Urteil des BGH vom 28.01.2000
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 402/98
Verkündet am:
28. Januar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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BGB § 166 Abs. 1; ZPO § 301
a) Der Käufer muß sich die Kenntnis seines Abschlußvertreters grundsätzlich auch
dann nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Vertreter zuvor als
Verhandlungsführer (und damit als "Wissensvertreter") des Verkäufers aufgetre-
ten ist. Im Einzelfall kann aber die Berufung des Verkäufers auf die dem Käufer
zuzurechnende Kenntnis des Vertreters treuwidrig sein.
b) Zur Zulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Zahlungs- und
Feststellungsansprüchen.
BGH, Urt. v. 28. Januar 2000 - V ZR 402/98 - OLG Hamm
LG Bochum
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf,
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1998 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverweisen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1995 erwarben die Kläger
von der Beklagten eine Eigentumswohnung in einem Gebäudekomplex in G.
zum Preis von 238.903,60 DM. Für die Kläger, die die Wohnung als
Kapitalanlage erwarben, handelte als Abschlußvertreter der Kaufmann K. ,
den die Beklagte mit der Vermarktung der Wohnung beauftragt hatte und den
die Kläger mit notarieller Vollmacht versehen hatten.
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Die Wohnung war - was die Kläger wußten - vermietet und wurde im De-
zember 1995 übergeben. Was sie hingegen nicht wußten, war, daß entgegen
dem Teilungsplan, auf den im Vertrag Bezug genommen worden war, ein Raum
der verkauften Wohnung von etwa 21 qm (im Plan als Küche bezeichnet) nicht
innerhalb der Wohnung zugänglich ist. Er kann nur von der Nachbarwohnung
aus betreten werden und wird vom Mieter dieser Wohnung aufgrund Vertrages
mit dem früheren Eigentümer genutzt.
Die Kläger erklärten vorprozessual zunächst den "Rücktritt vom Kauf-
vertrag und vorsorglich auch die Anfechtung der Erklärungen". Mit der Klage
machen sie Schadensersatz geltend. Im Prozeß haben sie unter Aufrechter-
haltung der auf Schadensersatz gerichteten Anträge erneut den Rücktritt vom
Kaufvertrag erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
der auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübereignung
der Wohnung, gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Ent-
scheidung über die Höhe hat es dem Betragsverfahren ebenso vorbehalten wie
die Entscheidung über zwei Feststellungsanträge dahin, daß sich die Beklag-
ten mit der Annahme der Rückübereignung im Verzug befänden und daß sie
verpflichtet seien, sämtlichen (weiteren) Schaden zu ersetzen. Mit der Revision
erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die
Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Schadensersatzan-
spruch unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Rechtsmangels dem
Grunde nach für gerechtfertigt. Die Haftung sei nicht nach § 439 Abs. 1 BGB
ausgeschlossen; denn die Kläger müßten sich die Kenntnis ihres Abschlußver-
treters K. von den örtlichen Gegebenheiten der gekauften Wohnung nicht
nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, da K. "eindeutig im Lager der
Beklagten" gestanden habe. Das Wahlrecht, Schadensersatz wegen Nichter-
füllung zu verlangen, hätten die Kläger weder durch Rücktritt vom Kaufvertrag
noch durch Anfechtung verloren. Einen Anfechtungsgrund hätten sie nämlich
nicht substantiiert dargetan, und zum Zeitpunkt der ersten Rücktrittserklärung
hätten die Voraussetzungen des § 326 BGB noch nicht vorgelegen, während
der im Prozeß erklärte Rücktritt bei verständiger Würdigung als Aufrechterhal-
tung des Schadensersatzbegehrens aufzufassen sei.
II.
Diese Ausführungen halten nicht allen Angriffen der Revision stand.
1. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung
und Zurückverweisung, weil der Erlaß eines Grundurteils in der vorliegenden
Fallkonstellation nicht zulässig ist.
a) Das Berufungsgericht hat nicht ein Grundurteil hinsichtlich aller An-
träge erlassen, sondern nur über den Zahlungsanspruch dem Grunde nach
befunden und die Entscheidung über die Feststellungsanträge dem Betrags-
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verfahren vorbehalten. Das ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen zu V
der Entscheidungsgründe und folgt auch daraus, daß über einen nicht bezif-
ferten Feststellungsantrag durch Grundurteil nicht entschieden werden kann
(Senatsurt. v. 22. Januar 1993, V ZR 165/91, NJW 1993, 1641, 1642; BGH,
Urt. v. 14. Oktober 1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319). Es handelt sich
bei dem angefochtenen Urteil nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein
Grund- und Teilurteil.
b) Ein solches Teilurteil ist zwar grundsätzlich möglich. Es ist jedoch
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn
die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ 107,
236, 242 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Über die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand
des Grundurteils ist, ist zumindest bei dem Feststellungsantrag hinsichtlich der
Erstattungspflicht allen weiteren Schadens noch einmal zu befinden. Es be-
steht daher die Gefahr, daß das Gericht bei der späteren Entscheidung über
diesen Feststellungsantrag aufgrund neuen Vortrags oder aufgrund geänderter
Rechtsauffassung - das Grundurteil bindet nur hinsichtlich des Zahlungsan-
spruchs, über den es ergangen ist - zu einer anderen Einschätzung gelangt. Es
entspricht daher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß im Falle
- wie hier - der objektiven Klagehäufung von Zahlungs- und Feststellungsan-
sprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden,
nicht durch Teilurteil gesondert über einen der Ansprüche entschieden werden
darf (BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, VersR 1992, 1087, 1088; Urt. v.
4. Februar 1997, VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Urt. v. 13. Mai 1997,
VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448). Soweit in einer Entscheidung des
VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs davon eine Ausnahme gemacht wird, ist
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dies nur "unter den besonderen Umständen des Streitfalls" für zulässig erach-
tet worden (Urt. v. 23. Januar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478) und kann
- unabhängig davon, ob man der Entscheidung für den dortigen Fall beipflichtet
(ablehnend Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rdn. 8 a.E.) - nicht auf
die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Es ging dort um ein Teil-
urteil über einen nach § 287 ZPO geschätzten Mindestschaden mit noch
durchzuführender Beweisaufnahme über den darüber hinausgehenden Scha-
den.
2. Das Urteil des Berufungsgerichts hält auch materiell-rechtlich einer
Prüfung nicht stand.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht von
einer möglichen Rechtsmängelhaftung der Beklagten ausgeht (§§ 434, 440
Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB). Den Rechtsmangel sieht es zutreffend darin, daß von
der verkauften Eigentumswohnung ein Zimmer an einen Dritten vermietet ist,
wobei dieser Mietvertrag gemäß § 571 BGB gegen die Kläger als Erwerber
wirkt (vgl. dazu nur Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 434 Rdn. 5). Die Ansicht
der Revision, ein Rechtsmangel bestehe nur, wenn der nach § 571 BGB bin-
dende Mietvertrag ungünstigere Konditionen aufweise als der den Klägern be-
kannte Mietvertrag über die restliche Wohnung, ist unzutreffend. Die gekaufte
Eigentumswohnung weist zwei Rechtsmängel auf. Der ihnen beim Kauf be-
kannte Mietvertrag begründet ebenso einen Rechtsmangel wie der ihnen un-
bekannt gebliebene über das als Küche bezeichnete Zimmer. Wegen des ei-
nen Rechtsmangels scheidet eine Haftung nach § 439 Abs. 1 BGB aus, für den
zweiten Rechtsmangel muß die Beklagte einstehen. Das zeigt sich auch darin,
daß es für den Eigentümer einen Unterschied bedeutet, ob er mit einem Mieter
zu tun hat, der die gesamte Wohnung nutzt, oder mit zwei Mietern, die jeweils
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Teile der Wohnung beanspruchen. Er kann die Wohnung nicht insgesamt nut-
zen, ohne sich mit beiden Mietern auseinandersetzen zu müssen. Unerheblich
ist es - entgegen der Auffassung der Revision - auch, ob der zweite Mieter jetzt
bereit ist auszuziehen. Innerhalb der Frist des § 326 Abs. 1 BGB war er es
nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Soweit die
Revision meint, das Berufungsgericht habe diese Frage offengelassen, miß-
versteht es diese Feststellungen. Nur für die Zukunft hat das Berufungsgericht
offengelassen, ob der Mieter auszugsbereit ist. Darauf kommt es in der Tat
nicht an, nachdem die Rechtsfolgen des § 326 Abs. 1 BGB eingetreten sind.
b) Nicht zu folgen ist hingegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nur
die Beklagte müsse sich die Kenntnis des Kaufmanns K. über die den
Rechtsmangel begründenden Umstände zurechnen lassen, da dieser den Ver-
trag für die Beklagte vorbereitet und eindeutig in deren Lager gestanden habe.
Nach § 166 Abs. 1 BGB werden dem Vertretenen Willensmängel seines Ver-
treters zugerechnet, soweit diese Einfluß auf die Wirksamkeit der Willenserklä-
rung haben. Gleiches gilt für die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Um-
ständen, die für die Willenserklärung von Bedeutung sind. Da der Kaufmann
K. beim Abschluß des Kaufvertrages bevollmächtigter Vertreter der Kläger
war, wirkt dessen Kenntnis vom Rechtsmangel nach dieser Vorschrift grund-
sätzlich zu Lasten der Kläger und führt damit zum Haftungsausschluß nach
§ 439 Abs. 1 BGB.
Daß K. zugleich wegen seiner Nähe zur Beklagten als deren Wis-
sensvertreter anzusehen ist, so daß seine Kenntnis auch ihr zuzurechnen ist,
ändert daran nichts. Dadurch wird die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB nicht
aufgehoben. Auch der Normzweck erlaubt keine Restriktion. K. war un-
abhängig von seiner Funktion als Verhandlungsführer der Beklagten Vertreter
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der Kläger. Sie haben die mit der Bevollmächtigung verbundenen Risiken, die
sich u.a. in der Regelung des § 166 Abs. 1 BGB konkretisieren, zu tragen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn es der Beklagten nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die den Klägern zugerechnete
Kenntnis des Vertreters zu berufen. Das kommt in Betracht, wenn ein Verkäufer
mit dem Vertreter des Käufers bewußt zum Nachteil des Vertretenen zusam-
mengewirkt hat (vgl. MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl., § 166 Rdn. 6; Stau-
dinger/Schilken, BGB, 1995, § 166 Rdn. 19, jew.m.w.N.) oder wenn ein Ver-
käufer dem Käufer seinen Verhandlungsführer als Vertreter aufgedrängt hat,
um aus der dann eingreifenden Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB Vorteile zu
ziehen. Solche Umstände hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt.
Ob auf eine derartige Manipulation die - objektiv falsche - Formulierung im
Kaufvertrag "der heutige Zustand des Kaufobjekts ist dem Käufer bekannt" hin-
deuten mag, obliegt der Prüfung durch den Tatrichter.
c) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Er-
gebnis kommen, daß die Berufung der Beklagten auf die den Klägern zuzu-
rechnende Kenntnis des Vertreters treuwidrig ist, so ist den Angriffen der Revi-
sion gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen wirk-
samen Rücktritt oder eine Anfechtung des Kaufvertrages seitens der Kläger
verneint hat, nicht zu folgen.
Daß dem mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 18. November
1996 erklärten Rücktritt keine Wirkungen beizumessen sind, hat das Beru-
fungsgericht zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anfechtung. Die Revisi-
on wendet sich dagegen auch nicht.
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Entgegen ihrer Auffassung sind aber auch die Erwägungen rechtsfeh-
lerfrei, mit denen das Berufungsgericht einen während des Prozesses erklärten
Rücktritt abgelehnt hat. Die Auslegung des Schriftsatzes vom 26. Juni 1997, in
dem zwar der Rücktritt erklärt, das Schadensersatzbegehren, konkretisiert
durch die Anträge, jedoch aufrechterhalten wird, ist möglich. Es stellt keinen
Auslegungsfehler dar, daß - wie die Revision meint - das Berufungsgericht
nicht bedacht habe, daß der prozessual erklärte Rücktritt vor dem Hintergrund
zu sehen sei, daß die Kläger mit ihrem Schadensersatzbegehren erstinstanz-
lich nicht durchgedrungen seien. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand
nicht verkannt, ihm aber zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen,
weil die Gründe, die in erster Instanz zum Scheitern der Schadensersatzklage
geführt haben, dem Rücktrittsverlangen ebenfalls entgegengestanden hätten.
Vogt
Lambert-Lang
Tropf
Krüger
Klein