Urteil des BGH vom 02.06.2005

BGH (beschwerde, zpo, grund, beschwerdefrist, vorschrift, antrag, wiedereinsetzung, gegenstand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 59/05
vom
2. Juni 2005
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Juni 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Passau vom 13. Januar 2005 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die gegen die
Versagung der Restschuldbefreiung erhobene sofortige Beschwerde wegen
Fristversäumung als unzulässig verworfen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in die Einspruchsfrist hat es zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich
gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und
nicht zugelassen ist.
§ 7 InsO ist nicht anwendbar. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vor-
schrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein.
Eine solche Beschwerde muß in der Insolvenzordnung vorgesehen sein. Dies
ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Fragen zivilverfahrensrechtlicher Art zum
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Gegenstand des Rechtsbeschwerdevorbringens gemacht werden (BGH, Be-
schluß vom 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456). Der Rechtsbe-
schwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 17. Januar 2005 nur Gründe an-
geführt, welche die Versäumung der Beschwerdefrist erklären sollen. Insol-
venzspezifische Gesichtspunkte sind nicht enthalten.
In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch
das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist
hier nicht der Fall.
Aus diesem Grund kann auch das im Schreiben vom 7. Februar 2005
möglicherweise enthaltene Prozeßkostenhilfegesuch keinen Erfolg haben.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann