Urteil des BGH vom 27.04.2004

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 183/03
vom
27. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2003 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Soweit der Beklagte – wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht – in
seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz die Behauptung aufgestellt hat, die
vom Zeugen R. auf das Konto des Beklagten überwiesenen 200.000 DM
hätten (doch) der teilweisen Begleichung des Kaufpreises dienen sollen,
allerdings als Darlehen des Zeugen R. an die Zeugen P. K. und E. K. zur
Finanzierung der „Hausübernahme“, so stand dieser Sachvortrag sowohl in
ungeklärtem Widerspruch zum Vorbringen des Beklagten in den Tatsachen-
instanzen als auch zu den Aussagen der von ihm selbst benannten Zeugen.
Die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung weist insoweit zutreffend darauf
hin, dass die Zeugin P.K., die spätere Erwerberin des Hausanwesens,
bekundet hatte, man habe nicht daran gedacht, daß sie später einmal das
Haus erwerben könnte; es sei daher ihres Erachtens „nur logisch“, daß der
Beklagte ihr die vom Zeugen R. gezahlten 200.000 DM nicht gutgebracht
habe, denn dieser Betrag sei für die Zwangsräumungsklage bzw. die
sonstigen Schulden der Familie K. bestimmt gewesen.
Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die
mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.258,38 €
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll