Urteil des BGH vom 30.11.2000
BGH (vertrag, zustandekommen, nichterfüllung, risikoverteilung, nachteil, verkäuferin, grundstück, sache, streitwert, ergebnis)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 79/00
vom
30. November 2000
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2000 - 24 U
141/99 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 126.928 DM
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Er-
gebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesene Einwand der
Beklagten, sie habe kein Eigentum an dem Grundstück erwerben können, weil
die erste Verkäuferin in der bis zur Beklagten reichenden Veräußerungskette,
Frau F., selbst nicht Eigentümerin gewesen sei oder zumindest keine gesi-
cherte Eigentümerposition gehabt habe, ist schon aus materiellrechtlichen
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Gründen nicht erheblich. Der Provisionsanspruch des Maklers hängt gemäß
§ 652 Abs. 1 BGB lediglich vom wirksamen Zustandekommen des Hauptver-
trags und nicht von dessen Ausführung ab. Anfängliches Unvermögen des Ver-
käufers zur Eigentumsverschaffung stellt nach den Vorschriften der §§ 440,
325 BGB einen wirksamen Vertragsschluß nicht in Frage; der Käufer ist ledig-
lich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung zu verlangen. Infolgedessen wird eine Provisionszahlungspflicht des
Verkäufers als Maklerkunden hiervon nicht berührt. Das entspricht in diesem
Fall auch der gesetzlichen Risikoverteilung.
Im übrigen läßt das Berufungsurteil ebenfalls keine Rechtsfehler zum
Nachteil der Beklagten erkennen.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke