Urteil des BGH vom 24.04.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 516/08
vom
19. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts des Mordes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter für den Nebenkläger Dr. P. ,
Rechtsanwältin
als Vertreterin für die Nebenklägerin B. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-
benkläger wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg
vom 24. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, den zur Tatzeit
75 Jahre alten Edmund P. in der Nacht vom 30. zum 31. Oktober 1993 heim-
tückisch und aus Habgier getötet zu haben, aus tatsächlichen Gründen freige-
sprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel
vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die Nebenkläger mit ihren jeweils
auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
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Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht
in der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unter-
liegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler un-
terlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch-
lich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-
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rungssätze verstößt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Ins-
besondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18,
20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände,
die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Ange-
klagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat
(BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswür-
digung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit über-
spannte Anforderungen gestellt sind (BGHR § 261 Beweiswürdigung 16
m.w.N.; BGH NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz
noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen,
für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhalts-
punkte erbracht hat (vgl. BGH NStZ 2004, 35, 36; NStZ-RR 2005, 209; BGH,
Urteil vom 21. Oktober 2008 -1 StR 292/08, jew. m.w.N.).
Dem wird die Beweiswürdigung nicht gerecht:
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Sie ist lückenhaft, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das Landge-
richt alle Umstände, die nach den mitgeteilten Beweisergebnissen geeignet
sind, die Entscheidung zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine
Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt insbesondere, soweit das Landgericht
davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe für den angenommenen Tatzeit-
raum ein Alibi, weil er nach der verlesenen Aussage des Zeugen Bi. am
1. November 1993 für zwei Nächte ein Zimmer im „G. - “ in H. an-
gemietet gehabt habe. Worauf das Landgericht seine Annahme stützt, der An-
geklagte habe deshalb keine ausreichende Gelegenheit zur Begehung der Tat
gehabt, lässt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen, zumal sie sich
nicht dazu verhalten, ob der Zeuge Bi. den Angeklagten in der Zeit vom 1. bis
zum 3. November 1993 in dem Hotel gesehen hat, gegebenenfalls, an welchen
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Tagen und in welchen Zeiträumen. Das hätte schon deshalb der Erörterung
bedurft, weil der Angeklagte, obwohl er sich am 31. Oktober 1993 in dem Hotel
„G. - “ aufgehalten und seine Rechnung bezahlt hatte, bereits in den frü-
hen Morgenstunden desselben Tages auf dem Bahnhof Dreileben-
Drackenstedt gesehen wurde, als er in den Zug nach Magdeburg einstieg. Die
Anmietung des Hotelzimmers für die Zeit vom 1. bis zum 3. November 1993
hinderte ihn auch nicht, in Magdeburg die Zeugin S. am 2. November
1993 bereits gegen 10:00 Uhr morgens und nochmals am nächsten Tag aufzu-
suchen und der Zeugin an einem dieser Tage einen Koffer mit den Gegenstän-
den des Tatopfers zu übergeben.
Zudem hat das Landgericht den Zweifelsgrundsatz rechtsfehlerhaft an-
gewendet, indem es zugunsten des Angeklagten unterstellt hat, dieser habe
den Videorecorder und die Taschenuhr des Tatopfers bereits vor dem 1. No-
vember 1993 entwendet, weil nicht auszuschließen sei, dass sich die Gegens-
tände in einem der Koffer befunden hätten, mit denen der Angeklagte am
31. Oktober 1993 in den Zug nach Magdeburg eingestiegen sei. Zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme dieser für den Angeklagten güns-
tigen Tatvariante gebieten könnten (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 209 m.w.N.), lie-
gen nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht vor.
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Im Übrigen hat sich das Landgericht vorschnell von der Richtigkeit der
Aussagen der Zeugen L. und Sch. überzeugt, ohne sich mit Indizien
auseinanderzusetzen, die für einen Irrtum der Zeugen sprechen könnten. Inso-
weit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-
bundesanwalts Bezug genommen.
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Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf den aufgezeigten
Rechtsfehlern beruht. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden
werden.
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Tepperwien Maatz Athing
Franke Mutzbauer