Urteil des BGH vom 30.05.2000
BGH (stgb, brandstiftung, freiheitsstrafe, strafkammer, sicherungsverwahrung, einschränkung, einnahme, vollstreckung, wahl, persönlichkeitsstörung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 21/00
vom
30. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heidelberg vom 18. August 1999 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung. Die Beweiswür-
digung, die der Senat nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüft,
weist weder Widersprüche oder Lücken auf noch sind Verstöße gegen
Denk- oder Erfahrungssätze erkennbar.
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Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe mußte sich dem Landgericht
angesichts der Art des Vorgehens des Angeklagten und bei dem Umfang
des aus dem Brandstiftungsversuch entstandenen Schadens von über
100.000 DM die Prüfung der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3
StGB nicht aufdrängen. Auch die Ablehnung eines minder schweren Falls
und einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB sind
rechtlich nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat – nicht zuletzt
aufgrund der Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholkonsum -
nachvollziehbar eine krankhafte seelische Störung ausgeschlossen. In
diesem Zusammenhang ist es nach den Feststellungen auch nicht zu be-
anstanden, daß die Strafkammer der Einnahme von Schlaftabletten und
Beruhigungsmitteln keine Bedeutung für die Einschränkung der Steue-
rungsfähigkeit bei der Tat beigemessen hat. Schließlich läßt die Wertung
keinen Rechtsfehler erkennen, beim Angeklagten liege zwar eine verfe-
stigte dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, er habe aber die Tathand-
lung ausgeführt, ohne erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit einge-
schränkt gewesen zu sein.
Bei der Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung hat
das Landgericht von dem ihm nach § 66 Abs. 3 StGB eingeräumten Er-
messen Gebrauch gemacht. Die Strafkammer hat ausreichend dargelegt,
weshalb sie bei der Beurteilung dieser erneuten erheblichen Tat beim
Angeklagten unter Berücksichtigung von siebzehn Vorverurteilungen so-
wie der Vollstreckung mehrjähriger Freiheitsstrafen mit jeweils anschlie-
ßend schneller Rückfälligkeit einen Hang zur Begehung weiterer schwerer
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Straftaten festgestellt und ihm gegenwärtig eine ungünstige Kriminalpro-
gnose gestellt hat. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler eben-
falls nicht erkennen.
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier