Urteil des BGH vom 25.11.1999
BGH (stpo, beistand, bestellung, vertreter, hauptverhandlung, sache, vertretung, protokoll, strafkammer, antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 349/00
vom
6.September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2000 be-
schlossen:
Der Antrag der Nebenkläger Anja und Rüdiger H. , auch in
der Revision die Nebenklage zuzulassen und ihnen Rechtsan-
walt T. als amtlich bestellten Vertreter von Rechtsanwalt
O. aus C. als Beistand zu bestellen, ist
gegenstandslos. Die Antragsteller haben sich dem Verfahren
bereits in der ersten Instanz durch Erklärung vom
15. September 1999 als Nebenkläger angeschlossen; die
Strafkammer hat die Nebenklage durch Beschluß vom
25. November 1999 zugelassen. Eine erneute Zulassung in der
Revisionsinstanz ist nicht erforderlich. Die trotz der mißver-
ständlichen Formulierung in dem Protokoll der Hauptverhand-
lung vom 27. März 2000 in der Sache erfolgte Bestellung von
Rechtsanwalt O. als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPO
in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998
(BGBl I 820) wirkt für die Revisionsinstanz fort (BGH, Beschl.
vom 10. November 1999 - 3 StR 431/99; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Gemäß § 53 Abs. 7
BRAO stehen Rechtsanwalt T. als amtlich bestelltem Ver-
treter von Rechtsanwalt O. dessen anwaltliche Befugnis-
se zu. Die Vertretung erstreckt sich auch auf
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Prozeßkostenhilfe oder Pflichtverteidigermandate (vgl. Henss-
ler/Prütting, BRAO § 53 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 44. Aufl. § 142 Rdn. 17). Für die Bestellung als Beistand
gemäß § 397 a Abs. 1 StPO gilt nichts anderes.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen