Urteil des BGH vom 20.06.2002
BGH (beschwer, hauptforderung, aufrechnung, kirchhof, zahlung, höhe, verurteilung, teil, betrag, wert)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 24/02
vom
20. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 20. Juni 2002
beschlossen:
Die Beschwer des Klägers durch das Schlußurteil des
27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember
2001 wird auf 64.415,60 DM (32.935,17 Euro) festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat mit Vorbehaltsurteil vom 4. September 2001
die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 87.734,63 DM sowie die Fest-
stellung der Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von weiteren 14.960,37 DM
unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die vom Beklagten erklärte
Hilfsaufrechnung gestellt. Anschließend hat der Kläger beantragt, das Vorbe-
haltsurteil für vorbehaltslos zu erklären.
Durch das angefochtene Schlußurteil vom 11. Dezember 2001 wurde der
Beklagte zur Zahlung von 23.319,03 DM verurteilt; daneben hat das Berufungs-
gericht die beantragte Feststellung der Erledigung getroffen. Die Verurteilung
des Beklagten bleibt damit um
87.734,63 DM
- 23.319,03 DM
64.415,60 DM
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hinter dem zurück, was der Kläger beantragt hat. In dieser Höhe ist er be-
schwert.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger sei mit weniger als
60.000 DM beschwert, weil er "in den nach eigener Aufrechnung und Erledi-
gungserklärung aufrechterhaltenen Hauptantrag Zinsen mittelbar eingerechnet
hat, indem er in erster Linie mit seinem bis zum Eintritt der Aufrechnungslage
entstandenen Zinsanspruch aufrechnet und deshalb seine Klagehauptforderung
nur um diesen Zinsbetrag vermindert kürzt". Diese Begründung ist, wie der Klä-
ger mit Recht beanstandet, nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat in seine
Hauptforderung keine Zinsen oder sonstige Nebenforderungen, die gemäß § 4
ZPO bei der Feststellung der Beschwer unberücksichtigt zu bleiben haben, ein-
gerechnet. Die Aufrechnung seitens des Klägers kann dessen Beschwer nicht
beeinflussen. Hat er mit Zinsforderungen aufgerechnet, ist das für die Beschwer
unerheblich, weil Zinsen neben der Hauptforderung den Wert der Klage nicht
erhöhen. Hat der Kläger mit einem Teil der Hauptforderung aufgerechnet, ist
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dies für die Beschwer irrelevant, solange er seinen Antrag nicht entsprechend
anpaßt. Dies hat der Kläger nicht getan. Er hat seine Hauptforderung insbeson-
dere nicht um den Betrag von 23.165,53 DM vermindert, den das Berufungsge-
richt als "verbraucht" angesehen hat.
Kirchhof Fischer Ganter
Raebel Kayser