Urteil des BGH vom 28.10.2003

BGH (verhältnis zu, partei, vertrag, gebiet, umstand, unternehmen, geschäftsführer, 1995, eng, interesse)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 274/02
vom
28. Oktober 2003
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen
Prof. Dr. W. R. wird zurückgewiesen.
Gründe:
Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungs-
verfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn
vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichende objektive Gründe
vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an
seiner Unparteilichkeit zu wecken. Dies kann insbesondere dann in Betracht
kommen, wenn der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer Partei
steht (Sen.Beschl. v. 11.07.1995 - X ZR 99/93; Beschl. v. 04.12.2001
- X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 m. Hinweisen auf die st. Rspr. d. Sen.). Da-
gegen wurde es insbesondere als die Ablehnung nicht rechtfertigend angese-
hen, wenn der Sachverständige vor längerer Zeit für einen am Verfahren nicht
- 3 -
beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet tätig war (Sen.Beschl. v.
11.07.1995 - X ZR 99/93), oder wenn der gerichtliche Sachverständige für
Schutzrechte eines Konkurrenten des Patentinhabers auf dem einschlägigen
Gebiet als Erfinder benannt war (Sen.Beschl. v. 04.12.2001 - X ZR 199/00,
GRUR 2002, 369).
Vorliegend hat die Klägerin geltend gemacht, der Sachverständige sei
neben seiner Tätigkeit als Hochschullehrer auch gewerblich tätig; er sei alleini-
ger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ...
herstelle und vertreibe. Im Internet bezeichne diese GmbH als ihr
Vertriebsunternehmen in J. die O. S. Inc. in T. . Diese wiederum
bezeichne auf ihrer Internetseite die S. Corp. als einen ihrer Hauptkunden.
Die Beklagte sei auf dem hier streitigen Gebiet Sachwalterin der Rechte der
S. Corp., dies ergebe sich aus einem Vertrag zwischen den Prozeßparteien.
Das Näheverhältnis zwischen dem Unternehmen des Sachverständigen, der
S. Corp. und der Beklagten werde zudem auch dadurch belegt, daß auf
Veranlassung der Klägerin die Beklagte sowie die S. Corp. und ein weiteres
... Unternehmen wegen einer gemeinschaftlichen kartellrechtswidri-
gen Lizenzierungspraxis in T. zu hohen Strafen verurteilt worden seien.
Der Sachverständige hat bestätigt, daß er Geschäftsführer der B.
GmbH
ist,
welche
...
produziere.
Es
treffe
fer-
ner zu, daß die B. GmbH ihre Produkte in J. durch zwei Unternehmen
vertreiben lasse, von denen eines die O. S. Inc. sei. Einen Vertrag
hierüber gebe es nicht, die B. GmbH halte keine Anteile an der O.
- 4 -
S. Inc., noch sei dies umgekehrt der Fall. Es sei mithin schon nicht richtig,
daß die O. S. Inc. als Vertriebsorganisation der B. GmbH tätig
sei. Es möge zutreffen, daß S. ein Hauptkunde der O. S. Inc. sei,
daraus folge aber nicht seine Parteilichkeit, zumal nach seiner Kenntnis bisher
kein Produkt der B. GmbH mit oder ohne Einschaltung der O. S.
Inc. an S. verkauft worden sei. Insgesamt hält sich der Sachverständige
nicht für befangen.
Unter diesen Umständen, deren Darstellung durch den Sachverständi-
gen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, erscheint auch aus der Sicht einer
vernünftigen Partei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß der Sachverständige
möglicherweise den Beteiligten des Rechtsstreits nicht völlig unparteilich ge-
genübersteht. Dazu genügt nicht allein schon der Umstand, daß der Sachver-
ständige selbst auf dem Gebiet der ... gewerblich tätig ist. Der
Sachverständige tritt nicht als Mitbewerber von Produkten auf, die in diesem
Verfahren eine Rolle spielen. Ein darüber hinausgehendes Interesse des
Sachverständigen, für die ein oder andere Seite Partei zu ergreifen, ist nicht
erkennbar. Die Beziehungen zur S. Corp. sind nicht eng, sondern sollen nur
darin
bestehen, daß S. Hauptkunde eines Unternehmens ist, das auch Produkte
des Sachverständigen in J. vermarktet. Das allein begründet aber noch
nicht die Befangenheit des Sachverständigen; daß er allein aus dieser Interes-
senlage geneigt sein könnte, zugunsten der Beklagten parteiisch zu sein, ist
nicht ersichtlich. Aus den C. Agreement, das die Klägerin weiter
anführt, ist eine solche Befürchtung ebenfalls nicht herzuleiten. Dieser Vertrag
ist zwischen den Prozeßparteien geschlossen worden; aus ihm ergibt sich, daß
- 5 -
die Beklagte berechtigt ist, die in den Anlagen zum Vertrag bezeichneten Pa-
tente auch insoweit zu lizenzieren, als diese unter anderem von S. gehalten
oder kontrolliert werden. Selbst wenn dies für ein "Näheverhältnis" zwischen
der Beklagten und der S. Corp. spricht, so spricht allein dieser Umstand
nicht zugleich auch dafür, daß der Sachverständige sozusagen im Lager der
Beklagten steht und zu befürchten ist, daß er zu ihren Gunsten voreingenom-
men ist. Dies würde nämlich voraussetzen, daß er seinerseits ein enges Ver-
hältnis zu der S. Corp. hätte. Wie bereits dargelegt, läßt sich dies aber nicht
allein dem Umstand entnehmen, daß S. Hauptkunde eines Unternehmens
ist, das auch Produkte des Sachverständigen in J. vermarktet.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck