Urteil des BGH vom 27.03.2006
BGH: treu und glauben, nachteilige veränderung, anschlussbeschwerde, gemeinschaftliches eigentum, schallschutz, treppe, gestaltung, auskunft, stadt, ausführung
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 204/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1004 BGB, § 14 S 1 WoEigG,
§ 15 Abs 3 WoEigG, § 22 Abs 1
WoEigG, § 47 WoEigG
(Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eine bauliche
Veränderung bei Einhaltung der DIN-Norm für Schallschutz;
Kostenentscheidung bei einer auf die Kosten beschränkten
Anschlussbeschwerde)
Leitsatz
1. Die Einhaltung der DIN-Normen für den Schallschutz im Hochbau schließt regelmäßig
eine auf Lärmbelästigung gestützte erhebliche Beeinträchtigung im Sinn von § 14 Nr. 1
WEG durch eine bauliche Veränderung (hier Unterputzverlegung von Heizungsrohren)
aus.
2. Eine unselbständige Anschlussbeschwerde kann auf die Kostenentscheidung
beschränkt werden. Da sie sich aber nicht auf den Beschwerdewert auswirkt, führt eine
Erfolglosigkeit der Anschlussbeschwerde auch nicht zu einer Kostenbelastung der
Anschlussbeschwerdeführer.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt]
Gründe
Die Beteiligten sind jeweils Wohnungserbbauberechtigte der aus 11 Reihenhäusern
bestehenden WEG …weg … in O1, wobei die Antragsteller die Berechtigten des
Erbbaurechtes Nr. … - …weg … - und die Antragsgegner die Berechtigten des
benachbarten Erbbaurechtes Nr. … - …weg … - sind.
Begründet wurde das Wohnungseigentum vor Errichtung der Reihenhäuser durch
notarielle Teilungserklärung vom 28.12.1988, in der u.a. folgende Regelung
enthalten ist (Bl. 11,12 d. A.):"Folgende Anlagen und Bauteile, die rechtlich
zwingend Gemeinschaftseigentum sind, sollen wirtschaftlich wie Sondereigentum
behandelt werden, also unter Beachtung der Bestimmungen der
Gemeinschaftsordnung der alleinigen Disposition der Sondereigentümer und
damit deren Instandhaltung und ggf. Wiederherstellungspflicht unterliegen
(Sondernutzungsrecht):
a) die Außenwände und die innere Hälfte der Trennwände zum Nachbarhaus mit
allen dazwischen liegenden Bauteilen,
b) …
c) sämtliche Terrassen, Außentreppen und sonstigen Anbauten und in den
Außenwänden angebrachten Einrichtungen,
d) sämtliche Außentüren und Fenster,..."
Die in der Teilungserklärung unter III enthaltene Gemeinschaftsordnung enthält in §
2 Ziff. 2 u.a. folgende Regelung (Bl. 13, 14 d. A.):
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"Jede Veränderung der äußeren Gestaltung eines Eigenheimes oder einer
Sondernutzungsfläche ist der Verwaltung anzuzeigen.
Sie bedarf der Zustimmung der Sondereigentümer von mindestens 8
Eigenheimen, wenn sie nicht mit den ursprünglichen Planvorgaben des
Bauantrages in Einklang steht. Keiner Zustimmung bedarf die Anbringung von
Bauteilen, die bei anderen Häusern dieser Anlage planerisch vorgesehen waren
oder später mit der erforderlichen Zustimmung hergestellt worden sind."
Am 04.01.1989 wurden von dem Magistrat der Stadt O1 unter Bezugnahme auf
die Bauanträge vom 12.07.1988 die Baugenehmigungen für die einzelnen
Reihenhäuser erteilt, wobei diese Genehmigungen u.a. folgende Auflagen
enthalten:"Ziff. 3:Carport, Balkone, Wintergärten, Rankgerüste und sonstige
Nebenanlagen sind für die ganze Baugruppe einheitlich in Gestaltung, Farbgebung
und im konstruktiven Detail auszuführen....Ziff. 15.:Das Einstemmen von
Wandschlitzen zur Verlegung von Installationsleitungen in die Gebäudetrennwände
ist unzulässig."Im Übrigen wird wegen des genauen Inhaltes der Baugenehmigung
für das Haus der Antragsgegner auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 25 - 32 d. A.)
und die zugrunde liegenden Planzeichnungen (Bl. 66-69 und Bl. 78 d. A.) Bezug
genommen.
Die Reihenhäuser wurden sodann errichtet und zwar grundsätzlich so, dass jedes
Haus auch zum jeweiligen Nachbarhaus hin eigene Außenwände hat. Außerdem
wurden mit Ausnahme der Keller entgegen der Auflage Ziff. 15 der
Baugenehmigung die Installationsleitungen in den übrigen Geschossen der Häuser
unter Putz verlegt. Zwei der Reihenhäuser, nämlich die Häuser ...weg … und …,
wurden entsprechend der aus der Planskizze des Gesamtobjektes (Bl. 78 d. A.)
ersichtlichen Planung im Bereich der Terrasse mit einer Kelleraußentreppe
errichtet. Außerdem wurde auch das Reihenhaus Nr. … von Anfang an mit einer
entsprechenden Außentreppe gebaut.
Die Antragsgegner haben dann später - die jeweils genauen Zeitpunkte sind
zwischen den Beteiligten streitig - ohne vorherige Zustimmung der anderen
Erbbauberechtigten verschiedene bauliche Veränderungen an ihrem Reihenhaus
vorgenommen. Zum einen haben die Antragsgegner einen Kellerraum zu
Wohnzwecken ausgebaut und hierbei die Rohre u. a. in die Trennwand zum Haus
der Antragsteller unter Putz verlegt, also Schlitze geklopft, die Rohre verlegt und
wieder verputzt. Zum anderen haben die Antragsgegner im Bereich ihrer Terrasse
das bis auf Terrassenhöhe anstehende Erdreich teilweise abgetragen, dort eine
aus Klinkern gemauerte Kelleraußentreppe errichtet sowie eine Kellertüre aus Holz
und Glas eingebaut und eines der zuvor mit Lichtschächten versehenen
Kellerfenster von einer Größe von 74 x 44 cm auf eine Größe von 89 x 90 cm
verändert. Insoweit wurde den Antragsgegnern eine Nachtragsgenehmigung vom
08.06.1995 (Bl. 181-185 d. A.) erteilt. Auch die Antragsteller haben ihren
Kellerraum zu Wohnzwecken ausgebaut und die Kellerfenster vergrößert.
Im Übrigen wird zur genauen Beschreibung der derzeitigen baulichen Situation des
Reihenhauses der Antragsgegner und der gesamten Reihenhausanlage Bezug
genommen auf die von den Antragsgegnern zur Akte gereichten und die im
Rahmen der Beweisaufnahme erstellten Lichtbilder (Bl. 127-130 R d. A. sowie Bl.
163-180 d. A.).
Wegen schon zum damaligen Zeitpunkt bestehender verschiedener Streitfragen
zwischen den Erbbauberechtigten war es am 11.11.1994 zu einer
außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung gekommen, über deren
Verlauf im Protokoll vom 26.11.1994 unter TOP 9.2 u.a. folgendes ausgeführt ist
(Bl. 65 d. A.):"Rücksprache mit der Bauaufsicht ergab, dass das senkrechte
Verlegen von Installationsleitungen in den Brandwänden in diesem Fall ohne
Bedeutung sei, da die Leitungen, wie auch von Herrn A für alle anderen verlegten
Installationsleitungen bestätigt, vermutlich in allen Häusern, die Wand um weniger
als 12 cm schwächen. Da die Haustrennwände doppelt ausgeführt und auch noch
mit Mineralwolle gedämmt seien, sehe die Bauaufsicht die für solche Häuser
nötige Brandschutzklasse von F 30 B als eingehalten an und beabsichtige keine
weiteren Erhebungen mehr."
