Urteil des BGH vom 29.03.2017
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 165/01
Verkündet am:
8. Oktober 2003
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. 2000 I S. 305) § 2 Abs. 1
Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2
a) "Netze für die allgemeine Versorgung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind
nicht nur Stromnetze, die unmittelbar der Versorgung von Letztverbrauchern dienen,
sondern
auch
solche
Netze,
die
dazu
bestimmt
sind,
andere
Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom zu beliefern, die ihrerseits Netze für
die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.
b) Für die Anwendung des Begriffs der "kürzesten Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1
Satz 2 EEG kommt es nicht allein auf die räumlichen Gegebenheiten, sondern auch
darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für
die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu
erwarten sind.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01 - OLG München
LG Kempten
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom
17. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allgäu) - Kammer für Handelssachen - vom 27. Juli
2000 auch zurückgewiesen hat, soweit darin die Verpflichtung der
Beklagten festgestellt wird, den von der Klägerin erzeugten und in
die Übergabestation B. eingespeisten Strom für
die Zeit ab dem 1. April 2000 nach dem Gesetz über den Vorrang
Erneuerbarer Energien zu vergüten.
Im vorbezeichneten Umfang wird das Urteil des Landgerichts
Kempten auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Kla-
ge abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der
Streithilfe haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Die Kosten der Streithilfe sind zu 1/3 von der Beklagten und im üb-
rigen von der Streithelferin selbst zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin betreibt im Ammergebirge auf dem Gebiet der Gemeinde
H. vier Wasserkraftwerke. Die Beklagte versorgt mit einem von ihr unter-
haltenen Stromnetz in den Ortschaften der Gemeinde H. die Privathaus-
halte sowie gewerbliche Betriebe mit Strom. Die Streithelferin der Klägerin ist
gleichfalls ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen; sie unterhält ein Versor-
gungsnetz für Letztverbraucher in der der Gemeinde H. benachbarten
Gemeinde F. und Umgebung.
Der von der Klägerin erzeugte Strom wird seit etwa 30 Jahren in eine
Übergabestation in der zur Gemeinde H. gehörenden Ortschaft B.
eingespeist. Die Übergabestation wurde von der Streithelferin er-
richtet; die Klägerin und die Beklagte leisteten Baukostenzuschüsse und er-
hielten im Gegenzug das Recht, eigene Leitungen anzuschließen. Kernstück
der Übergabestation ist eine sogenannte Sammelschiene, die im Eigentum der
Streithelferin steht und die Strom aufnimmt und abgibt. Der von den Kraftwer-
ken der Klägerin erzeugte Strom wird über ein 10-kV-Erdkabel der Übergabe-
station zugeführt und nach Transformierung auf eine Spannung von 20-kV in
die Sammelschiene eingespeist. Der eingespeiste Strom wird von einer Meß-
einrichtung aufgezeichnet. Danach wird der Sammelschiene weiterer Strom
zugeführt, der von der Streithelferin selbst geliefert wird. Dies erfolgt über ein
20-kV-Erdkabel, welches im Ortsteil Br. vom Versorgungsnetz der Streit-
helferin in F. abzweigt und von dort durch das Gebiet der Gemeinde
H. zur Übergabestation führt. Auch der auf diesem Weg eingespeiste
Strom wird an einer Meßeinrichtung festgestellt. Anschließend entnimmt die
Beklagte der Sammelschiene über sechs Leitungen den Strom, den sie für die
Versorgung der Gemeinde H. benötigt. Danach erfolgt eine Messung des
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auf der Sammelschiene noch vorhandenen Stroms, der über eine 20-kV-
Freileitung zum Versorgungsnetz der Streithelferin abgeführt wird.
Nach den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen wurde in der
Vergangenheit der von der Klägerin erzeugte Strom von der Streithelferin ab-
genommen und von dieser nach Bedarf an die Beklagte weiterverkauft. Grund-
lage für die Abnahme des Stroms durch die Streithelferin war zuletzt der Ein-
speisevertrag zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin vom 4./5. März
1996. Diesen Vertrag hoben die Vertragsparteien nach ordentlicher Kündigung
durch die Streithelferin im Juni 1997 durch gerichtlichen Vergleich zum 31. Juli
1998 auf.
Die Klägerin verlangt mit der Klage, festzustellen, daß die Beklagte ver-
pflichtet ist, von dem 1. August 1998 an den von ihr erzeugten und in der Über-
gabestation B. eingespeisten Strom zum jeweils gültigen Preis
nach dem Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) und von dem 1. April 2000 an
nach dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) zu bezahlen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revisi-
on der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Der
Senat hat die Revision mit Beschluß vom 11. Juni 2003 insoweit zur Entschei-
dung angenommen, als die Beklagte sich gegen die Feststellung wendet, ab
dem 1. April 2000 zur Vergütung des von der Klägerin eingespeisten Stroms
nach dem EEG verpflichtet zu sein; im übrigen hat der Senat die Revision nicht
angenommen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von
Bedeutung, ausgeführt:
Die Beklagte sei von dem 1. April 2000 an aus §§ 2, 3 EEG zur Abnahme
und Vergütung des von der Klägerin erzeugten Stroms verpflichtet. Nach dem
EEG treffe diese Pflicht den Netzbetreiber, zu dessen für die Aufnahme geeig-
netem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage bestehe. Die kür-
zeste Entfernung bestehe hier zum Netz der Beklagten und nicht zum Netz der
Streithelferin. Das Netz der Beklagten, mit dem die Endverbraucher der Ort-
schaften der Gemeinde H. versorgt würden, liege zu den Kraftwerken der
Klägerin räumlich näher als das Netz der Streithelferin, mit dem Letztverbrau-
cher in der Gemeinde F. versorgt würden. Im Bereich der Übergabestation
in B. betreibe die Streithelferin kein allgemeines Versorgungs-
netz, weil sie dort nur die Beklagte, nicht aber Endabnehmer mit Strom beliefe-
re. Von einem Netzbetreiber für die allgemeine Versorgung könne nicht gespro-
chen werden, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen lediglich ein ande-
res Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht die Endabnehmer selbst mit
Strom versorge.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte sei
nach § 3 Abs. 1 des am 1. April 2000 an die Stelle des Stromeinspeisungsge-
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setzes getretenen Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,
BGBl. 2000 I S. 305) verpflichtet, den von der Klägerin erzeugten und in die
Übergabestation B. eingespeisten Strom abzunehmen und zu
vergüten. Diese Verpflichtung trifft nach dem vom Berufungsgericht festgestell-
ten Sachverhalt vielmehr die Streithelferin der Klägerin.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der Wirksamkeit der
Regelung des § 3 Abs. 1 EEG ausgegangen. Gegen die den Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen hierdurch auferlegte Pflicht, den aus erneuerbaren
Energien erzeugten Strom abzunehmen und zu festgelegten Mindestpreisen zu
vergüten, bestehen weder durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken,
noch verstößt diese Regelung gegen Vorschriften des EG-Vertrages (Senats-
urteil vom 11. Juni 2003 – VIII ZR 160/02 unter B. I. 2. b und B. I. 3., zur Veröf-
fentlichung in BGHZ bestimmt).
2. Die Verpflichtung, den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom
abzunehmen und zu vergüten, trifft nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG denjenigen
Netzbetreiber, "zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die
kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage [zur Erzeugung des Stroms] be-
steht." Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht die
Beklagte. Netzbetreiberin des zum Standort der Anlagen der Klägerin nächst-
gelegenen Netzes und deshalb nach § 3 Abs. 1 EEG zur Abnahme und Vergü-
tung des von der Klägerin erzeugten Stromes verpflichtet ist vielmehr die Streit-
helferin der Klägerin.
a) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Streithelferin der Klägerin
sei nicht Netzbetreiberin im Sinne von § 3 Abs. 1 EEG, weil ihre im Bereich der
Übergabestation B. gelegenen Leitungen kein Netz der allge-
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meinen Versorgung darstellten, da diese nur der Belieferung der Beklagten und
nicht der direkten Versorgung von Endabnehmern dienten.
Netzbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 1 EEG sind nach der Begriffsbe-
stimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
"Netze für die allgemeine Versorgung" betreiben. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts sind "Netze für die allgemeine Versorgung" im Sinne von § 2
Abs. 1 Satz 1 EEG nicht nur Netze, die unmittelbar der Versorgung von Letzt-
verbrauchern dienen. Vielmehr fallen darunter auch solche Netze, die - wie die
von der Streithelferin im Bereich der Übergabestation B. betrie-
benen Leitungen - dazu bestimmt sind, andere Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen mit Strom zu beliefern, die ihrerseits Netze für die allgemeine Versor-
gung von Letztverbrauchern betreiben.
aa) Der Begriff des Netzbetreibers in § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG knüpft nach
dem erklärten Willen des Gesetzgebers (Beschlußempfehlung des Rechtsaus-
schusses, BT-Drucks. 14/2776, S. 21 zu § 2 Abs. 1) an die Begriffsbestimmun-
gen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirt-
schaftsgesetz - EnWG, BGBl. 1998 I S. 730) an.
Nach § 2 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen alle Un-
ternehmen oder Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für
die allgemeine Versorgung betreiben. Das Merkmal der "allgemeinen Versor-
gung" im Sinne der zweiten Alternative dieser Bestimmung bezeichnet Netze,
die dem Bezug von Energie durch andere dienen, und schließt lediglich solche
Netze aus, die ausschließlich zur eigenen Versorgung des Netzbetreibers (Ei-
genanlagen) vorgesehen sind (Büdenbender, EnWG, § 2 Rdnr. 36; Danner, in:
Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, § 2 EnWG Rdnr. 33 f.). Legt man
dieses Verständnis einer allgemeinen Versorgung zugrunde, so ist das in der
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Übergabestation B. betriebene Leitungssystem der Streithelferin
schon deshalb ein Netz zur allgemeinen Versorgung, weil es zur Belieferung
eines anderen, der Beklagten, mit Strom bestimmt ist.
Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aber auch dann
nicht, wenn man den Begriff der allgemeinen Versorgung in § 2 Abs. 1 Satz 1
EEG nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 EnWG, sondern in der engeren Bedeutung
des Begriffs in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG versteht. Die dort angesprochene
Durchführung einer "allgemeinen Versorgung" von Letztverbrauchern setzt über
die bloße Versorgung anderer weiter voraus, daß sich das Energieversor-
gungsunternehmen öffentlich, auch konkludent, zur Versorgung jedes in dem
Gemeindegebiet ansässigen Energieverbrauchers bereit erklärt hat und recht-
lich dazu in der Lage ist (Büdenbender, aaO, § 10 Rdnr. 35; Hempel in: Lud-
wig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversor-
gung, § 10 EnWG Rdnr. 103; Danner, aaO, § 10 EnWG Rdnr. 7). Im Anschluß
an dieses engere Begriffsverständnis werden unter Netzen "für die allgemeine
Versorgung" im Sinne von § 2 Abs. 1 EEG solche Netze verstanden, die Teil
eines (Gesamt-)Leitungssystems sind, an das wegen des Kontrahierungszwan-
ges des § 10 Abs. 1 EnWG grundsätzlich jedermann angeschlossen werden
muß (Salje, EEG, § 2 Rdnr. 18-21, insbes. 19; Brandt/Reshöft/Steiner, Hk-EEG,
§ 2 Rdnr. 24). Hierunter fallen auch Übertragungsnetze, die der Belieferung an-
derer Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom dienen, die ihrerseits eine
"allgemeine Versorgung" von Letztverbrauchern im Sinne von § 10 Abs. 1
Satz 1 EnWG durchführen (Salje, aaO, § 2 Rdnr. 21). Auch danach stellt das
von der Streithelferin der Klägerin im Bereich der Übergabestation betriebene
Netz ein solches zur "allgemeinen Versorgung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1
EEG dar. Denn die über dieses Netz belieferte Beklagte führt die allgemeine
Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG in
der Gemeinde H. durch.
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bb) Für dieses Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG zumindest im
letztgenannten Sinne sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien. Zwar ent-
hielt der ursprüngliche Gesetzentwurf des EEG in § 2 Abs. 1 Satz 3 die aus-
drückliche Regelung, daß Netze im Sinne von Satz 1 auch solche seien, "an die
Letztverbraucher nicht unmittelbar angeschlossen sind" (BT-Drucks. 14/2341
S. 3). Aus dem Wegfall dieser Bestimmung im weiteren Verlauf des Gesetzge-
bungsverfahrens kann aber nicht auf den Willen zu einer sachlichen Änderung
geschlossen werden (vgl. auch Salje, aaO, § 3 Rdnr. 11; Brandt/Reshöft/
Steiner, aaO, § 3 Rdnr. 16). In der Begründung zu dem vom Ausschuß für Wirt-
schaft und Technologie empfohlenen und auch Gesetz gewordenen § 11 EEG
wird nämlich ausgeführt, daß das nächstgelegene Netz im Sinne von § 3 Abs. 1
EEG in aller Regel ein örtliches Niederspannungsnetz sein werde. Es könne
aber - etwa bei einem großen Windpark - auch ein Netz einer höheren Span-
nungsebene, unter Umständen sogar ein Übertragungsnetz sein (BT-
Drucks. 14/2776, S. 24). Im Fall des Anschlusses an ein Übertragungsnetz, so
heißt es in der Begründung weiter, erübrige sich, da kein weiteres vorgelagertes
Übertragungsnetz existiere, die in § 3 Abs. 2 EEG vorgesehene Abnahme und
Vergütung durch den vorgelagerten Netzbetreiber (aaO). Da der empfehlende
Ausschuß hier allgemein und ohne Einschränkung auch einen Anschluß an
vorgelagerte Übertragungsnetze für möglich gehalten hat, kann angenommen
werden, daß er auch die Betreiber der Übertragungsnetze, die Teil der allge-
meinen Versorgung im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG sind, als Netzbetreiber im
Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG angesehen hat.
cc) Die sich aus der vorgenannten Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 und
§ 3 Abs. 1 EEG ergebende Folge, daß auch Betreiber von Netzen, die lediglich
andere Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom beliefern, die ihrerseits
Letztverbraucher versorgen, der Anschluß-, Abnahme- und Vergütungspflicht
nach § 3 Abs. 1 EEG unterliegen, steht im Einklang mit der Förderungskonzep-
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tion des EEG, die sich hinsichtlich der Verteilung der mit der Abnahmepflicht
verbundenen Belastungen von der des früheren Stromeinspeisungsgesetzes
(BGBl. 1990 I S. 2633, zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom
24. April 1998, BGBl. 1998 I S. 730, 734) unterscheidet. Nach dem Stromein-
speisungsgesetz waren zur Abnahme und Vergütung nur diejenigen Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die ein Versorgungsgebiet zur allge-
meinen Versorgung im Sinne von § 6 Abs. 1 EnWG a.F. hatten; allein diese
Unternehmen trafen, von der Härteklausel des § 4 StrEG abgesehen, die sich
aus der höheren Vergütung ergebenden Mehrbelastungen (vgl. BGHZ 134, 1,
12 f. und 20 ff.).
Demgegenüber sieht das EEG in § 11 eine bundesweite Ausgleichsre-
gelung vor, die die wirtschaftliche Belastung zunächst vollständig auf die vor-
gelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlagert (§ 3 Abs. 2, § 11 Abs. 1-3 EEG)
und in einer zweiten Stufe die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
an Letztverbraucher liefern, nach § 11 Abs. 4 EEG dazu verpflichtet, den auf
den für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 Abs. 2
EEG entfallenden Strom anteilig abzunehmen und zu vergüten. Den Letzt-
verbraucher beliefernden Unternehmen steht es dann frei, die mit der erhöhten
Vergütung verbundenen Mehrkosten auf die Verbraucher abzuwälzen (vgl. da-
zu Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO, unter B. I. 2. b aa). Ist damit aber
durch die Ausgleichsregelung nach § 11 EEG sichergestellt, daß die sich aus
der erhöhten Vergütung ergebende Mehrbelastung im Ergebnis nur von denje-
nigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen ist, die Letztverbraucher
beliefern, kann die primäre Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 3 Abs. 1
EEG auch solchen Unternehmen auferlegt werden, die ausschließlich Übertra-
gungsnetze betreiben und deshalb Mehrkosten nicht unmittelbar an End-
verbraucher weitergeben können.
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b) Das von der Streithelferin in der Übergabestation in B.
betriebene Netz ist das Netz, das zu den Anlagen der Klägerin die kürzeste
Entfernung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG aufweist.
Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung (RE 14), davon könne des-
halb nicht ausgegangen werden, weil zwischen den Parteien im Prozeß unstrei-
tig gewesen sei, daß das Versorgungsnetz der Beklagten in der Ortschaft Bu.
zu den Kraftwerken der Klägerin räumlich näher liege als die Übergabe-
station der Streithelferin in B. . Selbst wenn man nämlich unter-
stellt, daß nicht nur die Luftlinienentfernung, sondern auch der Weg für eine
noch zu verlegende, ordnungsgemäße Leitungsverbindung von den Anlagen
der Klägerin zum Versorgungsnetz nach Bu. kürzer wäre als zur Überga-
bestation in B. , wofür auch die vom Berufungsgericht in Bezug
genommene Gebietskarte sprechen mag, folgt daraus nicht, daß das Versor-
gungsnetz der Beklagten in Bu. zu den Anlagen der Klägerin die "kürzeste
Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG aufweist.
