Urteil des BGH vom 04.11.2009

BGH (zpo, verhandlung, begründung, streitwert, wiedereröffnung, bestand, fortbildung, sicherung, beschwerde, anlass)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 59/07
vom
4. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 4. November 2009
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thürin-
ger Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Februar 2007 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-
fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Ge-
hörsrügen geprüft, sie greifen nicht durch. Insbesondere
bestand für das Berufungsgericht kein Anlass zur Wieder-
eröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Voraus-
setzungen hierfür unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
gegeben waren. Von einer weiteren Begründung wird ge-
mäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 639.217,68 €; die Einzelstreitwerte für die An-
träge 1 bis 15 werden ebenso festgesetzt wie im Be-
schluss des BG vom 7. März 2007.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 30.10.2002 - 2 O 830/00 -
OLG Jena, Entscheidung vom 07.02.2007 - 4 U 1149/02 -