Urteil des BGH vom 21.07.2000
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 543/00
vom
20. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 21. Juli 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in
drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 108.000 DM ange-
ordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Prozeßhindernis geltend
macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen
Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung
bedarf nur die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe, ohne ihn
zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen, durch vorläufige Teileinstellung des
Verfahrens ausgeschiedene Taten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten
verwertet.
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1. Die Rüge bezieht sich auf folgende Vorgänge:
Die - ohne Änderungen zugelassene - Anklage legte dem Beschwerde-
führer zur Last, in 56 Fällen ein Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit uner-
laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen zu
haben, und zwar von 1987 bis 1992 in 52 Fällen - Gesamtmenge ca. 11.600
Kilogramm Haschisch - und von 1993 bis 1997 in vier Fällen - Gesamtmenge
160 Kilogramm Haschisch -. In der vom 28. Juni 2000 bis 21. Juli 2000 dau-
ernden Hauptverhandlung hat das Landgericht zu allen 56 Fällen umfassend
- insbesondere durch Vernehmung des Hauptbelastungszeugen L. - Be-
weis erhoben. Am 21. Juli 2000 hat es auf Antrag der Staatsanwaltschaft, zu
dem die Verteidigung keine Erklärung abgab, bezüglich der ersten 52 Fälle das
Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Unmittelbar darauf
ist die Beweisaufnahme geschlossen worden. Einen Hinweis darauf, daß das
Gericht den der vorläufigen Einstellung zugrundeliegenden Verfahrensstoff bei
der Beweiswürdigung zu verwerten gedenke, verzeichnet die Sitzungsnieder-
schrift nicht.
Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen der vier
verbliebenen Taten im wesentlichen mit den Angaben des Zeugen L. be-
gründet. Seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hat es
auch auf Teile des der vorläufigen Einstellung zugrundeliegenden Verfahrens-
stoffs gestützt.
2. Die Rüge dringt nicht durch.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Grundsatz nach
anerkannt, daß durch vorläufige Einstellung des Verfahrens ausgeschiedene
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Taten - selbst wenn sie prozeßordnungsgemäß festgestellt worden sind - auch
bei der Beweiswürdigung nur dann zu Lasten des Angeklagten verwertet wer-
den dürfen, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung
hingewiesen worden ist (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2
Hinweispflicht 1, 2 [= NJW 1996, 2585, 2586] und 3). Der Grund hierfür liegt
darin, daß die Verfahrenseinstellung regelmäßig einen Vertrauenstatbestand
begründet. Eine faire Verfahrensgestaltung, aber auch der Gesichtspunkt des
rechtlichen Gehörs gebieten es dann in der Regel, einen Hinweis zu erteilen,
wenn der Tatrichter solchen Verfahrensstoff doch zu berücksichtigen gedenkt.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. Ein ausdrücklicher
Hinweis ist dann entbehrlich, wenn ein Vertrauenstatbestand nach dem Gang
der Hauptverhandlung nicht geschaffen werden konnte (BGH NJW 1985, 1479;
NStZ 1987, 133, 134; bei Kusch NStZ 1992, 225; NStZ 1994, 195; NJW 1996,
2585, 2586; vgl. auch BVerfG-Kammer NStZ 1995, 76), mag in solchen Fällen
ein ausdrücklicher Hinweis auch zweckmäßig sein. Ein Vertrauen des Ange-
klagten kann nur dort verletzt sein, wo es zuvor geschaffen worden ist, wo also
der Angeklagte durch den Beschluß nach § 154 StPO in eine Lage versetzt
worden ist, die sein Verteidigungshandeln beeinflußt hat und bei verständiger
Einschätzung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte.
Hier konnte das ersichtlich nicht der Fall sein: Das Landgericht hat an
mehreren Hauptverhandlungstagen zu allen 56 angeklagten Fällen umfassend
Beweis erhoben. Die vorläufige Teileinstellung hinsichtlich der ersten - im Tat-
vorwurf erheblich gewichtigeren - 52 Fälle ist erst erfolgt, als die Beweisauf-
nahme abgeschlossen war. Die Beweisaufnahme gestaltete sich für alle 56
Fälle identisch, indem der Hauptbelastungszeuge L. , auf dessen Bekun-
dungen es entscheidend ankam, die Tatvorwürfe durchgehend bestätigt hat. Zu
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der Teileinstellung hat sich das Landgericht nicht entschlossen, weil es hin-
sichtlich der hiervon betroffenen Fälle Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Zeugen L. hatte, sondern weil es hier den Bekundungen des Zeugen weni-
ger konkrete Anhaltspunkte bezüglich der genauen Tatmodalitäten entnehmen
konnte als bei den vier verbliebenen - zeitlich jüngeren - Fällen. Dies war auch
der Verteidigung bewußt, die selbst hinsichtlich aller angeklagten Fälle von
einer unzureichenden Konkretisierung der Tatvorwürfe ausging und deshalb
eine Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO beantragt hat. Die
Verfahrensweise des Landgerichts setzte erkennbar voraus, daß es hinsichtlich
der noch abzuurteilenden Fälle verurteilungsgeneigt war. Hier konnte - wie der
Zusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres ergibt - eine Verurteilung des
Angeklagten nur erfolgen, wenn das Landgericht den Zeugen L. für glaub-
würdig erachten würde. In dieser besonderen Verfahrenssituation konnte die
Verteidigung nicht darauf vertrauen, das Landgericht werde die Glaubwürdig-
keit dieses Zeugen auf der gleichsam selektiven schmalen Tatsachengrundla-
ge des noch verbliebenen Verfahrensgegenstands beurteilen. Für die Prüfung
des Wahrheitsgehalts der Bekundungen des Zeugen L. bedurfte es - auch
für den Angeklagten unübersehbar - einer Bewertung des Gesamtgeschehens
einschließlich des Zustandekommens und der weiteren Entwicklung der
Rauschgiftkontakte zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen. Gerade
wenn sich aus denjenigen Sachverhalten, die dem ausgeschiedenen Verfah-
rensstoff zugrundelagen, Anhaltspunkte ergeben hätten, die Glaubwürdigkeit
des Zeugen L. in Zweifel zu ziehen, war der Tatrichter im Blick auf seine
Aufklärungspflicht und das Gebot einer lückenlosen Beweiswürdigung gehal-
ten, diese nicht außer acht zu lassen; die Verteidigung hatte ihrerseits unver-
ändert allen Anlaß, hierauf zurückzugreifen, wenn sie der Auffassung war, der
Zeuge L. sei unglaubwürdig und deshalb könne auch in den verbliebenen,
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noch zur Aburteilung stehenden Fällen eine Verurteilung auf seine Aussage
nicht gestützt werden. Angesichts dieser besonderen Umstände, unter denen
die Verfahrensbeschränkung erfolgt ist, konnte ein Vertrauen auf Nichtverwer-
tung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs nicht erwachsen.
Schäfer Wahl Schluckebier
Kolz Schaal