Urteil des BGH vom 06.12.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 65/10
vom
6. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die
Richter Halfmeier, Prof. Leupertz und Dr. Kartzke
beschlossen:
Die Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 28. Juli 2011
wird gemäß § 319 ZPO dahingehend klargestellt, dass die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
einschließlich der
Kosten
der
Nichtzulassungsbeschwerde,
an
das
Berufungsgericht zurückverwiesen wird.
Gründe:
Mit der möglicherweise missverständlichen Formulierung, dass das Beru-
fungsgericht über die "gesamten Kosten" des Revisionsverfahrens entscheiden
solle, wollte der Senat zum Ausdruck bringen, dass auch eine Entscheidung
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde getroffen wer-
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den sollte. Dementsprechend hat der Senat auch nicht selbst gesondert über
diese Kosten entschieden.
Kniffka
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Kartzke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2008 - 8 O 116/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2010 - 7 U 53/08 -