Urteil des BGH vom 27.02.2007

BGH (zpo, anlage, staatsvertrag, ermächtigung, begründung, berechtigung, fremder, fortbildung, sicherung, höhe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 172/06
vom
27. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Grüneberg
am 27. Februar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai
2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage,
ob es einem deutschen Gericht aufgrund des völker-
gewohnheitsrechtlichen Gebots der Nichteinmischung
in Angelegenheiten eines fremden Staates verwehrt
ist, über Ansprüche zu entscheiden, deren Feststel-
lung dem Grunde und der Höhe nach in die aus-
schließliche Zuständigkeit mehrerer fremder Staaten
fällt, zwischen diesen Staaten strittig ist und von ihnen
kraft völkerrechtlichen Vertrags an zwischenstaatliche
Organe übertragen wurde, ist entgegen der Auffas-
sung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entschei-
dungserheblich und muss daher dem Bundesverfas-
sungsgericht nicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG vorge-
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legt werden. Die Berechtigung der Klägerin zur Gel-
tendmachung des streitgegenständlichen Auskunfts-
anspruchs folgt unabhängig davon, ob ihr ein Zah-
lungsanspruch zusteht, aus der im Staatsvertrag vom
29. Juni 2001, Anlage C Art. 9 i.V. mit Anh. 1 erteilten
Ermächtigung. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 121.615,24 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.08.2004 - 2/14 O 108/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2006 - 23 U 188/04 -