Urteil des BGH vom 19.06.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 178/09
vom
22. Juli 2010
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1
Welches das für die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG maßgebliche Jahr der
Beschlagnahme ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 ZVG; auf
diese ist § 167 ZPO nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 178/09 - LG Amberg
AG
Amberg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Amberg vom 28. Oktober 2009 wird zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
419,14 €.
Gründe:
I.
Die Schuldnerin ist Mitglied der Beteiligten zu 1, einer Wohnungseigen-
tümergemeinschaft. Diese beantragte mit einem am 18. Dezember 2008 bei
dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, die Zwangsversteigerung von
Teileigentum der Schuldnerin wegen titulierter Hausgeldansprüche aus dem
Jahr 2006 in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 ZVG anzuordnen.
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Mit Beschluss vom 5. Januar 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht die
Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 an. Das Ersuchen um die Eintragung
des Zwangsversteigerungsvermerks ging am 7. Januar 2009 bei dem Grund-
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buchamt ein; die Eintragung des Vermerks erfolgte am 8. Januar 2009. An die-
sem Tag wurde der Anordnungsbeschluss der Schuldnerin zugestellt.
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Den im April 2009 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1, den Beitritt zu
dem in der Rangklasse 5 betriebenen Versteigerungsverfahren in der bevor-
rechtigten Rangklasse 2 zuzulassen, lehnte das Vollstreckungsgericht ab. Die
dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zuge-
lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Zulas-
sung ihres Beitritts in der Rangklasse 2 weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Voraussetzun-
gen, unter denen die Beteiligte zu 1 dem von ihr betriebenen Verfahren in der
Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG beitreten könnte (vgl. zu dieser Möglichkeit
Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066, 2067), nicht er-
füllt sind, weil die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Hausgeldan-
sprüche aus dem Jahr 2006 stammen.
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Der Rangklasse 2 zuzuordnen sind die fälligen Ansprüche auf Zahlung
der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder
des Sondereigentums, die nach den §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG ge-
schuldet werden, soweit es sich um laufende und rückständige Beträge aus
dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Kalenderjahren handelt
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG). Das Jahr der Beschlagnahme bestimmt sich nach § 22
Abs. 1 ZVG (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 10 Anm. 4.5). Danach wird die Be-
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schlagnahme mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluss über die
Anordnung der Zwangsversteigerung dem Schuldner zugestellt wird oder in
welchem das Ersuchen um die Eintragung des Versteigerungsvermerks dem
Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst er-
folgt. Da beide Zeitpunkte hier im Januar 2009 liegen, fallen nur rückständige
Beiträge der Schuldnerin aus den Jahren 2008 und 2007 in die Rangklasse 2.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Wirkungen
der Beschlagnahme nicht gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt zurückzubezie-
hen, in dem der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsverstei-
gerung bei dem Vollstreckungsgericht eingegangen ist.
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a) Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung beschränkt sich - verfas-
sungsrechtlich unbedenklich - auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine lau-
fende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden
soll. Für sonstige Wirkungen der Zustellung gilt sie hingegen nicht (allg.M., vgl.
Senat, Urt. v. 6. Dezember 1974, V ZR 86/73, WM 1975, 97, 98; BGH, Urt. v.
21. April 1982, IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812, 1813; OLG Koblenz WM 1989,
1425; OLG Frankfurt GRUR 1987, 650, 651; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl.,
§ 167 Rdn. 7; MünchKomm-ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 167 Rdn. 6; Wiecorek/
Schütze/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 167 Rdn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 167
Rdn. 4; Prütting/Gehrlein/Kessen, ZPO, 2. Aufl., § 167 Rdn. 4).
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Zu diesen sonstigen Wirkungen zählen insbesondere rechtsbegründende
oder rechtsverstärkende Folgen, die Vorschriften des materiellen Rechts (z.B.
§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1, § 407 Abs. 2, § 818 Abs. 4, § 1002 Abs. 1
BGB) oder des Verfahrensrechts (z.B. § 323 Abs. 3 ZPO) an die Rechtshängig-
keit bzw. an die gerichtliche Geltendmachung und damit an die Zustellung einer
Antrags- oder Klageschrift knüpfen. Um eine solche sonstige Wirkung handelt
es sich auch, soweit § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Festlegung, welche Ansprüche
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in die bevorrechtigte Rangklasse 2 fallen, nach dem Zeitpunkt der Beschlag-
nahme bestimmt. Denn die Beschlagnahme hemmt nicht den Lauf einer Frist,
sondern dient als zeitliche Zäsur für die Zuordnung einer bevorrechtigten Rang-
klasse.
b) Eine entsprechende Anwendung von § 167 ZPO kommt schon des-
halb nicht in Betracht, weil es, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt,
an der dafür notwendigen planwidrige Regelungslücke im Gesetz fehlt (vgl. Se-
nat, BGHZ 171, 350, 353 m.w.N.). Die Möglichkeit, die Wirkungen der Zustel-
lung des Anordnungsbeschlusses vorzuverlagern, ist von dem Gesetzgeber
bedacht worden. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG wird die Beschlagnahme
nämlich auch mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem das Ersuchen um Eintra-
gung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das
Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt. Der Umstand, dass von einer ent-
sprechenden Vorverlagerung der mit der Zustellung des Anordnungsbeschlus-
ses an den Schuldner verbundenen, ein Satz zuvor (§ 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG)
geregelten Wirkungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgesehen worden
ist, lässt den Schluss zu, dass eine solche gerade nicht gewollt war.
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Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber, der bei
der Neubelegung der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch das Gesetz
zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom
26. März 2007 (BGBl I 2007, S. 370) ausdrücklich die Beschlagnahme als
maßgeblichen zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Einbeziehung rückständiger
Ansprüche gewählt hat, den Zeitpunkt, zu dem die Beschlagnahme wirksam
wird, abweichend von § 22 Abs. 1 ZVG verstanden wissen wollte. Der Geset-
zesbegründung lässt sich vielmehr das Gegenteil entnehmen. Der Zeitraum für
die Bevorrechtigung rückständiger Wohngelder sollte weithin demjenigen für
wiederkehrende Leistungen der Rangklassen 3 und 4 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4
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ZVG) entsprechen (BT/Drucks. 16/887 S. 45). Für die Bevorrechtigung rück-
ständiger wiederkehrender Leistungen, die sich gemäß § 13 Abs. 1 ZVG eben-
falls nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme richtet (vgl. Böttcher, ZVG,
4. Aufl., § 10 Rdn. 45), steht aber außer Frage, dass es insoweit auf den Be-
schlagnahmewirksamkeitszeitpunkt ankommt (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 13
Rdn. 2; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 13
Rdn. 10).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Be-
teiligten zu 1, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt
sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht
statt, da sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren in der Regel
nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverhältnisses gegenüberstehen
(Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). So verhält es sich auch bei einer Ausei-
nandersetzung um die richtige Rangklasse (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Dezember
2007, V ZB 89/07, WM 2008, 740, 742).
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Die Wertfestsetzung bestimmt sich nach den § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG,
§ 26 Nr. 1 RVG.
Krüger Lemke
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Amberg, Entscheidung vom 29.04.2009 - 4 K 200/08 -
LG Amberg, Entscheidung vom 28.10.2009 - 31 T 472/09 -