Urteil des BGH vom 21.11.2002

BGH (stgb, annahme, strafzumessung, auto, opfer, staatsanwaltschaft, nachteil, qualifikation, vergewaltigung, handschellen)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 260/02
vom
21. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novem-
ber 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 12. März 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstan-
denen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung
und Beleidigung, sowie wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat
es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine
Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt. Mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten
eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft, die allein die Strafzu-
messung und insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles nach
§ 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB bei der Tat vom 23. September 2001 (Fall II. 3. der
Urteilsgründe - Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten) beanstandet,
die Aufhebung aller Strafaussprüche. Das zulässig auf den Rechtsfolgenaus-
spruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt
ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte be-
reits am 20. September 2001 die Nebenklägerin, seine frühere Lebensgefähr-
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tin, in seinem Auto vergewaltigt (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Drei Tage später
wollte er sie unter Vorhalt einer Schere zuerst dazu bringen, erneut in sein
Auto einzusteigen. Nachdem sie sich geweigert hatte, zwang er sie, mit ihm in
ihre Wohnung zu gehen. Dort nahm er ihr den Wohnungsschlüssel ab, ver-
sperrte die Wohnungstür und fesselte ihr mit Handschellen die Hände auf den
Rücken. Nachdem er die weinende Frau und sich selbst teilweise entkleidet
hatte, vollzog er mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr, wobei die
Schere immer noch griffbereit im Zimmer lag.
2. Die Strafzumessung im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält der begrenz-
ten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 9
m. w. N.) stand. Das Landgericht hat bei der zur Annahme eines minder schwe-
ren Falles erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR
StGB vor § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10) keine wesentlichen, den
Angeklagten belastenden Umstände außer Acht gelassen.
a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte neben dem Qualifika-
tionstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB (Drohung mit der Schere) auch
die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 erfüllt, weil er dem Opfer zur Ver-
hinderung von Widerstandshandlungen Handschellen angelegt hat. Hierin liegt
ein eigenständiges Unrecht, welches von Absatz 4 nicht erfaßt wird und über
den Gefährlichkeits- und Gefährdungsaspekt des Absatzes 1 Nr. 1 hinausgeht.
Die Beschwerdeführerin weist darauf unter Bezug auf das Urteil des Senats
(BGH NStZ 2001, 646) im Grundsatz zutreffend hin. Diese Entscheidung darf
aber nicht dahin verstanden werden, daß allein die unzutreffende Bewertung
des Konkurrenzverhältnisses zur rechtsfehlerhaften Annahme eines minder
schweren Falles führt. Der Senat hat in ihr nur zum Ausdruck bringen wollen,
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daß das hinter der Verwirklichung der weiteren Qualifikation liegende Unrecht
bei der Beurteilung nicht außer Betracht gelassen werden darf. Dies kann dem
Tatrichter - anders als in dem der Entscheidung NStZ 2001, 646 zugrundelie-
genden Fall - hier nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn er hat hinsichtlich
beider Vergewaltigungstaten die "erhebliche Aggressivität" des Angeklagten
(UA S. 12) und im konkreten Fall auch die von der Fesselung "ausgehenden
Schmerzen" (UA S. 13) berücksichtigt.
b) Daß der Angeklagte drei Tage vor der Tat das Opfer unter einem
Vorwand in sein Auto gelockt, es sodann über mehrere Stunden seiner Freiheit
beraubt und vergewaltigt hatte, mußte das Landgericht hier im Rahmen der
Prüfung des minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB nicht
mehr erörtern. Der Senat kann ausschließen, daß diese Tat dem Landgericht in
diesem Zusammenhang nicht mehr bewußt war. Gleiches gilt für den Umstand,
daß der Angeklagte sowohl vor als auch nach dieser Tat insgesamt dreimal
gegen die Frau tätlich geworden ist.
3. Einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der nach § 301 StPO auch zugunsten
des Angeklagten wirkenden Revision der Staatsanwaltschaft nicht ergeben.
Dies gilt im Ergebnis auch für die vom Landgericht im Fall II. 3. der Urteilsgrün-
de getroffene Strafrahmenwahl.
Die Strafkammer hat bei der Annahme eines minder schweren Falles
nach § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB bedacht, daß durch den Angeklagten auch
das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht worden ist.
Sie ist sodann von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren Frei-
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heitsstrafe ausgegangen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs insofern, als danach bei Annahme eines minder schweren Falles
nach § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB jedenfalls die Untergrenze des Strafrahmens
des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten ist, wenn ohne das Vorliegen der Qualifi-
kation nach Absatz 4 der Strafrahmen des Absatzes 2 gegeben wäre (BGH
NStZ 2000, 419; 2001, 646; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 3; zu
dem für den Tatrichter hieraus erwachsenden argumentativen Aufwand vgl.
Pfister NStZ-RR 2000, 353, 358). Ob in einem solchen Fall auch die Obergren-
ze des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten ist, hat der Bundes-
gerichtshof noch nicht entschieden. Hierfür könnte sprechen, daß der Straf-
rahmen des minder schweren Falles nach Absatz 5 Halbs. 2 nicht differenziert,
welche Art sexueller Handlung dem Opfer abgenötigt wird, und so möglicher-
weise ein Bedürfnis besteht, die im Einzelfall bestehenden Unterschiede auch
in der Strafrahmenobergrenze zu berücksichtigen. Dagegen könnte eingewandt
werden, daß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB für den Fall tateinheitlich zusammentref-
fender Delikte die Sperrwirkung eines nach Abs. 2 Satz 1 bei der Strafzumes-
sung grundsätzlich zurücktretenden Delikts nur auf die Untergrenze des Straf-
rahmens beschränkt.
Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden. Auch wenn es bei der
Obergrenze des § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB zu verbleiben hätte, so daß ein
Strafrahmen von zwei Jahren bis zu lediglich zehn Jahren zur Verfügung stün-
de, während das Landgericht von einem solchen von zwei Jahren bis zu
15 Jahren ausgegangen ist, würde auf einem solchen Fehler zum Nachteil des
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Angeklagten die Strafe nicht beruhen, da sich das Landgericht mit der Einzel-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten erkennbar am rechtsfehlerfrei be-
stimmten unteren Rand des Strafrahmens orientiert hat.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert