Urteil des BGH vom 24.07.2007

BGH (zpo, zulassung, begründung, verletzung, beschwerde, sicherung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 323/05
vom
24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat
hat auch die von den Beklagten erhobenen Rügen nach Art. 103 GG
geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit dem
Berufungsgericht im Zusammenhang mit den erteilten Hinweisen eine
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen sein sollte, rechtfertigt
dies die Zulassung der Revision nicht, weil der etwaige Gehörsverstoß
nicht kausal geworden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000 €.
Nobbe Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 287/03 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 U 1/05 -