Mit dem im August 1998 anhängig gemachten Verfahren haben die Antragsteller
die Verpflichtung der Antragsgegner zur Beseitigung der baulichen Veränderungen
und der Herstellung des ursprünglichen Zustandes geltend gemacht. Die
Antragsteller haben behauptet, sämtliche in Rede stehenden baulichen
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Antragsteller haben behauptet, sämtliche in Rede stehenden baulichen
Veränderungen seien in der ersten Jahreshälfte 1994 erfolgt. Die Antragsteller
hätten sie mehrfach beanstandet, zuletzt mit Schreiben vom 06.02.1996 (Bl. 23,
24 d. A.).
Soweit von den Antragsgegnern zum einen die Außentreppe und die Kellertüre neu
errichtet und in diesem Zusammenhang auch eines der beiden Kellerfenster
vergrößert worden sei, seien diese die äußere Gestaltung ihres Reihenhauses
betreffenden Maßnahmen ohne die nach der Teilungserklärung erforderliche
Zustimmung der Sondereigentümer von mindestens 8 Eigenheimen erfolgt. Diese
Zustimmung sei auch nicht entsprechend der Ausnahmeregelung des § 2 Ziff. 2
der Gemeinschaftsordnung entbehrlich gewesen, weil diese nicht den
ursprünglichen Planvorgaben entsprächen. Zum einen sei bezüglich des
Reihenhauses der Antragsgegner eine Kelleraußentreppe nicht in der Planung
vorgesehen gewesen und zum anderen seien die streitige Außentreppe sowie die
Türen und die Fenster der Antragsgegner auch nicht entsprechend der Bauweise
der anderen Treppen an den Häusern 52, 58 und 60 ausgeführt worden.
Außerdem sei die bauliche Veränderung für die Antragsteller beeinträchtigend, da
jedenfalls im Winter ohne verdeckende Bepflanzung der Treppenbereich voll
einsehbar und der ästhetische Eindruck des Hauses nachteilig verändert sei. Des
Weiteren sei die statische Unbedenklichkeit des im Kellerraum installierten
Fenster/Türelements nicht nachgewiesen.
Soweit von den Antragsgegnern im Keller Heizungsrohre unter Putz verlegt worden
seien, sei dieses von den Antragstellern schon deshalb nicht zu dulden, weil diese
Maßnahme baurechtlich unzulässig sei. Davon abgesehen sei durch diese bauliche
Veränderung auch eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Antragsteller
verursacht worden, da nunmehr die Schallschutzvorschriften nicht mehr
eingehalten seien und eine verstärkte Übertragung von Tritt- und Raumschall
bestehe.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt,
die Antragsgegner zu verpflichten, die im südlichen Kellerbereich des Hauses
...weg … in O1 installierte Holzeingangstür zu entfernen und durch Mauerwerk zu
ersetzen, ebenso die beiden dort befindlichen Kellerfenster zu entfernen und durch
zwei Kellerfenster der Größe 50 x 80 cm mit Mäusegitter und Lichtschächten zu
ersetzen und die zur Kellersohle führende Außentreppe zu entfernen sowie
Erdreich in diesem Bereich anzufüllen bis zum Niveau der auf dem Grundstück der
Antragsgegner befindlichen Terrasse sowie den Antragsgegnern weiterhin
aufzugeben, die in den Gebäudetrennwänden im südlichen Keller des Hauses
...weg … gelegenen Heizungsrohrleitungen zu entfernen und das Mauerwerk an
den entsprechenden Stellen den Regeln der Baukunst entsprechend zu
verschließen.
Die Antragsgegner haben erstinstanzlich beantragt,
die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Auffassung gewesen, dass eine Zustimmung der
übrigen Erbbauberechtigten zur Errichtung ihrer Kelleraußentreppe nebst Türe
nicht erforderlich gewesen sei, da zum einen die Treppe und logischerweise eine
dazu gehörende Kellertüre ausweislich der Schnittzeichnung des Planes ihres
Reihenhauses und zum anderen ausweislich der Gesamtskizze der
Reihenhausanlage an weiteren Häusern Außenkellertreppen vorgesehen gewesen
seien. Entsprechend der Planung ihres Reihenhauses seien die Fundamente der
Treppe bereits mit den Rohbaumaßnahmen 1989 hergestellt und die Treppe 1990
errichtet worden. Lediglich die Kellertüre sei erst zu einem späteren Zeitpunkt
eingebaut worden. Nicht zutreffend sei auch, dass ihre Kellertreppe nicht als
vergleichbares Bauteil zu den anderen Treppen zu bewerten sei, sondern sie
entspreche diesen Treppen in Größe und Lage. Eine absolut identische Ausführung
durch Verwendung der gleichen Materialien sei dagegen in der Baugenehmigung
ebenso wenig vorgesehen, wie z.B. bezüglich der Terrassenbeläge, die bei den
einzelnen Reihenhäusern ebenfalls unterschiedlich ausgeführt seien. Im Übrigen
sei nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsteller überhaupt durch die Treppe, die
Türe und die Kellerfenster beeinträchtigt würden.
Auch treffe es nicht zu, dass die von den Antragstellern beanstandete
Unterputzverlegung der Heizungsrohre im Keller der Antragsgegner baurechtlich
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Unterputzverlegung der Heizungsrohre im Keller der Antragsgegner baurechtlich
unzulässig sei. Insoweit habe 1994 zwischen den Antragsgegnern, dem
Architekten der Anlage, Herrn A, und dem stellvertretenden Bauamtsleiter der
Stadt O1, B, ein Gespräch stattgefunden, anlässlich dessen von Herrn B erklärt
worden sei, dass die Unterputzverlegung nicht beanstandet werde. Auch sei eine
Beeinträchtigung der Antragsteller durch eine verstärkte Schallübertragung zu
bestreiten.
Das Amtsgericht Darmstadt hat gemäß der Beschlüsse vom 04.02.1999 (Bl. 117-
119 d. A.), 06.07.1999 (Bl. 142 d. A.), 08.6.2000 (Bl. 208 d. A.) und 01.02.2001 (Bl.
258, 259 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Bausachverständigen C nebst Ergänzungsgutachten und mündlicher Erläuterung
sowie durch Einholung eines bauakustischen Gutachtens des Sachverständigen
Prof. D.
Insoweit wird wegen des genauen Inhaltes der Beweisbeschlüsse auf deren
schriftliche Fassungen und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug
genommen auf das Gutachten des Sachverständigen C vom 17.11.1999 (Bl. 151-
187 d. A.), dessen Ergänzungsgutachten vom 20.07.2000 (Bl. 213-217 d. A.), die
Stellungnahme vom 07.12.2000 (Bl. 232-234 d. A.) und die Sitzungsniederschrift
des mündlichen Erörterungstermins vom 01.02.2001 (Bl. 255, 256 d. A.) sowie das
Gutachten des Sachverständigen Prof. D vom 26.06.2001 (Bl. 277-297 d. A.) .
Nach Durchführung dieser Beweisaufnahme hat das Amtsgericht durch Beschluss
vom 19.10.2001 (Bl. 237-244 d. A.), auf dessen Begründung Bezug genommen
wird, den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen, den Antragstellern die Tragung
der Gerichtskosten einschließlich der Kosten der Beweisaufnahme auferlegt und im
Übrigen eine Auslagenerstattung nicht angeordnet.
Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 01.11.2001 zugestellten
Beschluss haben die Antragsteller mit bei Gericht am 15.11.2001 eingegangenem
Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt.
