Urteil des BGH vom 06.07.2009
BGH (zpo, vorinstanz, beschwerde, zulassung, begründung, norm)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 170/09
vom
17. September 2009
in dem Mahnverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Suhl vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als
unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Zudem fehlt es an der
gesetzlich geforderten Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2 ZPO).
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies trotz der Zulassung durch das Amts-
gericht nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Rechtsbe-
schwerde nur durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen werden. Das Amtsgericht
wird nicht dadurch zum Beschwerdegericht im Sinne dieser Norm, dass auf die
Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 Satz 4
RPflG ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde anzuwenden sind
(BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285).
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Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanz:
AG Suhl, Entscheidung vom 06.07.2009 - B 1591/08 -