Urteil des BGH vom 07.12.2006

BGH (abweisung der klage, bestellung, rechtliches gehör, juristische person, verhältnis zu, frankreich, gesellschaft, beschwerde, verhandlung, liquidation)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 180/05
vom
7. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben.
Das Urteil des 4.Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesge-
richts vom 28. Juni 2005 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-
ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 30.612,92 €
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz von Nachbesserungskos-
ten zum Zweck der Beseitigung von Baumängeln. Die Instanzgerichte haben
sich bislang nur mit der Zulässigkeit der Klage, insbesondere der Partei- bzw.
Prozessfähigkeit der Beklagten befasst.
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Die Beklagte ist als S.A.R.L. eine juristische Person nach französischem
Recht. Am 20. Dezember 1994 wurde bezüglich der Beklagten ein Beschluss
über den Abschluss der Liquidation mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 ge-
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fasst und die Gesellschaft wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 im fran-
zösischen Handelsregister gelöscht.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung von 30.612,92 € gerichtete Klage
abgewiesen, weil die Beklagte nach ihrer Liquidation über keine Vermögens-
werte mehr verfüge und deshalb nicht parteifähig sei. Die Berufung der Klägerin
hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung
die Klägerin begehrt, verfolgt diese ihren Klageantrag weiter.
II.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei nach französischem
Recht, das vorliegend für die Beurteilung der Partei- und Prozessfähigkeit
heranzuziehen sei, zwar noch parteifähig, doch mangele es ihr an der Prozess-
fähigkeit. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. habe der
Liquidator durch den Beschluss über die Beendigung der Liquidation gemäß
Art. L. 237-2 Abs. 3 C. com. mit der Eintragung in das Handels- und Gesell-
schaftsregister auch im Verhältnis zu Dritten seine gesetzliche Vertretungs-
macht in Bezug auf die aufgelöste Gesellschaft verloren. Die Gesellschaft kön-
ne nunmehr nur durch einen gerichtlich bestellten ad-hoc-Vertreter (mandataire
ad hoc) vertreten werden, dessen gerichtliche Bestellung von jedem, der ein
berechtigtes Interesse daran habe, erwirkt werden könne. Die Klägerin habe bis
zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung die Bestellung eines manda-
taire ad hoc nicht erwirkt, weshalb ihre Klage als unzulässig abzuweisen sei.
Eine weitere Vertagung, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, einen manda-
taire ad hoc bestellen zu lassen, sei nicht veranlasst. Die Klägerin habe zwi-
schen der Terminsaufhebung mit Verfügung vom 22. Februar 2005 und dem
Verhandlungstermin vom 24. Mai 2005 drei Monate Zeit gehabt, die Bestellung
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eines mandataire ad hoc herbeizuführen, was jedoch nicht geschehen sei. Sie
habe nur in allgemeiner Weise ihrer subjektiven Erwartung Ausdruck verliehen,
eine Bestellung werde bald erfolgen.
III.
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Mit der auf die dargestellten Ausführungen gestützten Zurückweisung der
Berufung und Abweisung der Klage als unzulässig, hat das Berufungsgericht
das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Nachdem das Berufungsgericht die Klägerin im Januar 2005 darauf hin-
gewiesen hatte, dass es die Beklagte mangels der Bestellung eines "mandatai-
re ad hoc" als nicht prozessfähig ansehe, hat die Klägerin im Februar 2005 um
ausreichende Gelegenheit dazu gebeten, den Mangel durch Einleitung des er-
forderlichen Verfahrens in Frankreich beheben zu können. Im Termin zur münd-
lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 24. Mai 2005 hat der Pro-
zessbevollmächtigte der Klägerin laut Protokoll erklärt, das Verfahren zur Be-
stellung eines "mandataire ad hoc" in Frankreich sei noch nicht beendet; im
März sei ein dortiger Kollege mit der Stellung eines Antrags beauftragt worden,
über den bisher noch nicht entschieden sei.
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Wenn das Berufungsgericht diese Erklärung nicht für ausreichend erach-
tete, sondern zur Sicherung eines zügigen Prozessablaufs konkretere Angaben
über den Verlauf des in Frankreich anhängigen Verfahrens und, soweit möglich,
über dessen voraussichtlichen zeitlichen Abschluss für erforderlich hielt, hätte
es, was die Beschwerde zu Recht rügt, die Klägerin hierauf hinweisen müssen.
In der Beschwerdebegründung wird im Einzelnen dargelegt, was die Klägerin
sodann zum Stand des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht in Metz darge-
legt hätte.
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Angesichts dessen, dass die Klägerin auf den zeitlichen Ablauf des fran-
zösischen Verfahrens nur in beschränktem Umfang Einfluss nehmen konnte
und im Mai 2005 von einer unangemessenen, der Klägerin anzulastenden Ver-
zögerung des vorliegenden Rechtsstreits durch die Problematik der "mandatai-
re" - Bestellung nicht die Rede sein konnte, stellt es einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG dar, dass das Berufungsgericht ohne weiteren Hinweis die
Klage als endgültig unzulässig behandelt, die laufenden Bemühungen der Klä-
gerin und ihre Darlegungen zur Behebung des Mangels abgeschnitten und folg-
lich ihren gesamten Vortrag zur Sache unberücksichtigt gelassen hat.
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Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht das Berufungsurteil,
da eine Behebung des Zulässigkeitsmangels durch die nach Vortrag der Be-
schwerde am 11. August 2005 erfolgte Bestellung eines "mandataire ad hoc"
herbeigeführt worden sein kann.
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Dressler Haß Hausmann
Wiebel Kniffka
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 31.03.2003 - 3 O 79/02 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.06.2005 - 4 U 302/03-49 -