Urteil des BGH vom 19.06.2013

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, die post, versicherung, abend, übung, verschulden, fax, versendung, fristablauf, briefkasten

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 226/12
vom
19. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2013 durch die Vor-
sitzende
Richterin
Dr. Stresemann,
die
Richter
Dr. Lemke
und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
8. November 2012 und vom 3. Dezember 2012 aufgehoben.
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
10.000
€.
Gründe:
I.
Mit Urteil des Landgerichts vom 11. Januar 2012 wurden die Beklagten
unter anderem zur Zahlung von 8.248 € als Vorschuss an die Kläger verurteilt.
Das Urteil wurde ihnen am 20. Januar 2012 zugestellt; am 17. Februar 2012
legten sie Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 22. März 2012 beantragten die Be-
klagten unter Einreichung der Berufungsbegründung die Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Da-
zu führten sie aus, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung
bereits am Donnerstag, dem 15. März 2012, per Post an das Oberlandesgericht
gesandt, weil er im Begriff gewesen sei, eine einwöchige Geschäftsreise anzu-
treten. Vor der Abreise habe er am Abend des 15. März 2012 sicherstellen wol-
len, dass der Schriftsatz rechtzeitig abgesandt werde. Aus diesem Grund habe
die seit vielen Jahren für ihn tätige Angestellte P. den unterzeichneten
Schriftsatz versandfertig gemacht und frankiert. Da dies erst nach 17.30 Uhr
geschehen sei, habe er Frau P. angewiesen, den Schriftsatz auf ihrem
Nachhauseweg persönlich in einen Briefkasten der Deutschen Post zu werfen,
was Frau P. auch getan habe. Am 16. März 2012 habe Frau P. mitge-
teilt, den Schriftsatz zur Post gebracht zu haben, woraufhin die Berufungsbe-
gründungsfrist als erledigt gelöscht worden sei. Diesen Vortrag hat Frau P.
in einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie-
dereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten
mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten die Auf-
gabe zur Post am 15. März 2012 nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Es be-
stünden Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung der
Frau P. , die nicht in jeder Hinsicht präzise Angaben enthalte. Der Prozess-
bevollmächtigte der Beklagten habe sowohl in dem vorangegangenen selbst-
ständigen Beweisverfahren als auch in diesem Verfahren sämtliche Schriftsätze
vorab per Fax versandt. Warum die Vorabversendung am Abend des
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15. März 2012 entgegen der ständigen Übung unterblieben sei, lasse sich der
eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen. Die auf entsprechenden Hin-
weis des Berufungsgerichts nachträglich erfolgte Mitteilung des Prozessbevoll-
mächtigten, die Poststelle sei nicht mehr besetzt gewesen, sei schon nicht
glaubhaft gemacht worden. Zudem sei nicht plausibel, warum der Versand per
Telefax nur durch eine Poststelle erfolgen könne und nicht - zum Beispiel -
durch Frau P. . Überdies gebe es keinen Grund dafür, warum die Beru-
fungsbegründung noch am Abend des 15. März 2012 und nicht erst am
16. März 2012 auf den Postweg gebracht worden sei, also zu einer Zeit, in der
die Poststelle normal besetzt und der übliche Vorabversand per Fax gewähr-
leistet gewesen sei; immerhin habe die Frist erst am 20. März 2012 geendet.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-
gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den
Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten In-
stanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE
77, 275, 284; BVerfG, NJW 2013, 592 f. mwN) und eröffnet die Rechtsbe-
schwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschlüsse vom 23. Ok-
tober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; vom 6. Oktober 2011
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- V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 8; vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZWE
2012, 334, 335 jeweils mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Begründung
des Berufungsgerichts trägt die Versagung der Wiedereinsetzung nicht.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass
die Aufgabe zur Post am 15. März 2012 ausreichend war, um den Eingang bei
Gericht innerhalb der erst am 20. März 2012 ablaufenden Frist zu gewährleis-
ten. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet
werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert
werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf
dies der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. Senat, Be-
schluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; BGH, Be-
schluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15; Be-
schluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN). Weitere
Vorkehrungen muss die Partei nicht ergreifen. Insbesondere ist sie nicht gehal-
ten, Schriftsätze zusätzlich zu der rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Te-
lefax an das Gericht zu übersenden.
b) Daran gemessen war der Vortrag der Beklagten zu der Aufgabe der
Berufungsbegründungsschrift zur Post ausreichend.
