Urteil des BGH vom 19.01.2006
BGH (zpo, begründung, verletzung, fortbildung, beschwerde, sicherung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 184/03
vom
19. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
2. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
246.388,13 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Anhaltspunkte für eine Verlet-
zung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) ergeben sich nicht. Dem von der Nichtzulassungsbeschwerde an-
geführten erstinstanzlichen Vortrag der Parteien kann nicht entnommen wer-
den, dass die Beklagten noch nach dem 10. Dezember 1998 im Zwangsver-
steigerungsverfahren für die Klägerin anwaltlich tätig waren.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-
gesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 24.04.2002 - 2 O 682/01 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.07.2003 - 3 U 116/02 -