Urteil des BGH vom 07.12.2009
BGH (kenntnis, zulassung, zpo, hamburg, zoll, substantiierungspflicht, zivilprozess, widerruf, waffengleichheit, umfang)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 116/07
vom
7. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-
richsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 27. Oktober 2009 gegen den
Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-
rüge ist nicht begründet.
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Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der
Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es
nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz
gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen
(vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem
es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht
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geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden
Fall Gebrauch gemacht.
Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Beklagten wiederholte Vor-
bringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Beru-
fungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine
Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat auch
das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zum Widerruf, der
Substantiierungspflicht, der Waffengleichheit im Zivilprozess und der Feststellung
der Schadensersatzpflicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung
erwogen. Der angegriffene Senatsbeschluss beruht nicht darauf, dass das Vor-
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bringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf,
dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revi-
sion nicht rechtfertigt.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Pauge
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2006 - 324 O 61/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 U 106/06 -