Urteil des BGH vom 31.08.2005
BGH (vernehmung, offenkundig, inhalt, abänderung, wahl, festnahme, strafkammer, fälschung, ausland, zeuge)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 181/05
vom
31. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 beschlossen:
Die  Revision  des  Angeklagten  gegen  das  Urteil  des  Landgerichts  Tü-
bingen  vom  20. Oktober  2004  wird  als  unbegründet  verworfen,  da  die
Nachprüfung  des  Urteils  auf Grund  der  Revisionsrechtfertigung  keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die  Strafkammer  hat  bei  ihren  Erwägungen  zur  Ungeeignetheit  einer
audiovisuellen Vernehmung des Zeugen Z.        ersichtlich nicht auf ei-
ne  generelle  geringere  Strafbarkeit  falscher  Aussagen  vor  Gericht  in
Italien abgestellt, sondern darauf, dass dort die Möglichkeit einer sofor-
tigen Festnahme, wie sie der Angeklagte auch befürchtet hatte, nicht in
gleicher  Weise  bestanden  hätte  wie  bei  einem  Erscheinen  des  Ange-
klagten in der Hauptverhandlung .
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 29. August 2005 lag vor.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack                                                 Wahl                           Boetticher
Kolz                                                Elf