Für die Anwendung des Begriffs der "kürzesten Entfernung" im Sinne
von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG kommt es nicht allein auf die räumlichen Gegeben-
heiten an. Der Gesetzgeber hat die Anschluß- und Abnahmepflicht dem Betrei-
ber des nächstgelegenen geeigneten Netzes im Hinblick auf die volkswirt-
schaftlich geringeren Kosten auferlegt (Beschlußempfehlung und Bericht des
Ausschusses für Wirtschaft und Technologie, aaO, S. 22 zu § 3 Abs. 1 und
S. 24 zu § 10 Abs. 1). Die kürzeste Entfernung als Kriterium für die Festlegung
des Netzes, an das bei mehreren in Betracht kommenden geeigneten Netzen
anzuschließen ist, hat seinen Grund darin, daß der Gesamtaufwand für die Ein-
speisung des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms minimiert werden
soll (Salje, aaO, § 3 Rdnr. 17). Für die nähere Bestimmung, welches Netz und
welcher Verknüpfungspunkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkei-
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ten zu den Anlagen des Energieerzeugers die "kürzeste Entfernung" aufweist,
kommt es deshalb auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die
geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die
Durchführung der Stromeinspeisung (etwa Netzverstärkung, Stromtransport-
verluste) zu erwarten sind (Salje, EEG, § 3 Rdnr. 18; Schneider in: Schnei-
der/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, § 18 Rdnr. 98; ähn-
lich: Brandt/Reshöft/Steiner, aaO, § 3 Rdnr. 17 f.).
Danach besteht hier zu dem von der Streithelferin in der Übergabestation
B. betriebenen Netz eine "kürzere Entfernung" als zu dem Ver-
sorgungsnetz der Beklagten in der Ortschaft Bu. . Denn die Anschlußver-
bindung zum Netz der Streithelferin in der Übergabestation besteht bereits und
wird von der Klägerin zur Einspeisung ihres Stromes genutzt. Bei einer Abnah-
me des Stroms durch die Streithelferin entstehen deshalb weder Anschluß-
noch Netzausbaukosten, während für einen Anschluß in Bu. zumindest
Anschlußkosten aufzuwenden wären. Daß die Durchführung der Einspeisung in
die Übergabestation B. langfristig höhere Kosten, etwa durch
Transportverluste, verursacht als in Bu. , ist nicht vorgetragen worden und
kann angesichts dessen, daß der Entfernungsunterschied zwischen beiden
Anschlußpunkten nach der im Tatbestand des Berufungsurteils einbezogenen
Gebietskarte nur wenige Kilometer beträgt, ausgeschlossen werden.
Ob die Klägerin sich trotz höherer Gesamtkosten ausnahmsweise auf die
geringere räumliche Entfernung zum Versorgungsnetz der Beklagten in Bu.
berufen könnte, wenn für eine Einspeisung des Stromes dort ausschließlich
nach § 10 Abs. 1 EEG von ihr zu tragende Anschlußkosten entstünden, kann
dahingestellt bleiben. Denn dies würde voraussetzen, daß die Klägerin beab-
sichtigen würde, ihre Erzeugungsanlage tatsächlich in Bu. an das Netz der
Beklagten anzuschließen. Die Parteien sind aber in den Tatsacheninstanzen
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davon ausgegangen, daß die bisher praktizierte Einspeisung über die Sammel-
schiene in der Übergabestation B. beibehalten werden soll. Dies
ergibt sich schon aus dem Klageantrag, wonach die Verpflichtung der Beklag-
ten zur Vergütung des von der Klägerin "in die Übergabestation" eingespeisten
Stromes festgestellt werden soll. Darin kommt zum Ausdruck, daß die Klägerin
den Strom weiterhin in der Übergabestation B. einspeisen will
und nicht die Herstellung eines Anschlusses an das Versorgungsnetz der Be-
klagten in Bu. anstrebt.
III.
Das Berufungsurteil ist demgemäß insoweit aufzuheben, als es die Be-
rufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil auch hinsichtlich der
Feststellung zurückweist, daß die Beklagte nach dem 1. April 2000 zur Vergü-
tung des von der Klägerin erzeugten Stroms nach dem EEG verpflichtet ist
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, weil der geltend gemachte Anspruch nach
dem festgestellten Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht besteht, zur Endent-
scheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist dementsprechend abzuweisen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen