Urteil des BGH vom 17.12.2002

BGH (stpo, wahl, nachteil, grund, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 470/02
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 26. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat, daß das vom Landgericht als unzulässig verworfene Ab-
lehnungsgesuch nach dem Revisionsvortrag auch nicht begründet
gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Bundesgerichtshofs