Urteil des BGH vom 22.11.2001

BGH (stpo, krankenhaus, erpressung, verhalten, wirksamkeit, zweifel, unterbringung, psychose, tag, wahl)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 276/01
vom
22. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 be-
schlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2001 wirksam
zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I. Der - im Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie
W. vorläufig untergebrachte - Angeklagte wurde mit Urteil des Landge-
richts Schweinfurt vom 13. März 2001 wegen Betrugs in 19 Fällen zu der Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen
rechtzeitig eingelegte Revision nahm der Angeklagte mit eigenhändigem
Schreiben vom 5. Juni 2001 zurück. Während er dies anläßlich einer hierzu
durchgeführten richterlichen Anhörung im Beisein des behandelnden Arztes am
7. Juni 2001 noch ausdrücklich bestätigte - er wolle eine Therapie machen -
behauptete der Angeklagte später in zahlreichen Schreiben, er sei mit "üblen
Mitteln" durch das Pflegepersonal, nämlich durch falsche Versprechungen von
Vollzugslockerungen und unmenschliche erniedrigende Behandlung sowie
durch Erpressung - auch seitens der Eltern - zur Revisionsrücknahme gezwun-
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gen bzw. durch Täuschung veranlaßt worden, weshalb er die Revisionsrück-
nahme auch widerrief.
II. Die Revision ist gemäß § 302 Abs. 1 StPO wirksam zurückgenommen.
Die vom Angeklagten am 5. Juni 2001 schriftlich abgegebene Rücknah-
meerklärung ist eindeutig und zweifelsfrei. Sie ist nicht an Bedingungen ge-
knüpft. Der Angeklagte war sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erklä-
rung bewußt. Er wurde nicht durch unzulässige Willensbeeinflussung zur Revi-
sionsrücknahme veranlaßt.
Dem vom Landgericht eingeholten und im Urteil ausführlich dargestell-
ten psychiatrischen Gutachten zufolge liegt beim Angeklagten eine Kombinati-
on aus Persönlichkeitsstörung und verminderter Intelligenz vor. In früherem
Strafvollzug legte er querulantisches Verhalten an den Tag. Die Intelligenz des
Angeklagten, den eine gewisse "Bauernschläue" auszeichnet, liegt jedoch noch
innerhalb des Normalbereichs. An einer Psychose leidet der Angeklagte nicht.
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ist nicht gestört. Seine Steuerungsfä-
higkeit ist persönlichkeitsbedingt zwar erheblich vermindert; Steuerungsunfä-
higkeit ist jedoch auszuschließen. Sein Verhalten in der Hauptverhandlung war
angemessen. Seinen Standpunkt vertrat er konsequent. Der behandelnde Arzt
im Krankenhaus W. , der den Angeklagten seit Jahren kennt, konnte kei-
ne "Verhandlungsunfähigkeit" des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner
Revisionsrücknahmeerklärung feststellen.
Die vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Ermittlungen ha-
ben den Vorwurf einer unzulässigen Willensbeeinflussung nicht bestätigt. Zwar
wurde mit dem Angeklagten erörtert, daß bei endgültiger Unterbringung thera-
peutischen Gesichtspunkten eher entsprochen werden könne. Von falschen
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Versprechungen, sonstigen Täuschungen oder gar Zwang und Erpressung
kann jedoch keine Rede sein.
Nach allem hat der Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Revisi-
onsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 9 m.w.N.).
Da der Angeklagte die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel
zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest.
Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Herr VRiBGH Dr. Schäfer ist
erkrankt und deshalb an der
Unterschrift gehindert.
Nack Nack Wahl
Schluckebier Hebenstreit