Urteil des BGH vom 15.11.2001

BGH (treu und glauben, haftung, verlust, abweisung der klage, schnittstelle, mitverschulden, sendung, allgemeine geschäftsbedingungen, die post, richterliche rechtsfortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 221/99
Verkündet am:
15. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten wird
das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 4. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst
betreibt, als Transportversicherungsassekuradeur aus übergegangenem Recht
der E. GmbH in Nordhorn (im folgenden: Versicherungsnehmerin)
wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die Versicherungsnehmerin ist Dauerkunde der Beklagten, der sie seit
Jahren in erheblichem Umfang Beförderungsaufträge erteilt. Den einzelnen
Beförderungsverträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der
Beklagten zugrunde, die neben dem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen
Deutschen Spediteurbedingungen (im folgenden: ADSp) u.a. folgende Bestim-
mungen enthielten:
3. Wertangabe
Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang
der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Des-
wegen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem
Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes
Versandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der
Versender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch
15.000,-- DM ... angeben und damit eine entsprechend höhere
Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
...
16. Haftung
16.1
Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorge-
nommen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschä-
digung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von
500,-- DM pro Versandstück. ...
16.4
Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des
beförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am
beförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Ver-
zugsschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des
Nachnahmebetrages beschränkt. Für Folgeschäden und entgan-
genen Gewinn wird nicht gehaftet.
16.5
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Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vor-
satz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver-
treter oder Erfüllungsgehilfen.
Der Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Trans-
portleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmen-
gruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht
wurden, war im einzelnen folgendermaßen organisiert: Bei der Übernahme vom
Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und
die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten
die Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der
von ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Be-
klagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestim-
mungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wur-
den (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem
Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num-
mer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erga-
ben. Anschließend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur
nächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort
wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein
Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der
Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen
nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeu-
ge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog.
DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wo-
bei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels
eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzuge-
ben. Schließlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell ent-
wickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).
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Die Klägerin begehrt Schadensersatz für insgesamt neun Fälle, in denen
die von der Versicherungsnehmerin im Jahre 1996 aufgegebenen Pakete im
Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust gerieten. Wegen der Einzelhei-
ten wird auf BU 6 f. Bezug genommen.
In allen Schadensfällen hatte die Versicherungsnehmerin den Wert der
Versandstücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung un-
ter Berufung auf die Haftungsbeschränkungen ihrer Allgemeinen Beförde-
rungsbedingungen in den Schadensfällen Nr. 1 bis 6 und 9 auf 500 DM, im
Schadensfall Nr. 7 auf 1030 DM und im Schadensfall Nr. 8 auf 1000 DM be-
schränkt hat.
Die Klägerin hat behauptet, der Transportversicherer habe der Versiche-
rungsnehmerin den nach der Teilleistung verbliebenen Restschaden in der be-
anspruchten Höhe ersetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sich die Be-
klagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung in ihren Beförderungsbe-
dingungen berufen könne, da ihr in allen Fällen ein grobes Organisationsver-
schulden vorzuwerfen sei. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Beklag-
ten. Der Versicherungsnehmerin könne demgegenüber ein treuwidriges Ver-
halten wegen der unterlassenen Wertangabe nicht angelastet werden. Die Be-
klagte wisse genau, daß die Versicherungsnehmerin nur hochwertige Mobil-
funktelefone versende, weshalb der Warenwert stets über 500 DM liege. Aus
den Beförderungsbedingungen gehe nicht hervor, daß Pakete gegen Wertan-
gabe versendet werden müßten.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 95.885 DM nebst 5 % Zin-
sen seit dem 27. März 1997 zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertre-
ten, der Vorwurf des groben Organisationsverschuldens sei angesichts der im
einzelnen dargestellten betrieblichen Organisation, die die Versicherungsneh-
merin genau kenne, nicht berechtigt. Die Versicherungsnehmerin treffe an der
Entstehung des Schadens ein Mitverschulden, da sie es unterlassen habe, den
tatsächlichen Wert der Sendungen zu deklarieren. Wie sich aus einer internen
Arbeitsanweisung ergebe, unterlägen Wertpakete einer Sonderbehandlung.
Durch die unterlassene Wertangabe werde ihr die Möglichkeit genommen, die
Sendungen wertangemessen zu behandeln. Zudem sei es rechtsmißbräuch-
lich, einerseits eine Wertangabe zu unterlassen und andererseits im Scha-
densfalle in Kenntnis der betrieblichen Organisationsabläufe die volle Haftung
der Beklagten zu reklamieren. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, die
Klägerin verhalte sich auch deshalb widersprüchlich, weil sie den Vorwurf des
groben Organisationsverschuldens bereits in einem 1995 vor dem Landgericht
Frankfurt am Main geführten Rechtsstreit erhoben habe, in dem sie Ersatz für
einen Transportschaden der Versicherungsnehmerin geltend gemacht habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat der Klage unter Anrechnung eines hälftigen
Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin, das sich die Klägerin zurechnen
lassen müsse, in Höhe von 47.942,50 DM nebst Zinsen stattgegeben und die
Klage im übrigen abgewiesen.
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Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren
weiter, soweit diesem bislang noch nicht stattgegeben worden ist. Die Beklagte
erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Beide Partei-
en beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus übergegangenem Recht
(§ 67 VVG) der Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz
gemäß § 429 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung: im
folgenden: HGB a.F.) i.V.m. § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand:
1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförde-
rungsbedingungen der Beklagten zuerkannt; jedoch müsse sich die Klägerin
ein hälftiges Mitverschulden der Versenderin anrechnen lassen. Dazu hat es
ausgeführt:
Die zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlos-
senen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da in ihrem Mit-
telpunkt nicht das Transportergebnis, sondern die Organisation des Transports
gestanden habe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis
zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur
Anwendung, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB
a.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO
selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer be-
diene.
Die Klägerin sei gemäß § 67 VVG aktivlegitimiert. Nach Vorlage der Ab-
schrift des Versicherungsscheines sowie des Nachtrags Nr. 1 stehe fest, daß
sie als mit besonderen Vollmachten ausgestattete Versicherungsagentin mit
der Versenderin einen Transportversicherungsvertrag abgeschlossen habe.
Sie habe auch den Nachweis geführt, daß die behaupteten Versicherungslei-
stungen in jedem einzelnen Schadensfall erbracht worden seien.
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Die Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausge-
führt hat - auf die Haftungsbeschränkungen gemäß §§ 54, 56 ADSp a.F. bzw.
Nr. 16 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51
Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschul-
dens unbegrenzt hafte.
Die Klägerin müsse sich wegen unterlassener Wertdeklaration kein Mit-
verschulden der Versicherungsnehmerin anrechnen lassen. Die Beklagte habe
in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die
vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM bzw. 1.000,-- DM je Sendung
bei grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein
Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungs-
beschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben
würde.
Die Klägerin handele aber rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), wenn sie
unter Hinweis auf ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten vollen
Schadensersatz verlange. Sie habe sich im Jahr 1995 in einem Schadenser-
satzprozeß gegen die Beklagte, in dem es um Verlustschäden derselben Ver-
senderin gegangen sei, zur Begründung der vollen Haftung der Beklagten auf
deren grobes Organisationsverschulden berufen. Gleichwohl habe die Versen-
derin die Geschäftsbeziehung zur Beklagten auch nach Erhebung des ge-
nannten Vorwurfs unverändert fortgesetzt. Dadurch sei es zu den streitgegen-
ständlichen Verlustfällen gekommen. Für den entstandenen Schaden sei eine
hälftige Mitverantwortung (§ 254 Abs. 2 BGB) der Versenderin anzurechnen,
die sich die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen müsse.
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II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Parteien haben Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der
Klägerin wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich vertragliche An-
sprüche zustehen (A 1.). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daß wegen
der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin
der Klägerin zu berücksichtigen ist (A 2.).
Die Revision der Klägerin beanstandet mit Recht, daß die bisherigen
tatrichterlichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der Versi-
cherungsnehmerin wegen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten
nach Eintritt von Schadensfällen nicht tragen (B).
A. Zur Revision der Beklagten
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen
einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. in Verbindung mit § 51
Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedin-
gungen der Beklagten bejaht.
Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbean-
standet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin
der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt
wurde mit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB
a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförde-
rungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die
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vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisions-
rechtlichen Nachprüfung.
Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere
Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendun-
gen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen
Beförderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden
verursacht.
a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-
benen Fall jedem einleuchten mußte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,
TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,
TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,
TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsge-
richt zu Recht ausgegangen.
Die Revision der Beklagten beruft sich demgegenüber ohne Erfolg dar-
auf, bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der
durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in
§ 435 HGB neu eingeführte Haftungsmaßstab der leichtfertigen Schadensver-
ursachung zu beachten.
Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall
schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport-
rechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit Dezember
1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies
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folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1
EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines
Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden
Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis be-
troffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995
- I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungs-
gesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98,
TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98,
TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf
Gütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/
Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle,
Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche
Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).
Eine Rückwirkung des neuen Transportrechts läßt sich auch nicht aus
der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbe-
werbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test-
preis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP
1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem
gewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rech-
nung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp
a.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden
Haftungsmaßstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben
Fahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten
Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b
Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaßstab unter Berufung auf ein geänder-
tes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend
im Lichte des § 435 HGB auszulegen.
