Urteil des BGH vom 05.06.2002
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 173/02
Verkündet
am:
21. September 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR:
ja
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 60
Zur Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Genehmigung von
Lastschriften zu verweigern (im Anschluss an BGHZ 161, 49)
BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02 - OLG Hamm
LG Essen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-
ter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des
30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2002
und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25. Oktober
2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vermietete der Bauunternehmung B. GmbH & Co. KG
(im Folgenden: Schuldnerin) Geräte. Es bestand eine laufende Geschäftsbe-
ziehung. Die Schuldnerin ermächtigte die Klägerin, deren fällige Forderungen
von ihrem Konto einzuziehen. Die Einzugsermächtigung galt auch für Forde-
rungen der H. GmbH. Die Klägerin zog im Januar und Feb-
ruar 2001 fällige Mietzinsen sowie im Februar 2001 eine Werklohnforderung der
H. GmbH für die Demontage und den Abtransport eines Krans
ein.
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Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom
2. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Un-
mittelbar nach seiner Bestellung widerrief er die Einziehungen der Forderungen
und die Belastungen des Kontos der Schuldnerin durch die Klägerin. Die einge-
zogenen Beträge wurden daraufhin auf das Konto der Schuldnerin zurück
überwiesen.
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Die H. GmbH trat ihren angeblich gegen den Beklag-
ten bestehenden Schadensersatzanspruch an die Klägerin ab. Diese verlangt
von ihm die rückbelasteten Beträge sowie die Gebühren für die Rücklastschrif-
ten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Der Beklagte hafte der Klägerin aus § 60 InsO auf Schadensersatz. Er
habe gegen seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten verstoßen, weil er die
Lastschriften nicht hätte widerrufen dürfen; denn die Schuldnerin sei dazu
ebenfalls nicht berechtigt gewesen.
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II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
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1. Der starke oder der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete (mitbe-
stimmende) vorläufige Insolvenzverwalter verletzt weder eine insolvenzspezifi-
sche noch eine sonstige gegenüber dem Gläubiger bestehende Pflicht, wenn er
die auf einer Einziehungsermächtigung beruhende Lastschrift widerruft. Viel-
mehr ist er, was der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden
hat, grundsätzlich berechtigt, eine Belastung, die der Schuldner noch nicht ge-
nehmigt hat, zu widerrufen (vgl. BGHZ 161, 49, 52; BGH, Urt. v. 4. November
2004 - IX ZR 82/03, ZInsO 2004, 40; v. 4. November 2004 - IX ZR 28/04, EWiR
2005, 227 m. Anm. Gantenberg).
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2. Die Rechtsprechung des Senats hat Zustimmung erfahren (FK-
InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 42c, § 22 Rn. 16; HmbKomm-
InsO/Schröder, § 22 Rn. 157; Andres/Leithaus, InsO §§ 60, 61 Anm. 3; Dahl
NZI 2005, 102; Flitsch BB 2005, 17; Feuerborn ZIP 2005, 604, 605), ist aber
auch Kritik begegnet (Bork ZIP 2004, 2446 f; Hadding WM 2005, 1549, 1552 f;
Jungmann NZI 2005, 84, 86 f; Meder NJW 2005, 637). Mit den - nicht neuen -
Argumenten dieser kritischen Stellungnahmen hat sich der Senat im Wesentli-
chen bereits in den Entscheidungen vom 4. November 2004 (aaO) auseinan-
dergesetzt. Das gilt auch für die Erwägungen, die von der Klägerin in der münd-
lichen Revisionsverhandlung vorgetragen worden sind. Diese Gesichtspunkte
geben ihm daher keinen Anlass, seine bisherige Rechtsauffassung zu ändern.
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3. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen vorausgesetzt, dass
der Beklagte zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt
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worden war. Die Wirksamkeit von Verfügungen der Schuldnerin hing dann von
seiner Zustimmung ab (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Fall InsO). Das ent-
spricht - wie in der mündlichen Revisionsverhandlung erörtert - dem Sachvor-
trag zum selben Insolvenzeröffnungsverfahren in der Sache IX ZR 82/03 (aaO).
Der Beklagte hat mithin in zulässiger Weise der Belastung des Schuldnerkontos
durch den Forderungseinzug der Klägerin widersprochen und damit eine wirk-
same Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin verhindert. Wie in
der Parallelsache IX ZR 82/03 (aaO) ist über den Einfluss von § 7 Abs. 3 AGB-
Banken n.F. - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zu-
gang entsprechender Mitteilungen als genehmigt gelten - nicht zu entscheiden.
Im Ergebnis läge der Fall nicht anders, wenn der Beklagte nur nicht mit-
bestimmender (schwacher) vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen wäre. Sein
Widerspruch gegen die Lastschriften aufgrund des klägerischen Forderungs-
einzugs hätte dann zwar keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Unab-
hängig davon ist jedenfalls eine Genehmigung der Lastschriften durch die
Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterblieben und auch
durch den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen der Schuldnerin entsprechend seiner vorherigen Haltung nicht erfolgt. Hätte
die Schuldnerin gegen den Widerspruch des Beklagten als schwacher vorläufi-
ger Insolvenzverwalter die Lastschriften gleichwohl genehmigt, wäre ihre wirk-
same Verfügung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 140 InsO anfechtbar gewe-
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sen (vgl. Gero Fischer, Festschrift für Gerhardt S. 223, 234). Die Klägerin hätte
auch dann durch das Vorgehen des Beklagten keinen Schaden im Rechtssinne
erlitten.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 267/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2002 - 30 U 16/02 -