Urteil des BGH vom 31.08.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 14/03
vom
31. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
EGZPO § 26 Nr. 9
Die Vorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO ist nicht verfassungswidrig; sie verletzt
weder den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Rechtsstaatsprin-
zip.
BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 14/03 - Kammergericht
AG Tempelhof-Kreuzberg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird als Revisionsklägerin Prozesskosten-
hilfe für ihre Revision bewilligt und Rechtsanwältin Dr. A. beige-
ordnet.
Sie hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 75 € an
die zuständige Landeskasse zu zahlen, erstmals zum 1. No-
vember 2005.
2. Der Antragsgegnerin wird für ihre Nichtzulassungsbeschwerde
Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt.
Gründe (zu 2):
Die Antragsgegnerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Zurückweisung ihrer Beru-
fung bezüglich des Scheidungsausspruchs.
Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, da das beabsichtig-
te Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) und
die Entscheidung in der Hauptsache nicht von der Beantwortung einer schwie-
rigen, bislang ungeklärten Rechtslage abhängt (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 665).
Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist unzulässig.
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1. Gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO finden in Familiensachen die Bestimmun-
gen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, §§ 544, 621 e
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilpro-
zesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887) u.a. dann keine Anwendung, wenn
die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2007 verkündet worden ist.
Das ist hier der Fall.
2. Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 9 EGZPO ist - entgegen der Auf-
fassung der Antragsgegnerin - nicht verfassungswidrig (vgl. zum rechtsähnli-
chen Fall des § 26 Nr. 8 EGZPO BGH Beschluss vom 16. Dezember 2002
- IX ZA 31/02 - NJW-RR 2003, 645). Der Senat kann eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und einen Verstoß gegen das
Rechtsstaatsprinzip nicht feststellen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
der Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der
Natur der Sache oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung nicht finden lässt. Dabei muss die Unsachlichkeit der getroffe-
nen Regelung evident sein, wenn Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein soll (BVerfGE
18, 121, 124 m.w.N.).
Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 9 EGZPO kann für sich einen "ein-
leuchtenden Grund" in Anspruch nehmen. Mit dieser Regelung soll
- ausweislich der Begründung zu dieser Vorschrift - einer Überlastung des Bun-
desgerichtshofs entgegengewirkt und eine Gleichbehandlung aller Familiensa-
chen gewährleistet werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 126).
Das Bundesverfassungsgericht hat es als zulässig angesehen, dass der
Gesetzgeber in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten den Weg der richterli-
chen Zulassung der Revision gewählt hat, um das gebotene Ziel - eine Vermei-
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dung der Überlastung des Revisionsgerichts - zu erreichen (BVerfGE 19, 323,
327). Familiensachen sind teilweise nichtvermögensrechtlicher Art. Damit eine
Gleichbehandlung dieser Familiensachen mit solchen vermögensrechtlicher Art
erreicht werden kann, durfte es insgesamt bei der Zulassungsrevision - ohne
die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - bleiben.
b) Auch das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Übergangsregelung nicht
verletzt, weil dieses nicht gebietet, dass der Rechtsweg in allen Zweigen einen
Instanzenzug hat, insbesondere stets das Rechtsmittel der Revision gegeben
sein muss (BVerfG FamRZ 2003, 995, 996 ff.).
Hahne Weber-Monecke Fuchs
Vézina Dose