Urteil des BGH vom 09.05.2007

BGH (rechtliches gehör, stpo, stellungnahme, begründung, verfall, höhe, gvg, bekanntgabe, frist, unterschrift)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 530/06
vom
9. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
hier: Anhörungsrüge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 9. März 2007 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten T. H. wegen ge-
werbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H.
H. hat es wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen ei-
ne Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt. Hin-
sichtlich der Angeklagten und des Mitangeklagten K. wurde der Verfall
von Wertersatz in Höhe von 65.000 € angeordnet, wobei diese Angeklagten als
Gesamtschuldner haften. Weiter wurde bezüglich des Angeklagten H.
H. der erweiterte Verfall in Höhe von 14.850 € angeordnet. Der sicherge-
stellte Pkw Audi A 6 wurde eingezogen.
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Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der
Senat am 9. März 2007 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen. Mit Schreiben vom 5. April 2007 beantragten die Verurteilten
innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO ihre nachträgliche Anhö-
rung, da ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.
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Die Anträge, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuverset-
zen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand, waren zurückzuweisen, da
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der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch der Beteiligten auf
rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweiser-
gebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden sind. Der
Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist den Verteidigern im Dezem-
ber 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2007 hat der Ange-
klagte H. H. eine Gegenerklärung abgegeben, die der Senat bei der
Beschlussfassung berücksichtigt hat.
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Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt. Eine weitergehende Be-
teiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Verfassungs-
rechtliche Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Ver-
werfungsbeschlusses (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487). Die maßgeblichen Gründe
für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungs-
gründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbun-
desanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7;
vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 4 StR 118/06). Soweit das
Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Be-
gründung folgt, entspricht es allgemeiner Übung der Senate, der üblichen all-
gemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der
eigenen Rechtsauffassung beizufügen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar
2004 - 2 StR 116/03). Das Revisionsgericht ist in der Regel auch nicht verpflich-
tet, einen nach der Antragstellung des Generalbundesanwalts eingereichten
Begründungsschriftsatz des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft erneut
zur Stellungnahme zuzuleiten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7
m.w.N.). Die Gegenerklärung vom 2. Januar 2007 erschöpft sich im Wesentli-
chen in der Mitteilung einer Polizeikriminalstatistik und enthält nichts von revisi-
onsrechtlicher Bedeutung. Insofern war weder die Einholung einer Stellung-
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nahme des Generalbundesanwalts hierzu noch ein Begründungszusatz durch
den Senat geboten.
Den Anträgen der Verurteilten, ihnen die zur Entscheidung berufenen
Richter vorab namhaft zu machen, den Berichterstatter bekannt zu geben, so-
wie den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan mitzuteilen, war nicht nachzu-
kommen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR
425/06). Die Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne können jederzeit bei der Präsidi-
algeschäftsstelle des Bundesgerichtshofs eingesehen werden (§ 21 g Abs. 7,
§ 21 e Abs. 9 GVG). Hinsichtlich des 2. Strafsenats ergibt sich hieraus auch der
jeweilige Berichterstatter. Der Antrag, "die Gegenerklärung der Generalbundes-
anwältin mitzuteilen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen" war abzu-
lehnen, da keine Gegenerklärung vorliegt und die Einholung einer solchen nicht
angezeigt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und
BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
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Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck RiBGH Appl ist wegen
Urlaubs
ortsabwesend
und
deshalb
an
der
Unterschrift
gehindert.
Rissing-van
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