Urteil des BGH vom 20.12.2007
BGH (berlin, zpo, aufhebung, sicherung, fortbildung, schuldner, aussicht)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 56/02
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2002 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 17. September 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat. Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß die Höhe des Ta-
gessatzes für die einbezogenen Einzelgeldstrafen entsprechend
den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen UA S. 6 auf
50
€ festgesetzt wird (§ 40 Abs.
2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 97;
BGH, Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 287/98).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf