Urteil des BGH vom 06.02.2001
BGH (stgb, firma, untreue, verhältnis zu, angebot, staatsanwaltschaft, auftrag, nachteil, techniker, lasten)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 571/00
URTEIL
vom 6. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechlichkeit u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
6. Februar 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin H
als Verteidigerin des Angeklagten R ,
Rechtsanwalt P
als Verteidiger des Angeklagten Hu ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
7. Juli 2000 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen, die
Staatskasse diejenigen der Revisionen der Staatsanwalt-
schaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten Hu wegen Bestechlichkeit
in Tateinheit mit Betrug sowie mit Untreue in drei Fällen und wegen Be-
stechlichkeit in 25 Fällen – unter Einbeziehung anderer Strafen – zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den An-
geklagten R hat es wegen Bestechung in Tateinheit mit Betrug und
Beihilfe zur Untreue in drei Fällen sowie wegen Bestechung in 25 Fällen
schuldig gesprochen und gegen ihn eine – zur Bewährung ausgesetzte –
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Im übrigen sind beide An-
geklagten freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl die
Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die
Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem – vom Generalbundesanwalt nicht
vertretenen – Rechtsmittel auch hinsichtlich der Freisprüche eine Verurtei-
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lung der Angeklagten sowie bei dem Angeklagten Hu die Anordnung des
Verfalls.
A.
Das angefochtene Urteil enthält folgende Ausführungen:
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Hu
als angestellter Elektrotechnikingenieur im Klärwerk D
beschäftigt. Das Klärwerk gehörte zur Hamburger Stadtentwässerung, die
bis Anfang 1992 Teil der Baubehörde und danach der Umweltbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg war. Seit Mitte der achtziger Jahre kannte
er aus gemeinsamer beruflicher Tätigkeit den Angeklagten R , der als
selbständiger Ingenieur unter anderem für die Hamburger Stadtentwässe-
rung arbeitete. In den Verantwortungsbereich des Angeklagten Hu fiel
die geplante Umstellung der elektrotechnischen Dokumentation für das
Klärwerk D . Im Zusammenhang mit einem Auftrag an die Firma Sie-
mens, der unter anderem auch die vom Angeklagten R als Subun-
ternehmer durchgeführte elektrotechnische Dokumentation umfaßte, wurde
den Angeklagten klar, daß diese Aufträge sehr lukrativ waren.
Die Stadtentwässerung Hamburg beschloß im Frühjahr 1992, die ge-
samte Elektrotechnik des Klärwerks D elektronisch zu erfassen.
Hierbei sollten mehrere zehntausend Einzelzeichnungen mittels eines soge-
nannten CAD-Programmes elektronisch gespeichert werden. Dem Ange-
klagten Hu war es gelungen, in Gestalt der Firma S ein Un-
ternehmen zu finden, das für einen Stundenlohn von 50 DM eine entspre-
chende Datenerfassung vornehmen würde. Im Rahmen einer ihm übertrage-
nen vorläufigen Kostenschätzung verschwieg er dies gegenüber seinem
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Vorgesetzten, dem Zeugen K , ebenso wie den Umstand, daß er einen
wesentlichen Teil der ingenieurmäßigen Betreuung selbst würde durchfüh-
ren können. In seiner Ausarbeitung veranschlagte der Angeklagte Hu
den zu erwartenden Kostenumfang auf etwa eine Million DM und die voraus-
sichtliche Zeitdauer auf vier Jahre. Auf der Grundlage dieser groben Vorkal-
kulation des Angeklagten Hu genehmigte der Leiter der Klärwerke die
Vergabe eines Ingenieurvertrages zunächst für ein Jahr mit einem Kosten-
umfang von etwa 250.000 DM.
Aufgrund ihrer Erfahrungen mit den Arbeiten für die Firma Siemens
wußten beide Angeklagten, daß ein entsprechender Auftrag wirtschaftlich
mit großem Gewinn abzuwickeln wäre und man mit dem Erstvertrag auch
eine faktische Option für einen Anschlußauftrag hätte. Sie vereinbarten des-
halb, daß sich der Angeklagte Hu als Fachkundiger gegenüber den über
die Vergabe entscheidenden Beamten für die Vergabe des Auftrages an den
Angeklagten R einsetzen sollte. Im Erfolgsfalle erhielte der Ange-
klagte Hu 25 Prozent der von der Stadtentwässerung an den Ange-
klagten R gezahlten Gelder, wobei R einen entsprechenden
Schmiergeldanteil zugunsten des Angeklagten Hu bereits in seinem An-
gebot einkalkulieren wollte. Entsprechend dieser Verabredung reichte der
Angeklagte R am 6. Juli 1992 ein Angebot bei der Stadtentwässe-
rung ein. In seinem Angebot berechnete er für bestimmte Teilsegmente
Festpreise, die sowohl Techniker- als auch Ingenieurkosten enthielten, so-
wie 100 Ingenieurstunden für nicht vorhergesehene Arbeiten (à 96 DM). Das
Gesamtangebot in Höhe von rund 250.000 DM zeichnete der Angeklagte
Hu
ab und leitete es an seinen Vorgesetzten mit seiner Empfehlung zugun-
sten des Büros des Angeklagten R weiter.
Der Angeklagte R erhielt daraufhin den Zuschlag für dieses
Angebot. Das Projekt wurde schließlich durchgeführt, wobei die CAD-
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Bearbeitung durch den Zeugen N , einen Mitarbeiter der Firma S
, erledigt wurde. Hierfür stellte diese dem Angeklagten R
zunächst 50, später 55 DM pro Stunde in Rechnung. Aus den erhaltenen
Abschlagszahlungen führte der Angeklagte R durchschnittlich etwa
25 Prozent an den Angeklagten Hu – in elf Einzelüberweisungen mit
einer Gesamtsumme von 67.000 DM – entsprechend ihrer vorherigen Ver-
einbarung im Zeitraum zwischen August 1992 und August 1993 ab.
Nachdem der ursprüngliche Vertrag abgearbeitet war, bekräftigten die
Angeklagten ihre ursprüngliche Vereinbarung und wollten ihr Zusammenwir-
ken auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Zusatzvertrag wei-
terführen. In dem Angebot hierfür kalkulierte der Angeklagte R wie-
derum einen Schmiergeldanteil zugunsten des Angeklagten Hu in Höhe
von 25 Prozent ein und legte am 1. Juni 1993 ein aus Festpreisen für Tech-
niker- und Ingenieurleistungen zusammengesetztes Gesamtangebot vor,
das darüber hinaus 200 Ingenieurstunden für unvorhergesehene Aufwen-
dungen enthielt. Das Angebot des Angeklagten R für den Zusatz-
vertrag belief sich auf einen Bruttobetrag von etwa 250.000 DM. Der Ange-
klagte Hu
verfaßte wiederum einen Vergabebericht zugunsten des Angeklag-
ten R , der dann entsprechend dem von ihm abgegebenen Angebot
beauftragt wurde und das Projekt insgesamt auch abwickelte.
Für das Klärwerk K , das ebenfalls von der Hamburger
Umweltbehörde getragen wurde, sollte dann 1993 ebenfalls eine CAD-
Dokumentation erfolgen. Auch insoweit verabredeten die Angeklagten, daß
sich der Angeklagte R dort unter Mithilfe des Angeklagten Hu
um den Auftrag bewerben würde. Die Firma S fungierte wieder
als Subunternehmerin des Angeklagten R , nachdem sie sich bereit
erklärt hatte, einen Mitarbeiter für dieses Projekt einzustellen. Der Ange-
klagte Hu , der infolge seiner Erfahrung mit der CAD-Umstellung im
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Klärwerk D beigezogen worden war und großes Vertrauen bei sei-
nem Vorgesetzten genoß, empfahl für die Durchführung des Projekts den
Angeklagten R . Der Angeklagte R , der hier am 28. Mai 1993
ein Angebot auf Stundenbasis vorlegte und pro Techniker- bzw. Ingenieur-
stunde 96 DM verlangte, erhielt den Zuschlag aufgrund der vom Angeklag-
ten Hu attestierten positiven Erfahrungen, die man mit ihm bei der
Durchführung des Projekts im Klärwerk D gemacht hatte. Unter Einbe-
ziehung der Firma S , die für dieses Projekt den Zeugen D
eingestellt und eingearbeitet hatte, wurde durch das Büro des Angeklagten
R auch dieses Vorhaben abgewickelt.
Wie von den Angeklagten vorhergesehen, wurde auch der entspre-
chende Vertrag für das Klärwerk K am 4. Juli 1994 verlängert.
Nachdem der Angeklagte R bei Nachverhandlungen sein Kostenan-
gebot für die Technikerstunde auf 78 DM senkte, erhielt er auch insoweit
den Auftrag. Von den für die Durchführung der Verträge erhaltenen Ab-
schlagszahlungen bezüglich “K ” sowie des Zusatzvertrages
“D ” überwies der Angeklagte R entsprechend der Vereinba-
rung dem Angeklagten Hu in 14 Teilzahlungen im Zeitraum zwischen
September 1993 und November 1994 insgesamt 108.000 DM an Schmier-
geldern.
II.
Das Landgericht hat in seiner rechtlichen Würdigung hinsichtlich der
zwei Verträge bezüglich “D ” und hinsichtlich des gesamten Vertrags-
verhältnisses bezüglich “K ” bei beiden Angeklagten gemein-
schaftlichen Betrug in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Untreue (beim An-
geklagten Hu ) bzw. mit Bestechung und Beihilfe zur Untreue (beim An-
geklagten R ) jeweils in drei Fällen angenommen. Die einzelnen
Zahlungen von R an Hu hat es dann, weil sie nicht von vornher-
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ein in ihrer Höhe festgestanden hätten, als selbständige (tatmehrheitliche)
Fälle der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung gewertet.
In zwei Fällen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen,
weil sich Schmiergeldzahlungen nicht nachweisen ließen. In weiteren
zwei Fällen hat das Landgericht nicht feststellen können, daß Doppelab-
rechnungen gegenüber der Stadtentwässerung und Siemens betrügerisch
vorgenommen worden seien, und hat die Angeklagten auch insoweit freige-
sprochen. Schließlich konnte sich das Landgericht hinsichtlich eines Folge-
vertrages nicht vom Vorliegen einer Schmiergeldabrede überzeugen.
Das Landgericht hat weiter davon abgesehen, zu Lasten des Ange-
klagten Hu den Verfall der vereinnahmten Bestechungsgelder anzuord-
nen, weil insoweit dem Dienstherrn des Angeklagten Hu vorrangige
Schadensersatzansprüche zustünden.
B.
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft bleiben
ohne Erfolg.
I.
Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten liegt nicht vor.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen rechtli-
chen Bedenken. Sie ist weder lückenhaft noch widersprüchlich; die Über-
zeugungsbildung des Landgerichts beruht auf einer ausreichenden Tatsa-
chengrundlage (vgl. BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 7, 21).
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a) Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen einer Un-
rechtsvereinbarung im Sinne der §§ 332, 334 StGB im wesentlichen darauf
gestützt, daß der Angeklagte R im zeitlichen Zusammenhang mit
dem Erhalt von Abschlagszahlungen seitens der Stadtentwässerung Über-
weisungen an den Angeklagten Hu vorgenommen habe, ohne daß
hierfür konkrete Tätigkeiten des Angeklagten Hu erkennbar gewesen
seien. Dabei hat es – entgegen der Behauptung der Revision – erkannt, daß
die Prozentzahlen der Beträge im Verhältnis zu den Abschlagszahlungen
zwischen 31,3 und 15,9 Prozent schwankten und später der Prozentsatz der
von dem Angeklagten R an den Angeklagten Hu abgeführten
Beträge auf einen Durchschnittswert von 16 bis 17 Prozent zurückging.
Letzteren Umstand hat das Landgericht nachvollziehbar damit erklärt, daß
der Angeklagte R bezüglich des Anschlußauftrages “K ”
auf Druck der Stadtentwässerung nur noch niedrigere Stundensätze in An-
satz bringen konnte und mithin die Gewinnspanne reduziert war. Dies
konnte das Landgericht – rechtlich bedenkenfrei – wiederum als Beleg dafür
werten, daß die Zahlungen an den Angeklagten Hu in einem unmittelba-
ren Zusammenhang mit den vom Angeklagten R realisierten Über-
schüssen aus den Ingenieurverträgen mit der Stadtentwässerung standen.
b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei weiterhin ausgeschlossen, daß
anderweitige Aufträge, die der Angeklagte Hu für R durchgeführt
haben will, Grundlage für die Zahlungsvorgänge gewesen sein könnten. Es
hat dabei die Einlassungen der beiden Angeklagten gewürdigt und sie im
wesentlichen aufgrund weiterer festgestellter Umstände für widerlegt erach-
tet. Einmal hat es die “freimütige” Einlassung des Angeklagten Hu ge-
würdigt, daß die Projektbezeichnungen teilweise willkürlich gewählt worden
seien. Weiterhin hat es hinsichtlich dreier Vorhaben des Büros des Ange-
klagten R durch einen detaillierten Einnahmen-Ausgabenvergleich
belegt, daß – würden die behaupteten Zahlungsabflüsse zutreffen – der An-
geklagte R allein wegen der Zahlungen an den Angeklagten Hu
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diese Vorhaben mit erheblichen Verlusten abgeschlossen hätte. Dies hat
das Landgericht ebenso rechtsfehlerfrei zur Überführung der Angeklagten
herangezogen wie den Gesichtspunkt, daß bei beiden Angeklagten keine
Unterlagen gefunden wurden, die auf eine umfassende Tätigkeit des Ange-
klagten Hu zugunsten R hätten hindeuten können. Es war deshalb
aus Rechtsgründen auch nicht gehindert, die – im übrigen zudem teilweise
widersprüchlichen – Einlassungen der Angeklagten als widerlegte Schutz-
behauptungen zu werten.
Ob die dabei weiter vom Landgericht gezogene Schlußfolgerung, daß
der Angeklagte Hu als Manager- und Vordenker-Typ sich nicht der Mü-
he unterzogen haben dürfte, kleinteilige Arbeiten, wie die Erstellung von
Leistungsverzeichnissen oder die Prüfung von Ausführungszeichnungen, in
eigener Person zu leisten, als tragfähig erscheint, mag im Hinblick darauf,
daß solche Tätigkeiten zum Kernbereich des Berufsbilds eines Ingenieurs
zählen, zweifelhaft sein. Ersichtlich war jedoch auf diese – eher beschrei-
bende – Erwägung die Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht ge-
stützt. Das bestimmende Vorgehen des Angeklagten Hu wird im übrigen
aus seinen Aktivitäten im Rahmen der Suche nach einem ausführenden
Techniker deutlich. Der Angeklagte Hu hatte mit der Firma
S eine Fachfirma für die Erledigung dieser Arbeiten zu ausge-
sprochen niedrigen Kosten ausfindig gemacht. Die vereinbarten Rahmenbe-
dingungen wirkten sich jedoch nicht zugunsten seiner Arbeitgeberin, son-
dern allein zugunsten des Angeklagten R aus, dessen Kosten dadurch
gering gehalten werden konnten. Gerade die in dieser Tätigkeit deutlich
werdende Interessenausrichtung des Angeklagten spricht ganz massiv für
ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Vorhaben.
Die Angriffe der Revisionen, die jedenfalls in wesentlichen Teilen mit
urteilsfremdem Vorbringen angereichert sind, bleiben erfolglos. Sie er-
schöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, an die Stelle
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der Beweiswürdigung des hierfür berufenen Tatgerichts eine eigene zu set-
zen.
c) Das Landgericht hat in seiner Beweiswürdigung widerspruchsfrei
auch diejenigen Fälle abgeschichtet, die gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt wurden oder in denen Freispruch erfolgte (vgl. BGHSt 44, 153, 160).
Es hat die Unterschiede dargelegt, die nach seiner Auffassung hier – im üb-
rigen unter sehr weitgehendem Bedacht auf den Zweifelssatz – eine günsti-
ge Entscheidung für den Angeklagten rechtfertigen. Das Landgericht hat
insoweit einmal auf den zeitlichen Zusammenhang mit Abschlagsrechnun-
gen, auf den Prozentsatz im Hinblick auf die Abschlagsrechnungen sowie
auf den Umstand “glatter Beträge” abgestellt. Nur wenn sich Abweichungen
ergeben haben, hat es nicht ausschließen können, daß insoweit eine Inge-
nieurleistung des Angeklagten Hu für das Ingenieurbüro des Angeklagten
R
vorgelegen haben könnte. Damit setzt es sich – entgegen der Auffassung
der Revision – auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen in den Ver-
urteilungsfällen. Das Landgericht hat nämlich nicht grundsätzlich Arbeiten
des Angeklagten Hu für sonstige Aufträge des Angeklagten R
verneint, sondern nur nicht in dem von den Angeklagten behaupteten Um-
fang. Wenn es die ausgeurteilten Bestechungshandlungen auf solche Zah-
lungen beschränkt hat, die prozentual in einem vergleichbaren Rahmen la-
gen, im zeitlichen Zusammenhang mit Abschlagsrechnungen des Ange-
klagten R
an die Stadtentwässerung standen und bei denen die vom Angeklag-
ten Hu geltend gemachten Beträge “krumme Summen” aufwiesen, so
stellt dies eine zulässige Schlußfolgerung dar, die nicht im Widerspruch zu
weiteren Beweisergebnissen steht.
2. Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Beauftragung des
Angeklagten R durch die Stadtentwässerung bei beiden Angeklagten
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rechtsfehlerfrei die Tatbestände des Betrugs und der Untreue bzw. der Bei-
hilfe hierzu bejaht.
a) Die nach § 263 StGB insoweit maßgebliche Täuschungshandlung
hat es dabei in den Stellungnahmen des Angeklagten Hu zu den Verga-
beberichten bzw. (hinsichtlich des Klärwerks K ) in seiner Emp-
fehlung im Rahmen der Vergabeberatung gesehen. Obwohl er wußte, daß
durch die Beauftragung der Firma S wesentlich geringere Tech-
nikerkosten anfielen, hat er diesen Umstand in seinen Stellungnahmen je-
weils unterdrückt und so bewirkt, daß in den Festpreis wesentlich höhere
Technikerkosten einflossen. Aufgrund seiner Tatsachen unterdrückenden
und deshalb insgesamt entstellenden Darstellung hat der Angeklagte eine
Täuschung durch Tun begangen, weshalb es – entgegen der Auffassung der
Revision – keiner Verpflichtung zu einer Aufklärung seines Dienstherren be-
durfte.
Das Landgericht hat dabei die festgestellten Schmiergelder in der
vorliegenden Fallkonstellation zutreffend als Schaden gewertet. Zwar be-
gründet die Zahlung von Schmiergeldern nicht zwangsläufig einen Schaden
zu Lasten des Dienstherrn, weil sich diese im konkreten Einzelfall nicht im-
mer gegenüber dem Dienstherrn vermögensmindernd auswirken müssen. Im
vorliegenden Fall lag aber gerade das Bestreben des Angeklagten Hu
darin, eine Preisgestaltung zu bewirken, die auch einen entsprechenden
Schmiergeldanteil für ihn mit abdeckte. Diese Mehrvergütung zu seinen
Gunsten war letztlich das Ziel seiner Täuschungshandlung. Daß der Ange-
klagte R das für ihn sehr günstige Geschäft auch um den Schmiergeld-
anteil des Angeklagten Hu vermindert abgeschlossen hätte, hat das
Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Dies liegt auch aufgrund des für ihn
verbliebenen Gewinns auf der Hand. Inwieweit Dritte noch teuerere Ange-
bote eingereicht haben, ist unerheblich. Maßgeblich für die Bestimmung des
Vermögensschadens beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der
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Täuschung (BGHSt 30, 388, 389). Deshalb hat das Landgericht zutreffend
darauf abgestellt, welcher Vertragsabschluß bei wahrheitsgemäßer und
umfänglicher Information durch den Angeklagten Hu seitens der Ham-
burger Stadt-
entwässerung erfolgt wäre und wie sich ihre Vermögenssituation dann dar-
gestellt hätte. Welche Vermögensminderung bei einem Vertragsabschluß mit
Dritten eingetreten wäre, ist daher ohne Belang.
b) Gleiches gilt für die ebenfalls rechtsfehlerfreie Feststellung eines
Nachteils im Sinne des Untreuetatbestands gemäß § 266 StGB. Daß der
Angeklagte Hu aufgrund seiner Stellung als stellvertretender Leiter des
Klärwerks D gegenüber seiner Arbeitgeberin eine Vermögensbe-
treuungspflicht inne hatte, bedarf keiner näheren Erläuterung. Dies galt auch
im Hinblick auf das Klärwerk K , weil hier der Angeklagte auf-
grund seiner Fachkunde in den Entscheidungsprozeß über die Vergabebe-
dingungen einbezogen war. Seine gegenüber seiner Arbeitgeberin beste-
hende Vermögensbetreuungspflicht war umfassend und nicht nur auf Ange-
legenheiten im Hinblick auf seinen Beschäftigungsort beschränkt.
c) Aufgrund der festgestellten Verabredung und der in den Angeboten
des Angeklagten R liegenden Mitwirkungshandlungen ist das Land-
gericht ohne Rechtsverstoß jeweils von einer gemeinschaftlichen Verwirkli-
chung des Betrugstatbestandes bei den Angeklagten ausgegangen. Glei-
chermaßen zutreffend hat es in der verabredungsgemäßen Abgabe der An-
gebote bei dem Angeklagten R auch jeweils eine Beihilfe zur Untreue
gesehen.
3. Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat auch im übrigen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die zweifelhafte
Beurteilung der Konkurrenzen (vgl. BGH NJW 1987, 1340, 1341) beschwert
die Angeklagten nicht.
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III.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind ebenfalls unbegründet.
1. Soweit das Landgericht die Angeklagten hinsichtlich der Fälle 29
und 64 der Anklage freigesprochen hat, begegnet dies keinen rechtlichen
Bedenken. Das Landgericht hat den Freispruch im wesentlichen damit be-
gründet, daß diese Zahlungen keinen entsprechenden Abschlagszahlungen
der Stadtentwässerung zugunsten des Angeklagten R zugeordnet
sind. Es hat damit insoweit verbleibende Zweifel daran nicht überwinden
können, daß auch diese Zahlungen auf der Grundlage der Unrechtsverein-
barung erfolgten. Zwar kann ein Vorteil im Sinne der §§ 332, 334 StGB – wie
die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – auch schon die Möglichkeit
sein, eine Nebentätigkeit ausführen zu dürfen. Infolge fehlender Anhalts-
punkte, die eine zeitliche und faktische Einordnung dieser Zahlungen mit
einer ausreichenden Sicherheit erlaubt hätten, hat jedoch das Landgericht
einen Zusammenhang zu den angeklagten Vorgängen um die Verträge mit
der Stadtentwässerung nicht festzustellen vermocht. Dies ist revisionsrecht-
lich nicht zu beanstanden.
2. Die Freisprüche zu den Anklagepunkten 63 und 65 halten ebenfalls
rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellung des Landgerichts, daß die
Doppelabrechnungen der Angeklagten R sowohl zu Lasten der
Stadtentwässerung als auch der Firma Siemens auf einem Versehen be-
ruhten, gegenüber der Stadtentwässerung aber korrekt gewesen seien, er-
möglicht eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Die erhobene Sachrüge
kann allerdings keinen Erfolg haben, weil das Landgericht insoweit rechts-
fehlerfrei die Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegt erachtet hat,
wonach die Anrechnung gegenüber der Firma Siemens nachträglich auf de-
ren Wunsch zeitlich umdatiert worden sei, mithin also gegenüber der Stad-
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tentwässerung die Arbeiten des Zeugen N zutreffend dargestellt wor-
den seien.
3. Schließlich ist auch der Freispruch bezüglich des Falles 70
rechtsfehlerfrei. Auch insoweit bieten die Ausführungen des Urteils eine hin-
reichende Grundlage für eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Da der
Tatrichter für den (Folge-) Ingenieurvertrag vom 13. April 1995 keinen
Schmiergeldanteil hat feststellen können, hat er gleichfalls keinen Betrugs-
schaden oder Nachteil im Sinne des § 266 StGB angenommen. Insoweit hat
das Landgericht aber seiner umfassenden Kognitionspflicht genügt und le-
diglich nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlußfolgerun-
gen aus dem festgestellten Sachverhalt gezogen.