In der Beschwerdeinstanz haben die Antragsteller ihren erstinstanzlichen Vortrag
wiederholt und des Weiteren behauptet, dass durch die Unterputzverlegung der
Heizungsrohre im Keller der Antragsgegner gegen die Teilungserklärung verstoßen
werde und die Brandschutznormen verletzt seien. Die Antragsgegner hätten auch
nicht den Nachweis erbracht, dass der Einbau der Kellertür und des größeren
Kellerfensters statisch unbedenklich und fachgerecht ausgeführt sei.
Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.10.2001 abzuändern und
entsprechend der erstinstanzlichen Anträge der Antragsteller zu entscheiden.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.
Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, die Treppe müsse
gestalterisch nicht mit den in mindestens drei weiteren Häusern vorhandenen
Außentreppen identisch sein. Selbst wenn man von einem derartigen Erfordernis
ausgehe, könnten die Antragsteller allenfalls eine andere Gestaltung, aber keine
Beseitigung der Treppe verlangen. Da die Kellertür und das Kellerfenster nur mit
Mühe von den Nachbargrundstücken einsehbar seien, liege keine nachteilige
Veränderung des ästhetischen Gesamteindrucks vor. Die Antragsgegner haben
weiter darauf verwiesen, dass die Baugenehmigung für die Größe der Kellerfenster
keine verbindlichen Vorgaben aufweise. Hinsichtlich der beanstandeten
Unterputzverlegung der Heizungsrohre habe der stellvertretende Bauamtsleiter
der Stadt O1 in einem Gespräch mit dem Architekten 1994 erklärt, dass keine
Bedenken aus brandschutzrechtlichen Gründen erhoben würden.
Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 07.08.2002 (Bl. 273 d. A.) Beweis erhoben
durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Magistrats der Stadt O1 über die
Behauptung der Antragsgegner, dass die unter Putz verlegten Rohrleitungen nicht
baurechtswidrig seien und insoweit anlässlich einer 1994 erfolgten
Ortsbesichtigung von dem stellvertretenden Bauamtsleiter B erklärt worden sei,
dass von Seiten des Bauamtes aufgrund der jeweils eigenen Trennwände der
Reihenhäuser keine Bedenken bestünden. Insoweit wird wegen des Ergebnisses
dieser Beweisaufnahme Bezug genommen auf die erteilte Auskunft vom
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dieser Beweisaufnahme Bezug genommen auf die erteilte Auskunft vom
02.10.2002 (Bl. 276, 277 d. A.).
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2003 (Bl. 284-293 d. A.) die
Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und keine Erstattung der
außergerichtlichen Kosten angeordnet.
In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, da unstreitig jedenfalls bei
zwei der elf Reihenhäuser eine Kelleraußentreppe im Terrassenbereich planerisch
vorgesehen war, habe die Errichtung der Kelleraußentreppe der Antragsteller
keiner Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedurft. Deshalb komme
es nicht darauf an, ob eine optische Beeinträchtigung vorliege. Auch die von den
Antragstellern monierte Abweichung in der Ausgestaltung sei unmaßgeblich.
Hinsichtlich der Vergrößerung des Kellerfensters könne bereits an Hand der
Lichtbilder festgestellt werden, dass diese für die Antragsteller nicht einsehbar
seien und deshalb sie nicht beeinträchtigen könnten.
Da sowohl die maßgebliche DIN-Norm für den Schallschutz als auch die
Brandschutzanforderungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eingehalten
seien, müsse die Verlegung der Heizungsrohre unter Putz von den Antragstellern
hingenommen werden.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am
25.03.2003 zugestellten landgerichtlichen Beschluss haben die Antragsteller mit
am 08.04.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz weitere Beschwerde
eingelegt. Dass der Schallschutz derzeit trotz der Rohrverlegung unter Putz
ausreichend sei, liege nur an den Einbauten der Antragsteller in ihrem
Sondereigentum. Insoweit sei den Instanzen mangelhafte Aufklärung vorzuwerfen.
Dies gelte auch insoweit, als die Holz/Glas-Ausführung der Kellertreppe keinen
ausreichenden Brandschutz biete. Auch deshalb sei eine Beeinträchtigung der
Antragsteller gegeben. Schon deshalb, weil es sich bei den Gebäudetrennwänden
zwingend um gemeinschaftliches Eigentum handele, seien Veränderungen daran
zu beseitigen. Auch seien nach dem Gutachten des Sachverständigen C die
Anforderungen der DIN für den Mauerwerksbau nicht eingehalten, weshalb eine
Beeinträchtigung der Antragsteller vorläge.
Die Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und
verteidigen die Entscheidung des Landgerichts. Außerdem beantragen sie mit
ihrer Anschlussbeschwerde, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten
aufzuerlegen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat aber keinen Erfolg, da die Entscheidung
des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, worauf sie im
Rechtsbeschwerdeverfahren allein zu überprüfen ist (§§ 43 WEG, 27 Abs. 1 FGG,
546 ZPO).
Die Kammer ist zu Recht stillschweigend davon ausgegangen, dass die von den
Antragstellern geltend gemachten Beseitigungsansprüche gemäß §§ 1004 BGB,
14 Nr. 1 , 15 Abs. 3 WEG nicht bereits verwirkt sind. Eine Verwirkung setzt voraus,
dass zu dem Zeitmoment noch ein Umstandsmoment hinzutreten muss, also
besondere Umstände, die das verspätete Geltendmachen des Rechts als Verstoß
gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, weil sich der Verpflichtete darauf
einrichten durfte und sich auch darauf eingerichtet hat, der Berechtigte werde sein
Recht auch in Zukunft nicht geltend machen (Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., §
22, Rdnr. 45; Palandt/Bassenge: WEG, 65. Aufl., § 22, Rdnr. 21). Derartige
besondere Umstände zur Begründung eines Vertrauenstatbestandes haben die
Antragsgegner aber nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich,
zumal die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen haben, den Baumaßnahmen
schon 1994 und 1995 widersprochen zu haben. Deshalb konnte dahingestellt
bleiben, ob die Errichtung der Kelleraußentreppe entsprechend dem Vortrag der
Antragsgegner bereits in 1990 bzw. das Fundament in 1989 erfolgte und ob ein
Zeitablauf von ca. acht Jahren bis zur Verfahrenseinleitung zur Verwirkung
ausgereicht hätte.
Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Kammer davon
ausgegangen ist, für die Errichtung der Kelleraußentreppe sei entsprechend der
Regelung in § 2 Ziff. 2 der Teilungserklärung keine Zustimmung der übrigen
Wohnungseigentümer erforderlich gewesen, da bei mindestens zwei weiteren
Häusern, nämlich ...weg Nr. … und Nr. …, eine Kelleraußentreppe in dem
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Häusern, nämlich ...weg Nr. … und Nr. …, eine Kelleraußentreppe in dem
Freiflächenplan (Bl. 78 d. A.) vorgesehen war.
Sämtliche Bestimmungen des § 22 WEG sind durch
Teilungserklärung/Vereinbarung abdingbar (Niedenführ/Schulze, aaO., § 22, Rdnr.
4; Palandt/Bassenge, aaO., § 22, Rdnr. 23). Der Sachverständige C hat in seinem
Gutachten aufgezeigt, dass die Ausführung der Kelleraußentreppe und der
Kellertür im Haus der Antragsgegner in etwa der Ausführung der Anlage bei Haus
Nr. 64 entspricht. Deshalb wäre auch dann die Voraussetzung der
Teilungserklärung für eine zustimmungsfreie bauliche Veränderung gegeben, wenn
eine Übereinstimmung auch der Ausführungsart mit einer bei andern Häusern
geplanten Anlage erforderlich wäre. Nachdem die von den Antragsgegnern
gewählte Ausführungsart bei der Nachtragsgenehmigung durch das Bauamt nicht
beanstandet worden ist, können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen,
sie sei baurechtswidrig. Da neuer Tatsachenvortrag in der weiteren Beschwerde
grundsätzlich unbeachtlich ist, war die erstmalig in der Begründung der weiteren
Beschwerde aufgestellte Behauptung, die in Holz und Glas ausgeführte Kellertür
biete keinen ausreichenden Brandschutz, unerheblich.
Für die von den Antragsgegnern vorgenommene Vergrößerung eines
Kellerfensters gilt dagegen die Abbedingung des § 22 WEG in der Teilungserklärung
nicht, da die Antragsgegner selbst nicht vorgetragen haben, eine entsprechende
Vergrößerung sei in einem anderen Haus geplant gewesen bzw. nachträglich mit
Zustimmung vorgenommen worden. Das in der Teilungserklärung eingeräumte
Sondernutzungsrecht an Außenfenstern gibt grundsätzlich kein Recht zu einer
baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Deshalb war diese
Maßnahme nur dann ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer
zulässig, wenn sie nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt
werden. Von dieser Rechtslage ist die Kammer in ihrer Entscheidung ebenfalls
zutreffend ausgegangen. Die Feststellung einer im Sinn der §§ 22 Abs. 1 Satz 2,
14 Nr. 1 WEG erheblichen Beeinträchtigung obliegt im wesentlichen der
Einschätzung durch die Tatsacheninstanzen und ist vorliegend ohne Rechtsfehler
von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint worden. Die von den
Antragsgegnern und den Sachverständigen vorgelegten Lichtbildern durften die
Vorinstanzen zur Grundlage ihrer Beurteilung machen. Ihre Würdigung steht in
Einklang mit der Beurteilung, die der Sachverständige C im Tatsächlichen getroffen
hat. Auch für den Senat ist nicht nachvollziehbar, worin eine erhebliche
Beeinträchtigung der Antragsteller durch das zwar vergrößerte, aber mit einem
Gitter nach oben abgedeckte und durch anstehendes Erdreich nach vorne
verdeckte Kellerfenster bestehen soll. Soweit die Antragsteller geltend gemacht
haben, die statische Unbedenklichkeit des größeren Fensters bzw. des
Fenster/Türelements im Kellerraum der Antragsgegner sei nicht nachgewiesen,
brauchte das Landgericht dem nicht nachzugehen, da die Antragsteller im Hinblick
auf die Genehmigung des Bauamtes aus 1995 für diese Ausgestaltung konkrete
Anknüpfungstatsachen für ihre Behauptung hätten vortragen müssen, ohne die
kein Anlass für weitere Ermittlungen bestand.
Soweit die Antragsgegner die Heizungsrohre im Keller unter Putz verlegt haben, ist
die rechtliche Ausgangslage wie im Fall des Einbaus des vergrößerten
Kellerfensters. Trotz Einräumung eines Sondernutzungsrechts an der inneren
Hälfte der Trennwände zum Nachbarhaus in der Teilungserklärung, sind bauliche
Veränderungen zustimmungsbedürftig, es sei denn, es erwächst keinem der
anderen Wohnungseigentümer dadurch ein Nachteil, der über das bei einem
geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Bei der
Beweiserhebung im amtsgerichtlichen Verfahren hat der Sachverständige C zwar
Schwächungen der Wohnungstrennwände durch die Schlitzungen festgestellt, die
zu einer Schallbrücke führen, eine negative Auswirkung auf den Wärmeschutz aber
ausgeschlossen. Das bauakustische Gutachten des Prof. D ist im Anschluss daran
zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schalldämmung zwischen den Häusern der
Beteiligten den Anforderungen der DIN 4109 entspricht, wobei der
Sachverständige die Trittschalldämmungen als außerordentlich hoch und sehr gut
bezeichnet hat. Obwohl die DIN 4109 -Schallschutz im Hochbau- keine unmittelbar
geltende Rechtsvorschrift ist, hat sie aber erhebliches tatsächliches Gewicht bei
der Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG vorliegt. Dies wird
regelmäßig bei Einhaltung der DIN 4109 nicht der Fall sein (Senat, Beschluss vom
28.06.2004 -20 W 95/01-; BayObLG NJW-RR 1994, 598 und ZWE 2000, 174;
Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 13, Rdnr. 75; Hogenschurz MDR 2004, 201,
202). Zwar konnte der Sachverständige Prof. D keine Aussage darüber machen,
inwieweit sich die Schalldämmung verschlechtert, wenn die Einbauten auf beiden
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inwieweit sich die Schalldämmung verschlechtert, wenn die Einbauten auf beiden
Seiten entfernt werden. Darauf kommt es aber auch nicht an, denn maßgeblich
dafür, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Antragsteller durch einen
verminderten Schallschutz vorliegt, kann nur das Ergebnis der Messungen, nicht
dessen Ursache sein, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Dies
erschließt sich bereits aus der Überlegung, dass es den Antragsgegnern nicht
verwehrt gewesen wäre, durch zusätzliche Einbauten eine eventuelle Minderung
des Schallschutzes, verursacht durch die Unterputzverlegung der Rohre,
auszugleichen. Andererseits hatten es die Antragsteller in der Hand, vor den
Messungen ihre Einbauten zu entfernen, wenn deren schalldämmende Wirkung
den Antragsgegnern nicht zu Gute kommen sollte.
Schließlich ist das Landgericht auch der Behauptung der Antragsteller
nachgegangen, die Brandschutznorm DIN 4102 sei durch die Verlegung der
Heizungsrohre in der Gebäudetrennwand verletzt, durch Einholung einer amtlichen
Auskunft des Bauaufsichtsamtes. Nach dieser Auskunft vom 02.10.2002 (Bl. 276,
277 d. A.) war wegen der im Hinblick auf die 1993 in Kraft getretene Neufassung
der Bauordnung kein Einschreiten der Bauaufsicht mehr möglich dagegen, dass
entgegen der Auflage in der ursprünglichen Baugenehmigung vom 04.01.1989
Wandschlitze zur Verlegung von Installationsleitungen in die Gebäudetrennwand
eingestemmt wurden.
Die weitere Beschwerde der Antragsteller war demnach zurückzuweisen , aber
auch die Anschlussbeschwerde, die sich zwar "gegen die Kostenentscheidung"
richtet, da die Kammer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aber bereits
den Antragstellern auferlegt hat, als gegen die Entscheidung über die
außergerichtlichen Kosten gerichtet anzusehen ist, musste erfolglos bleiben. Zu
Recht ist die Kammer von dem Grundsatz nicht abgewichen, dass in Verfahren
nach §§ 43 ff WEG keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet. Die
Tatsache des Unterliegens reicht dafür allein nicht aus. Auch liegen kein
Ausnahmetatbestände wie im Fall von Beitreibungsverfahren oder Mutwilligkeit vor
(vgl. Niedenführ/Schulze, aaO., § 47, Rdnr. 9 und 10).
Die Gerichtskosten ihrer unbegründeten weiteren Beschwerde haben die
Antragsteller gemäß §§ 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO (analog) zu tragen.
Da die Anschlussbeschwerde nur wegen der Kostenentscheidung eingelegt worden
ist, die der Senat auch ohne Rechtsmittel der Antragsgegner von Amts wegen
hätte überprüfen müssen, hat die Anschlussbeschwerde den Beschwerdewert
nicht erhöht. Deshalb kam keine Quotelung der Gerichtskosten des Verfahrens der
weiteren Beschwerde in Betracht (BayObLG -Beschluss vom 24.04.1990- BReg 2 Z
28/90-, zitiert nach Juris).
Zur Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten sah der Senat im
keine Veranlassung, § 47 Satz 2 WEG. Die Ausführungen zur Anschlussbeschwerde
gelten auch für die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde.
Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat in Anlehnung an
die unbeanstandet gebliebene Schätzung des Landgerichts festgesetzt (§ 48 Abs.
3 WEG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.