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Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots
nicht auf die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob der
Begriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435
HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.
b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall
das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrecht-
lichen Nachprüfung stand.
Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-
bar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den
Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen
§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen
(BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21).
Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von
der Revision auch nicht aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-
schuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder
bei der Übergabe der Versandstücke an die U. Transport GmbH (Schnittstel-
le 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnitt-
stelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe lediglich
eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei
Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die
Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der
Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt
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der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage
könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung einge-
treten sei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen Bereich,
dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwachungs-
maßnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegan-
gen sein, ohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefern-
den Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorgesehenen
Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisa-
tion des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn
der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf welche
Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich
gewesen sei.
aa) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht
habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten über-
spannt. Sie läßt hierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vor-
wurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von
ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat,
daß die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275,
284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303
= VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen
Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den
näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die For-
mulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und wel-
che Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen
angestellt habe (BU 19), mag für sich allein genommen zwar mißverständlich
sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch
hinreichend deutlich, daß der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen
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kein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist,
sondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daß ohne ausrei-
chende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sen-
dungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfah-
rensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen § 286
ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche
Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.
bb) Die weitere Rüge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht
habe übersehen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß
stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt
ebenfalls erfolglos.
Der Spediteur ist gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die
Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich
erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Re-
gelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorge-
hobenen Erwägung, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er
im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich
handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und
Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festge-
halten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen,
die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig er-
faßten Ware erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib
der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Güter nicht
gewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend
noch dadurch verstärkt, daß rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-
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bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluß,
daß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist,
wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein-
und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,
TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94,
TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94,
TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97,
TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht
verkannt, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend
lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf
der groben Fahrlässigkeit auszuschließen. Im Einzelfall kann vielmehr auch
eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinrei-
chende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkom-
mens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.).
Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr ge-
nauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können.
Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung
wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554
Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit verfahrens-
fehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.
Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der
Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems
erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß das DIAD-Gerät
die Kontrollücke deshalb nicht schließen kann, weil es erst nach Passieren der
Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz
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kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des
Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird ent-
gegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daß der Ver-
sender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewißheit darüber erlangen kann,
ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt
schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der
Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen
Zustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zu-
dem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit
Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht
des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur
unwesentlich.
cc) Der Revision der Beklagten ist auch nicht darin beizutreten, daß die
Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisations-
verschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag,
Massenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine
kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarte-
ten, nicht anwendbar seien.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Absenken der
Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im
Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer
Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daß
durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer mög-
lichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und
kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen vermieden werden,
die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforde-
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rungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993,
2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu
übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daß
dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen
Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden
erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches In-
teresse daran haben, daß die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger
gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund
für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluß für
Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung von gewöhnlichen
Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das
Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem
Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da
deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verur-
sacht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Haftungsbeschränkun-
gen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haf-
tungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsaus-
schluß gemäß § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F.
im Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten
entstandenen Verlust erfaßte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weite-
res gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen
Briefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der
Massenbeförderung zu übertragen.
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Die Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Ver-
gangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen
Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Post-
dienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegen-
über dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten all-
gemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragli-
chen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner
in § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer
Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat
(Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch
die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienst-
leistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Re-
gelungen; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen
Sendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten
Gründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).
(2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an
die Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität
vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten
geringere Erwartungen an die Kontrollmaßnahmen stellten, vermag sie auch
damit nicht durchzudringen.
Für die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon
mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Daß
sie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entsprochen hat,
die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im übrigen auch
die Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten
Verkehrskreise davon ausgegangen, daß die gebotenen Sicherheitsvorkehrun-
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gen im Interesse des Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung
bei Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden müßten, hätte es nahegele-
gen, für diese Beförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich
gebotenen Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen.
Es kommt hinzu, daß die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswir-
kung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und
damit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben
würde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs
zusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision
kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daß die in Erfüllung
der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaßnahmen in jedem Falle
unzumutbar wären.
(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnitt-
stellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten
nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen kom-
plett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entge-
genzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumen-
tation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten.
(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c
ADSp a.F. nicht, daß die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container
den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenkon-
trolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstücken, die gemäß § 7
Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollständigkeit und Identität zu
überprüfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des
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§ 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstücke i.S. des § 7
Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des
Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container für
die Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten
beladen werden.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden
der Versicherungsnehmerin der Klägerin unberücksichtigt gelassen.
a) Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Annah-
me des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertde-
klaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ih-
rer Versicherungsnehmerin anrechnen lassen.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die
Beklagte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe,
daß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen, mit-
hin auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur Hö-
he von 500,-- DM pro Versandstück bzw. 1.000,-- DM je Sendung gehaftet
werde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte
habe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der
Vertragsgestaltung, nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gu-
tes bei höherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförde-
rungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrläs-
sigkeit, vorgenommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn
man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam
erklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens
oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben ließe. Die vom Berufungsge-
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richt vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen
der Beklagten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als
Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung un-
eingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112;
47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln
gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-
gung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994
- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000,
2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß ein Versender in einen
nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er
trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe
mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei
Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maßgeb-
lich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforde-
rung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob
also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaßt wird (vgl. BGH,
Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf
die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der
Versender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der
Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß
§ 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschä-
digten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach
sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daß
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der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines un-
gewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder
kannte noch kennen mußte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat
das Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen
Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.
Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungs-
beitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverur-
sachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen derart weitgehen-
den Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß
sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entge-
genhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das
vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis ließe sich nur dann
rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen
Beförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadens-
rechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte so verstehen dürfte, daß der Klauselverwender bei eigenem
groben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden sei-
ner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspreche. Ein
derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel und ver-
nachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Klau-
sel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen, in der Sphäre des Klauselverwen-
ders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschränkung
ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mithaftung des
Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus seinem Be-
reich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelas-
sen, daß die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände beeinflußt
werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.
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Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wert-
angabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird
(OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann die Klägerin daraus im
Streitfall schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte in
Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich
auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen
hat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Be-
klagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen
(§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).
cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-
fen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-
gen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte
bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es
dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis
auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei
durch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden,
die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das
Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen ha-
ben.
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich
dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,
NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daß
die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
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b) Darüber hinaus läßt sich entgegen der Ansicht der Revision der Be-
klagten ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs
nicht ohne weiteres damit begründen, daß die Versicherungsnehmerin die Ge-
schäftsbeziehung zur Beklagten auch noch im Jahre 1996 fortgesetzt habe
(siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter II. B zur Revision der Klä-
gerin).
B. Zur Revision der Klägerin
Die Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung
des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein hälftiges Mitverschulden
ihrer Versicherungsnehmerin anrechnen lassen.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nicht die
volle Erstattung des Schadens beanspruchen, da sie sich bereits 1995 in ei-
nem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen Verlustes von
Transportgut der Versicherungsnehmerin zur Begründung der vollen Haftung
der Beklagten auf deren grobes Organisationsverschulden berufen habe. Den-
noch habe die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbeziehungen zur Beklag-
ten danach fortgesetzt, ohne mit ihr in Verhandlungen zur Verbesserung ihrer
Organisationsstruktur eingetreten zu sein. Es bestehe kein Zweifel daran, daß
die Versicherungsnehmerin Kenntnis von der Klageerhebung erlangt habe, da
sie Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, von denen sie habe wissen müs-
sen, daß diese der Geltendmachung von Ersatzansprüchen dienten. Die Ab-
wägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge führe im Ergebnis zu einem
hälftigen Mithaftungsanteil der Versenderin. Diese Beurteilung hält der revisi-
onsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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2. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-
gen, daß eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich
um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen all-
gemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH, Urt. v.
14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443, m.w.N.),
dann in Betracht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der
Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wis-
sen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von Organisationsmän-
geln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter
solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung
allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zu-
grundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt.
v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474). Dies
setzt in tatsächlicher Hinsicht aber voraus, daß der Auftraggeber zumindest
konkrete Anhaltspunkte für grobe Organisationsmängel oder die Unzuverläs-
sigkeit des Auftragnehmers hatte, was grundsätzlich vom Schädiger darzule-
gen ist (vgl. Koller, EWiR 1999, 989, 990).
Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen
nicht die Annahme, daß die Versicherungsnehmerin sich an der Schadensent-
stehung ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen muß. Es fehlen
tatrichterliche Feststellungen dazu, ob die Versicherungsnehmerin nicht nur die
Tatsache der Klageerhebung ihres Transportversicherers, sondern auch den
Inhalt der Klagebegründung kannte, in welcher der Vorwurf des groben Orga-
nisationsverschuldens erhoben wurde. Gerade darauf kommt es in Anbetracht
des Umstandes, daß selbst ein vorbildlich organisierter Warenumschlag das
Auftreten von Verlustschäden nicht vollständig vermeiden kann, an. Demge-
mäß vermittelt die Kenntnis von entstandenen Verlusten alleine nicht zwingend
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das Bewußtsein, daß die Verluste auf einem groben Organisationsverschulden
beruhen (BGH TranspR 1999, 410, 411). Auch ist bislang nicht festgestellt, daß
die Versicherungsnehmerin alleine aus Art und Umfang des im Jahre 1995
verfolgten Schadensersatzanspruches auf grobe Organisationsmängel im Be-
trieb der Beklagten schließen mußte.
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III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revisionen der Parteien auf-
zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert