Urteil des BGH vom 08.12.2005
BGH (hausmann, zpo, beschwerde, begründung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 99/05
vom
8. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und
Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
15. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Senat legt den Tenor des vom Berufungsgericht bestätigten
landgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung der
Entscheidungsgründe dahin aus, daß der Zahlungsantrag dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung
getroffen wurde.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 34.830,00 €
Dressler Haß
Hausmann
Wiebel
Kniffka