4. Zu Recht ist auch die Anordnung des Verfalls der vom Angeklagten
Hu vereinnahmten Bestechungsgelder unterblieben.
a) Die dem Angeklagten Hu zugeflossenen Bestechungsgelder
sind durch eine Straftat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt und
unterliegen deshalb grundsätzlich dem Verfall. Nach § 73 Abs. 1
Satz 2 StGB ist der Verfall jedoch dann ausgeschlossen, wenn aus der Tat
dem Verletzten ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter
oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Da-
mit soll die Erfüllung des Ausgleichsanspruches gewährleistet und zugleich
sichergestellt werden, daß der Täter nicht zweimal zahlen muß (vgl. BGH,
Beschluß vom 28. November 2000 – 5 StR 371/00 – zur Veröffentlichung
vorgesehen in BGHR StGB § 73 – Verletzter 3).
b) Danach war im vorliegenden Fall für die Anordnung des Verfalls
kein Raum. Zwar ist bei den Bestechungsdelikten der Dienstherr regelmäßig
nicht Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, weil Schutzgut der
Amtsdelikte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentli-
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chen Dienstes ist (BGHSt 30, 46, 47 f.; BGHR StGB § 73 – Verletzter 2).
Hier liegt jedoch insoweit eine Besonderheit vor, als der Bestechungslohn
nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zugleich den
Schaden bzw. den Nachteil im Rahmen der Betrugs- oder Untreuehandlung
ausmachte. Durch die Betrugshandlung wurde ein Vertrag erreicht, der erst
die Auskehr der vermögenswerten Vorteile an den Angeklagten Hu er-
möglichte. Der Betrugs- und Untreueschaden des Dienstherrn korrespon-
diert hier spiegelbildlich mit dem Vermögenszuwachs, den der Angeklagte
Hu aus dieser Tat erlangt hat. Die Realisierung eines Schadensersatzan-
spruchs des Dienstherrn schöpft wiederum den Vermögensvorteil des Ange-
klagten Hu
ab.
Deshalb gebietet in derartigen Fällen der Schutzzweck des § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB, daß eine Doppelinanspruchnahme des Angeklagten
ausgeschlossen bleibt. Entschiede man nämlich hier die beiden – wirtschaft-
lich unmittelbar verknüpften – Sachverhaltsteile getrennt, dann würde dies
zu einem mit dem Normzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht zu verein-
barenden Ergebnis führen. Bei getrennter Würdigung hätte der Angeklagte
Hu zwar aus dem vorgelagerten Tatkomplex seines Betruges und seiner
Untreue zu Lasten seiner Arbeitgeberin nichts erlangt; er wäre aber gegen-
über seiner Arbeitgeberin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263,
266 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die spätere Annahme der Be-
stechungsgelder würde aber seine Arbeitgeberin nicht schädigen. Die Fra-
ge, ob und unter welchen Voraussetzungen jemand im Sinne des § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB verletzt ist, kann deshalb im Hinblick auf den Schutz-
zweck dieser Bestimmung weder nach den materiellrechtlichen Kategorien
von Tateinheit/Tatmehrheit gemäß §§ 52, 53 StGB noch in Übereinstimmung
mit dem prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO (so aber
W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 40) beantwortet werden. Aus dem Sinn
und Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich vielmehr, daß der Anspruch
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des verletzten Dritten nicht unmittelbar an den verwirklichten Straftatbestand
anknüpfen muß (BGH, Beschluß vom 28. November 2000 – 5 StR 371/00 –).
Entscheidend ist vielmehr, ob eine zwingende innere Verknüpfung zwischen
dem erlangten Vorteil und dem ersatzfähigen Schaden eines Dritten vorliegt.
Dies hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei angenommen.
Insoweit besteht auch ein maßgeblicher Unterschied zu der vom
1. Strafsenat (Urteil vom 8. Juni 1999 – 1 StR 210/99 –, teilweise abgedruckt
in BGHR StGB § 73 – Verletzter 2) entschiedenen Fallgestaltung. Nach den
Ausführungen dort stellten die vereinnahmten Bestechungsgelder finanzielle
Zuwendungen für Untreuehandlungen dar; eine Identität zwischen Beste-
chungslohn und Untreueschaden – wie im hier zu entscheidenden Fall – ist
aber nicht ersichtlich. Wenn sich der Nachteil bei der Untreue und der Vor-
teil bei der Bestechlichkeit nicht betragsmäßig entsprechen, erfordert der
Gesichtspunkt des Doppelbelastungsverbots in diesen Fällen nach seinem
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Schutzzweck nicht die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Hier kann
übermäßigen Belastungen des Angeklagten im Rahmen der Härteklausel
nach § 73c StGB begegnet werden (vgl. auch BGH wistra 1999, 464).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum