Urteil des BGH vom 08.11.2007
BGH (versicherer, uwg, werbung, vorteil, höhe, rabatt, reparatur, verhalten, versicherungsnehmer, kaskoversicherung)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 192/06 Verkündet
am:
8. November 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 21. September 2006 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt Kfz-Reparaturwerkstätten. Sie ließ im "S.
Boten" am 27. September 2005 folgende Werbeanzeige veröffentlichen:
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Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, hält die Werbung mit dem ange-
kündigten Preisnachlass für wettbewerbswidrig. Es handele sich um eine unan-
gemessene unsachliche Beeinflussung, da der angesprochene Verkehr davon
abgehalten werde, sich mit den Angeboten der Mitbewerber zu befassen. Die
Aktion diene vor allem dazu, eine etwaige Selbstbeteiligung im Rahmen einer
Kaskoversicherung zu umgehen und dem Kunden auf Kosten des Versicherers
einen Vorteil zu verschaffen.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren- oder Dienst-
leistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens anzukündi-
gen,
"Mit dieser Anzeige erhalten Sie bei Hagelschadenreparatur
150,- EUR in BAR*
*Kasko-Abwicklung ab 1.000,- EUR Schaden"
und/oder solchermaßen beworbene Aktionen durchzuführen.
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, der Versicherer werde
bei entsprechenden Reparaturen nicht über die Höhe des vom Versicherungs-
nehmer aufzubringenden Betrags getäuscht. Bei Hagelschäden werde der Re-
paraturaufwand anders als bei Schäden an der Windschutzscheibe durch einen
vom Versicherer beauftragten Sachverständigen begutachtet. Der Versicherer
kenne daher die erforderlichen Kosten, die die Beklagte damit nicht überschrei-
ten könne. Außerdem erließen einzelne Versicherer von sich aus die Selbstbe-
teiligung, wenn ihre Kunden den Hagelschaden bei einer von ihnen vorgeschla-
genen Werkstatt beseitigen ließen. Der Wettbewerb werde daher nicht beein-
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trächtigt, wenn andere Werkstätten den Versicherten eine Barvergütung in Hö-
he des Selbstbehalts aus ihrem Gewinn bezahlten.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
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Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, Urt.
v. 21.9.2006 - 4 U 86/06, juris).
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-
klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch für begründet erachtet
und hierzu ausgeführt:
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Die Beklagte beteilige sich durch die Werbung und die anschließende
Durchführung der Aktion an einem Betrug i.S. des § 263 StGB zu Lasten der
Kaskoversicherer. Gemäß § 13 Abs. 5 AKB ersetze der Versicherer die zur
Wiederherstellung erforderlichen Kosten. Erforderlich sei der Reparaturaufwand
in einer Fachwerkstatt. Wegen des dem Versicherten gewährten Rabatts sei
dieser Aufwand aber um 150 € niedriger als nach der Mitteilung gegenüber dem
Versicherer. Wenn die Mitteilung korrekt erfolgte, wäre die Leistung des Versi-
cherers entsprechend geringer. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht
daraus, dass der Versicherer vor der Reparatur eines Hagelschadens einen
Schadensgutachter einschalte. Das Gutachten lege den Reparaturaufwand
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nicht fest. Wenn die Kosten tatsächlich niedriger als vom Gutachter angenom-
men seien, schulde der Versicherer nur den geringeren Betrag.
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Die Vorschrift des § 263 StGB stelle eine Marktverhaltensregelung i.S.
des § 4 Nr. 11 UWG dar. Der Versicherer sei hier geschützter Marktteilnehmer,
weil er bei der Kaskoversicherung hinsichtlich der Preisgestaltung in die Rolle
eines Kunden rücke. Unerheblich sei, dass einzelne Versicherer dadurch in den
Wettbewerb eingriffen, dass sie den Erlass einer Selbstbeteiligung anböten,
wenn die Reparatur in einer bestimmten Werkstätte durchgeführt werde. Selbst
wenn ein solches Verhalten unzulässig wäre, rechtfertigte dies nicht ein betrü-
gerisches Verhalten.
Das versprochene Verhalten selbst sei ebenfalls wettbewerbswidrig.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Werbung im
Ergebnis zu Recht als wettbewerbswidrig angesehen.
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1. Die streitgegenständliche Werbung verstößt entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts allerdings nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 263
StGB. Sie stellt allenfalls eine versuchte Anstiftung zum Betrug dar, die als sol-
che nicht strafbar ist. Der Rechtsbruchtatbestand setzt demgegenüber die Erfül-
lung aller Merkmale des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden ge-
setzlichen Vorschrift voraus (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wett-
bewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.50; MünchKomm.UWG/Schaffert,
§ 4 Nr. 11 Rdn. 81).
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2. Die streitgegenständliche Werbung verstößt aber gegen §§ 3, 4 Nr. 1
UWG, da sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Ver-
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kehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen (vgl. auch Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 1.39a).
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a) Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabatt-
gesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechen-
de Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnach-
lass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine
derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageent-
scheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hinter-
grund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP
2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004,
960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf). Da die Anlockwir-
kung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte
Folge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein;
GRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005
- I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnen-
brille), kann der Umstand allein, dass mit einem Rabatt geworben wird, die Un-
lauterkeit nicht begründen.
b) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in
Betracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu tref-
fen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versi-
cherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das
Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen § 4 Nr. 1 UWG versto-
ßen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das
Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der
Streitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen "Kleidersack" (Urt. v.
30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003, 886) und "Quer-
subventionierung von Laborgemeinschaften" (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02,
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GRUR 2005, 1059, 1060 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhal-
ten vergleichbar (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4
UWG Rdn. 1.84; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 1 Rdn. 71; Münch-
Komm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.).
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aa) Die beanstandete Werbung spricht nach den getroffenen Feststellun-
gen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kaskoversicherung besteht.
Diese erhalten den Rabatt für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten
sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer auf-
kommen müssen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB sind sie gehalten, alles zu tun,
was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schließt neben der Ver-
pflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrigzuhalten (vgl. dazu Stiefel/
Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auf., § 13 AKB Rdn. 51; Jacobsen in
Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB Rdn. 33),
auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten
der Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsvertrag gebotene
objektive Entscheidung wird durch die von der Beklagten versprochene Barver-
gütung eines Teils des Selbstbehalts beeinträchtigt. Der Kunde hat in der Regel
durch die Beauftragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vor-
teile. Demgegenüber profitiert er von dem von der Beklagten versprochenen
Rabatt unmittelbar, wenn er bereit ist, diesen seinem Versicherer zu verschwei-
gen.
bb) Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher
somit veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem
Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung
eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein des-
halb zu beauftragen, weil er den von der Beklagten versprochenen Vorteil er-
langen möchte. Von der zugesagten Einsparung in Höhe von 150 € geht, da es
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sich dabei um einen nicht ganz unerheblichen Betrag handelt, ein hinreichen-
des Maß an Einflussnahme aus. Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der
Schadensabwicklung seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versiche-
rungsvertrag beachten und daher den ihm von der Beklagten in Aussicht ge-
stellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung be-
steht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereit-
schaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hin-
reichend zu wahren.
cc) Eine andere Beurteilung wäre allerdings dann geboten, wenn die Be-
klagte nur an Kunden von Versicherern heranträte, die über die Art der Abrech-
nung informiert und mit ihr einverstanden wären. In solchen Fällen wird der
Kunde nicht unangemessen unsachlich beeinflusst, da er aufgrund des Einver-
ständnisses des Versicherers nicht dessen Interessen zuwiderhandelt (vgl.
auch BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 121/06, unter II 2 b der Entscheidungsgrün-
de). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht ge-
troffen. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine Rügen.
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3. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsanspruch
hinsichtlich der Ankündigung der Aktion in dem vom Berufungsgericht zuge-
sprochenen Umfang gegeben. Das Verbot erfasst allein die Fälle, in denen der
Rabatt beliebigen Kunden versprochen wird, die bei unterschiedlichen Versi-
cherern versichert sind.
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III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
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Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.04.2006 - 8 O 10/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2006 - 4 U 86/06 -