Urteil des BGH vom 27.04.2006
BGH (zpo, hausmann, begründung, umfang, beschwerde, zulassung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 70/05
vom
27. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
8. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Architekten-
leistungen könnten unabhängig vom tatsächlich erbrachten Umfang nur
anteilig nach den konkret erbrachten Bauleistungen abgerechnet wer-
den, veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheb-
licher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 108.631,76 €
Dressler Hausmann Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2003 - 9 O 3771/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.02.2005 - 5 U 2230/03 -