Urteil des BGH vom 25.07.2000

BGH (einfuhr, gesamtstrafe, verurteilung, nachteil, grund, ziel, sommer, härte, nachprüfung, folge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 22/02
vom
5. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
5. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 17. September 2001 im Schuldspruch dahin
geändert, daß in den Fällen II. B 56 bis 80 der Urteilsgründe
jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener uner-
laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 81 Verstößen
gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus
einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat nur in dem aus der Entschei-
dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben.
1. In den Fällen II. B 56 bis 80 der Urteilsgründe hat das Landgericht
den Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. In-
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soweit muß die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
entfallen. Erfolgt die Einfuhr mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so
geht sie als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltrei-
bens auf, sofern es sich nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge
handelt (vgl. BGHSt 31, 163, 165).
2. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Taten II. B 1
bis 4 der Urteilsgründe im "Sommer 1998" begangen. Danach ist es nicht aus-
geschlossen, daß sie alle oder teilweise vor dem 5. August 1998 begangen
worden sind, an dem der Angeklagte zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, die
er derzeit verbüßt. Sollte das Landgericht eine Zäsurwirkung übersehen haben,
wäre der Angeklagte dadurch aber nicht beschwert, da eine Gesamtstrafe mit
der Jugendstrafe nicht hätte gebildet werden können (st. Rspr.; BGHSt 41, 310,
312) und eine möglicherweise auszugleichende Härte angesichts der auch jetzt
erfolgten Einbeziehung der Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe nicht gegeben
ist.
3. Das Landgericht hat übersehen, daß das Urteil vom 25. Juli 2000 Zä-
surwirkung entfaltet mit der Folge, daß aus den für die danach begangenen
Taten verhängten Einzelstrafen eine gesonderte Gesamtstrafe zu bilden gewe-
sen wäre. Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert.
Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker