Urteil des BGH vom 18.06.2008
BGH (erklärung, hauptsache, anschluss, vergleich, kostenregelung, zpo, kostenverteilung, betrag, vertrag, lebensversicherung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 165/07
vom
18. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 18. Juni 2008
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die
Beklagte zu 2/3.
Wert: bis 16.000 €
Gründe:
Der Kläger hat die Beklagte aus einer in Verbindung mit einer
Restkredit-Lebensversicherung abgeschlossenen Arbeitsunfähigkeits-
Zusatzversicherung in Anspruch genommen. Er hat zuletzt beantragt, die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.410 Euro sowie außergerichtliche, nicht
anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren von 120,34 Euro jeweils nebst
Zinsen zu zahlen sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, an
ihn beginnend mit dem 1. Juli 2006 für die Dauer der ärztlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen monatlich 315 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat sich auf Leistungsausschlüsse berufen, die in ihren
Versicherungsbedingungen enthalten sind und um deren Wirksamkeit die
Parteien gestritten haben.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klä-
gers ist ohne Erfolg geblieben.
Im Revisionsverfahren haben die Parteien sich außergerichtlich
dahin verglichen, dass die Beklage an den Kläger zur Abgeltung aller
wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag einen Betrag von
15.000 Euro zahlt. Hinsichtlich der Kosten haben sie folgende Regelung
getroffen:
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"Von den Kosten tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte
2/3."
Im Anschluss daran haben die Parteien den Rechtsstreit durch
beim Senat eingereichte Schriftsätze vom 9. und 27. Mai 2008 überein-
stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zugleich haben sie die
Erklärung abgegeben, hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits die im
außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung gegen sich gel-
ten lassen zu wollen und den Senat um eine entsprechende Kostenver-
teilung gebeten.
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Dem entsprechend hat der Senat auf Grundlage der §§ 91a Abs. 1,
98 ZPO erkannt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.08.2006 - 16 O 439/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.06.2007 - 10 U 1321/06 -