aa) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung
gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tat-
sachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus
verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen
sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle
Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen
grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1,
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§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige
Angaben kann und muss das Gericht auch nach Fristablauf gemäß § 139 ZPO
aufklären (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107,
2108 mwN).
bb) Nach diesen Maßstäben hat der Prozessbevollmächtigte der Beklag-
ten innerhalb der Frist ausreichend zu der Aufgabe zur Post vorgetragen und
dazu eine eidesstattliche Versicherung seiner Angestellten, Frau P. , vorge-
legt. Diese hat geschildert, dass sie die unterzeichnete Berufungsbegründungs-
schrift am Abend des 15. März 2012 versandfertig gemacht, frankiert und in
einen genau bezeichneten Briefkasten eingeworfen habe. Normalerweise ma-
che eine andere Mitarbeiterin die Post fertig, die aber das Büro schon verlassen
gehabt habe. Daher habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sie gebe-
ten, den Schriftsatz noch persönlich zur Post zu bringen, weil er kurz vor Antritt
einer einwöchigen Dienstreise gestanden habe und die Einhaltung der Frist ha-
be sicherstellen wollen.
c) Die eidesstattliche Versicherung hat das Berufungsgericht rechtsfeh-
lerhaft gewürdigt.
aa) Eine Behauptung ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht -
schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010
- V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7). Die Beweise sind im Hinblick darauf
frei zu würdigen (§ 286 ZPO, Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 294 Rn. 6).
Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten. An dessen
Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4
i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO gebunden; es kann lediglich nachprüfen, ob sich der
Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und
den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt
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hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht
gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. nur Senat,
Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 25 mwN).
bb) Dieser Nachprüfung hält die Entscheidung nicht stand, weil das Beru-
fungsgericht seine Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung
auf das Fehlen zusätzlicher Angaben zu dem Versand per Telefax stützt, ob-
wohl dazu von Rechts wegen kein Vortrag erforderlich war.
Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postwege konnten die Beklagten
nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeiti-
gen Aufgabe zur Post. Diese hat die Angestellte P. in ihrer eidesstattlichen
Versicherung lückenlos geschildert. Die Beklagten waren nicht gehalten, auch
die Einzelheiten der Büroorganisation im Hinblick auf die Versendung per Tele-
fax darzustellen und glaubhaft zu machen, wie es das Berufungsgericht in sei-
nem Hinweis verlangt hat. Andernfalls müssten sie sich zu einer zusätzlichen
Vorsorge ihres Prozessbevollmächtigten äußern, zu der keine Rechtspflicht be-
steht. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht einwendet, ist auch die Annahme
des Berufungsgerichts unzulässig, es gebe in dem Büro des Prozessbevoll-
mächtigten eine ständige Übung der Vorabversendung per Telefax. Denn aus
dem Umstand, dass alle weiteren Schriftsätze per Telefax übersandt wurden,
kann nicht auf eine dahingehende ausnahmslose Praxis des Prozessbevoll-
mächtigten geschlossen werden. Hier lief die Berufungsbegründungsfrist noch
mehrere Tage. Zudem ist vorgetragen worden, dass der Schriftsatz außerhalb
der üblichen Bürozeiten versandfertig gemacht worden sei. Auch wenn die Ver-
sendung per Telefax kurz vor Fristablauf der einzige Weg zur Fristwahrung sein
kann, gibt es bei rechtzeitigem Postversand keinen zwingenden Grund für eine
zusätzliche Faxsendung. Aus diesem Grund musste auch nicht erklärt und
glaubhaft gemacht werden, warum Frau P. die Faxsendung unterließ und
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warum eine solche auch am nächsten Tag nicht erfolgte. Ebenso wenig muss-
ten sich die Beklagten dafür rechtfertigen, dass ihr Prozessbevollmächtigter den
Versand nicht erst einen Tag später vornehmen ließ.
IV.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren
Tatsachenfeststellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Allein die unterblie-
bene Erklärung zu dem unterlassenen Versand per Telefax begründet keine
Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der im Übrigen schlüssigen eidesstattlichen
Versicherung der langjährigen Mitarbeiterin. Diese reicht aus, um das fehlende
Verschulden als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Den Beklagten ist
danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu ge-
währen. Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss wird mit der
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Wiedereinsetzung gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005
- XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt nur klarstel-
lend auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.01.2012 - 2 O 2617/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.11.2012 - 3 U 23/12 -