Urteil des BGH vom 02.10.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 338/03
Verkündet am:
15. März 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 676 f, 676 g
Ein Überweisungsbetrag ist bei der Bank des Überweisungsempfängers einge-
gangen, wenn die Bank buchmäßige Deckung, bei einer innerbetrieblichen Über-
weisung durch Belastung des Kontos des Überweisenden, erlangt hat. Dafür ist im
elektronischen Datenverkehr, in dem die Daten der Kontobelastung zunächst ohne
Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand über-
tragen werden, außer der Belastungsbuchung eine Nachdisposition durch die
Bank erforderlich.
BGH, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2003 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Auszahlung, hilfs-
weise auf Wiedergutschrift eines ihrem Girokonto gutgeschriebenen,
dann aber stornierten Überweisungsbetrages in Anspruch.
Ein Girokunde der Beklagten übermittelte dieser am 29. April 2002
im Btx-Verfahren die Daten einer Überweisung zugunsten der Klägerin.
Der Überweisungsbetrag in Höhe von 15.752,80 € wurde dem Konto der
Klägerin am Morgen des 30. April 2002 zunächst gutgeschrieben, aber
um 10.59 Uhr storniert. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin die
Gutschrift weder am Bildschirm noch am Kontoauszugdrucker abrufen.
Der durch die Gutschrift erhöhte Kontostand war aber ersichtlich. Der
- 3 -
Kontoauszug vom 30. April 2002 weist beide Buchungen aus, die Stor-
nierung als "Auftrag".
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur
Stornierung der Gutschrift nicht berechtigt gewesen, weil sie ihr zuvor
den Zugriff auf ihren Datenbestand ermöglicht und dadurch ihren
Rechtsbindungswillen erklärt habe. Die Beklagte hat vorgetragen, sie
habe am 29. April 2002 die dem Überweisenden gewährten Kredite ge-
kündigt und ihm weitere Verfügungen untersagt. Dieser habe daraufhin
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die von ihm gleichwohl
elektronisch veranlaßten Buchungen auf seinem Konto und dem der Klä-
gerin hätten unter dem Vorbehalt ihrer Nachdisposition gestanden und
deshalb storniert werden können.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 15.752,80 € nebst
Zinsen im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht (ZIP 2004,
353) hat sie, einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfs-
antrages auf Gutschrift von 15.752,80 € nebst Zinsen, abgewiesen. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- 4 -
Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt und nicht, wie
die Revisionserwiderung meint, nur hinsichtlich des Hilfsantrages zuge-
lassen. Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung der
Zulassung. Eine solche Beschränkung kann sich zwar auch aus den Ent-
scheidungsgründen ergeben (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2004
- XI ZR 366/03, Umdruck S. 4 f.; BGH, Urteile vom 12. November 2003
- XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 und vom 28. Oktober 2004 - VII ZR
18/03, Umdruck S. 5, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier aber nicht der
Fall.
Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, es
lasse "die Revision gegen diese Entscheidung zu, weil die Frage, unter
welchen Voraussetzungen bei einer innerbetrieblichen Überweisung im
Wege des Btx-Verfahrens der Begünstigte gemäß §§ 676 f und g BGB
n.F. einen Anspruch auf Gutschrift erlangt, bisher nicht höchstrichterlich
geklärt ist". Diese Formulierung spricht dafür, daß die Revision zwar we-
gen einer bestimmten Rechtsfrage, aber unbeschränkt gegen die gesam-
te Entscheidung zugelassen werden sollte. Hinzu kommt, daß die Zulas-
sung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen
Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand
eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revi-
sion beschränken könnte (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR
248/02, W M 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02,
WM 2003, 2232, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, W M 2004, 1230,
1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, W M 2005, 127, 128, zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach wäre eine Beschränkung
der Revisionszulassung auf den Hilfsantrag unwirksam, weil das Beru-
fungsgericht die Abweisung des Hauptantrages mit dem Fehlen einer
- 5 -
wirksamen Gutschrift des Überweisungsbetrages begründet hat und die
Frage der Wirksamkeit der Gutschrift auch für die Entscheidung über den
Hilfsantrag erheblich ist (vgl. B II 2 a).
B.
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe aus der zunächst erteilten Gutschrift keinen An-
spruch auf Zahlung oder Wiedergutschrift. Die Gutschrift stelle ein ab-
straktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis dar, dessen Wirksam-
werden von einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Beklagten
abhänge. Als elektronische Gutschrift stehe sie grundsätzlich unter dem
Vorbehalt der Nachdisposition der Beklagten. Deshalb bedürfe es eines
Organisationsaktes, durch den die Beklagte mit äußerlich erkennbarem
Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsemp-
fänger zugänglich mache. Ein solcher Akt sei bis zur Stornierung der
Gutschrift nicht erfolgt. Die dazu erforderliche Datenfreigabe liege nicht
allein darin, daß für die Klägerin der durch die Gutschrift erhöhte Konto-
stand ersichtlich gewesen sei. Diese Erhöhung habe auch auf anderen
Geschäftsvorgängen beruhen können. Zudem sei die Klägerin nicht zur
- 6 -
Verfügung über den Gutschriftsbetrag berechtigt gewesen. Die willentli-
che Datenfreigabe durch die Ermöglichung des elektronischen Zugriffs
auf die Kontoentwicklung und durch die Bereitstellung der Kontoauszüge
sei erst erfolgt, als neben der Gutschrift auch die Stornierung ausgewie-
sen worden sei. Daß diese als "Auftrag" bezeichnet worden sei, sei un-
erheblich, weil die Beklagte die Klägerin bereits zuvor von der Stornie-
rung unterrichtet gehabt habe und der "Auftrag" auch aufgrund der be-
tragsmäßigen Übereinstimmung als Gegenbuchung zu der Gutschrift er-
kennbar gewesen sei.
Der Klägerin stehe auch keinen Anspruch auf Gutschrift des Über-
weisungsbetrages nach den gemäß Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB an-
wendbaren §§ 676 f, 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Bei einer institutsin-
ternen Überweisung könne ein Eingang des Überweisungsbetrages erst
mit einer Belastungsbuchung auf dem Konto des Überweisenden ange-
nommen werden. Eine solche Belastungsbuchung sei aber nicht wirksam
erfolgt. Sie stehe, wenn der Überweisungsauftrag auf elektronischem
Weg erteilt werde, ebenso wie die Buchung der Gutschrift, unter dem
Vorbehalt der Nachdisposition durch das Kreditinstitut. Diese falle mit
dem Zustandekommen des Überweisungsvertrages zusammen. Das An-
gebot des Überweisenden zum Abschluß eines solchen Vertrages habe
die Beklagte nicht angenommen. Die Abbuchung des Überweisungsbe-
trages vom Konto des Überweisenden reiche hierfür nicht aus, weil sie
allein vom Überweisenden auf elektronischem W ege ohne willentliche
Mitwirkung der Beklagten erfolgt sei und unter dem Vorbehalt der Nach-
disposition gestanden habe. Bei dieser Nachdisposition habe die Beklag-
te das Angebot nicht angenommen, sondern die Belastungsbuchung
storniert. Das Schweigen der Beklagten bis zur Stornierung könne nicht
- 7 -
gemäß § 362 Abs. 1 HGB als Annahme gewertet werden. Zur Beurteilung
der Unverzüglichkeit im Sinne des § 362 Abs. 1 HGB sei die Ausfüh-
rungsfrist von einem Bankgeschäftstag gemäß § 676 a Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 i.V. mit Satz 3 BGB heranzuziehen. Da die Beklagte die Ausführung
der am 29. April 2002 elektronisch übermittelten Überweisung bereits am
Vormittag des 30. April 2002 abgelehnt habe, sei kein Überweisungsver-
trag zustande gekommen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentli-
chen stand.
1. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlungsanspruch ist unab-
hängig davon, ob die Beklagte mit einer Gutschrift des Überweisungsbe-
trages ein wirksames Schuldversprechen oder -anerkenntnis abgegeben
hat, unbegründet. Ein Anspruch gemäß § 780 oder § 781 BGB wäre kon-
tokorrentgebunden und könnte nicht selbständig geltend gemacht wer-
den (vgl. BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; BGH, Urteile vom
19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 185 und vom
7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192, 193). Aus § 700
Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu Senat, Urteil vom
6. Mai 2003 - XI ZR 283/02, ZIP 2003, 2021, 2022) kann der Zahlungs-
anspruch nicht hergeleitet werden, weil eine Gutschrift am 30. April 2002
nur den Sollsaldo des Kontos reduziert, aber nicht zu einem Guthaben
geführt hätte. Ein etwa in der Folgezeit entstandenes Kontoguthaben
- 8 -
oder ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung eines Kredits werden mit der
Klage nicht geltend gemacht.
2. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf (Wieder-)Gut-
schrift des Überweisungsbetrages ist ebenfalls unbegründet.
a) Die Klägerin könnte die Wiedergutschrift verlangen, wenn die
Beklagte die ursprüngliche Gutschrift unberechtigt storniert hätte und
deshalb verpflichtet wäre, die zum Zweck der Stornierung vorgenomme-
ne Belastungsbuchung rückgängig zu machen (vgl. BGHZ 121, 98, 106;
Senat, Urteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, W M 1991, 1915,
1916; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand-
buch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28). Dies ist aber nicht der Fall.
Die Beklagte hat den Überweisungsbetrag dem Konto der Klägerin
nicht wirksam gutgeschrieben. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine
Überweisung allein im elektronischen Datenverkehr durchgeführt wird
und die Daten ohne vorherige Überprüfungsmöglichkeit der Bank in de-
ren Datenbestand übertragen werden, steht die elektronische Gutschrift
regelmäßig unter dem Vorbehalt der sogenannten Nachdisposition. Sie
wird nur wirksam, wenn die Bank mit äußerlich erkennbarem Rechtsbin-
dungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger durch
einen Organisationsakt zugänglich macht. Dies kann durch vorbehaltlose
Absendung bzw. Bereitstellung der Kontoauszüge oder dadurch gesche-
hen, daß dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank, z.B.
über einen Kontoauszugdrucker, vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird
(Senat, Beschluß vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, W M 2000, 25;
OLG Nürnberg W M 1997, 1524, 1526; Schimansky, in: Schimansky/
- 9 -
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 30; Münch-
Komm-HGB/Häuser ZahlungsV Rdn. B 228 f.; Baumbach/Hopt, HGB
31. Aufl. (7) BankGesch Rdn. C 14; Nobbe W M 2001 Sonderbeilage 4,
S. 17).
Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Berufungsgericht zutref-
fend ausgeführt hat, nicht erfüllt. Die Daten der Gutschrift sind der Klä-
gerin nicht bereits durch die Anzeige eines erhöhten Kontostandes am
Bildschirm zugänglich gemacht worden. Daß der Erhöhungsbetrag mit
der Zahlung übereinstimmte, die die Klägerin vom Überweisenden erwar-
tete, ändert nichts daran, daß die Beklagte der Klägerin die Daten der
Gutschrift selbst noch nicht zugänglich gemacht hatte. Daran konnte die
Klägerin erkennen, daß die Nachdisposition der Beklagten noch nicht
abgeschlossen war.
Die Beklagte hat der Klägerin die Daten der Gutschrift auf dem
Bildschirm und dem Kontoauszugdrucker zusammen mit der Stornierung
zur Verfügung gestellt. Daraus ging hervor, daß die Beklagte nicht den
Rechtsbindungswillen hatte, ein abstraktes Schuldversprechen oder
-anerkenntnis abzugeben. Daß die Stornierung als "Auftrag" bezeichnet
war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aufgrund des genau überein-
stimmenden Betrages war sie als Gegenbuchung zu der Gutschrift er-
kennbar. Außerdem hatte die Beklagte die Klägerin nach den insoweit
unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zuvor von
der Stornierung unterrichtet. Die Verfahrensrügen der Revision gegen
die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin
die Daten der Gutschrift vor der Stornierung nicht zugänglich gemacht,
- 10 -
hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1
ZPO).
b) Der Anspruch auf Gutschrift ist auch nicht nach den gemäß
Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB anzuwendenden §§ 676 f Satz 1, 676 g
Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Der streitige Überweisungsbetrag ist nicht
bei der Beklagten eingegangen.
Als Eingang ist - ebenso wie nach früherem Recht (§§ 667, 675
Abs. 1 BGB; BGHZ 26, 1, 5; Senat BGHZ 135, 316, 318 f.; BGH, Urteile
vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, W M 1986, 1409 und vom
24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252) - die Erlangung
der buchmäßigen Deckung durch die Empfängerbank, bei einer innerbe-
trieblichen Überweisung durch Belastung des Kontos des Überweisen-
den, anzusehen (Nobbe W M 2001 Sonderbeilage 4 S. 13; Grundmann,
in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR Rdn. II 83; MünchKomm-HGB/
Häuser ZahlungsV Rdn. B 197). Mit der Kontobelastung macht die Bank
ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß gemäß §§ 669,
670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Überweisenden geltend (Schimansky,
in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47
Rdn. 28 und § 49 Rdn. 14). Dafür reicht allerdings die Belastungsbu-
chung allein nicht aus, wenn - wie hier - die Überweisung im elektroni-
schen Datenverkehr durchgeführt wird und die Daten der Kontobelastung
zunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in de-
ren Datenbestand übertragen werden. In diesem Fall ist, entsprechend
der Rechtslage bei der Gutschrift, eine Nachdisposition erforderlich (vgl.
BGHZ 53, 199, 205 f.; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 401),
durch die die Bank gegenüber dem Überweisenden zum Ausdruck bringt,
- 11 -
daß sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß geltend
machen und seinem Konto belasten will.
Die Nachdisposition fällt entgegen der Auffassung des Berufungs-
gerichts nicht generell mit dem Zustandekommen des Überweisungsver-
trages zusammen. Ein bloßes Schweigen der Bank kann, anders als für
die Annahme des Angebots auf Abschluß eines Überweisungsvertrages
(vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. § 676 a Rdn. 11; Bamber-
ger/Roth/Schmalenbach, BGB § 676 a Rdn. 19), für die Nachdisposition
der Kontobelastung nicht ausreichen. Die Geltendmachung eines An-
spruches auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß durch eine entspre-
chende Kontobelastung fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 362
Abs. 1 Satz 1 HGB. Hierzu ist vielmehr eine, zumindest konkludente,
Äußerung der Bank erforderlich.
Eine solche Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Sie hat
die Ausführung der Überweisung vielmehr abgelehnt und die Buchung
des Überweisungsbetrages storniert. Dies ist nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts innerhalb eines Bankgeschäftstages und damit
auf jeden Fall rechtzeitig geschehen. Ob die Nachdisposition überhaupt
fristgebunden ist, bedarf somit keiner Entscheidung.
- 12 -
III.
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen