Urteil des BGH vom 20.08.2013
BGH: anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 190/13
vom
20. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2013 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 15. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Zur Frage des Beweiswerts einer vom Angeklagten "autorisierten" und
als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommenen Verteidi-
gererklärung verweist der Senat auf seine in NStZ 2007, 349 sowie in
BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1 abgedruckten Entschei-
dungen.
Schäfer Pfister Hubert
Mayer Spaniol