Urteil des BGH vom 29.01.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 74/08
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2, 675 Abs. 2
a) Der Umstand, dass das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unter-
nehmen zugleich von der Fondsgesellschaft damit betraut ist, den Zeich-
nungsschein in Empfang zu nehmen, die Einlage des Anlegers per Last-
schrift einzuziehen und in Vollziehung einer notariellen Vollmacht, die der
Anleger der Fondsgesellschaft erteilt hat, dessen Eintragung als Kom-
manditisten im Handelsregister zu veranlassen, führt für sich gesehen
nicht zu einem Schuldverhältnis mit dem Anleger, aus dem sich die
Pflicht ergeben könnte, diesen über Unrichtigkeiten des durch den Ver-
trieb benutzten Emissionsprospekts zu informieren.
b) Zur Frage, ob das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen
dem Anleger wegen eines Mangels des bei der Vermittlung benutzten
Prospekts aus der Verletzung eines Auskunftsvertrags haftet, wenn es in
die Vermittlung des Anlegers nicht eingeschaltet war.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 74/08 - OLG München
LG München I
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 26. Februar 2008 - 18 U 1698/06 - wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen.
Beschwerdewert: bis 40.000 €
Gründe:
I.
Die Klägerin zeichnete am 8. November und 20. Dezember 2000 auf
Vermittlung durch den Vermittler S. zwei Kommanditeinlagen über
insgesamt 70.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr
2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in ei-
ne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktions-
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dienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösaus-
fallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen wa-
ren.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um
Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus den Beteiligungen Rückzahlung des
eingezahlten Betrags von noch 36.506,24 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher
Rechtsanwaltsgebühren, wobei sie im Hinblick auf eine Ausschüttung die
Hauptsache in Höhe von 1.073,73 € für erledigt erklärt hat. Die Klägerin hält die
Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als
(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der
Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-
tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie
der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-
rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden
und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der
Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat
die Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 auf-
getragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen.
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Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde,
die sie gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat, begehrt die Klägerin die
Zulassung der Revision in Richtung auf die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Be-
klagte).
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II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Zulassung der Revision; insbesondere ist die Klägerin nicht in ihrem Recht auf
Wahrung ihres rechtlichen Gehörs verletzt worden.
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1.
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung
an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-
prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte,
als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger
nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines
Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat
darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329,
1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Hiervon geht
auch das Berufungsgericht aus. Prospekthaftungsansprüche sieht es indes als
verjährt an. Das ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, dass Prospekt-
haftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-
gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-
pekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5
AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-
nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch
in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008
- III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1366 f Rn. 12 m.w.N.), nicht zu bean-
standen. Auch die Beschwerde nimmt dies hin.
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2.
a) Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn verneint das Berufungs-
gericht mit näherer Begründung, weil es insoweit an einem schlüssigen Vortrag
zur Inanspruchnahme von konkretem Vertrauen fehle. Weder habe die Beklagte
die Stellung eines künftigen Vertragspartners gehabt noch ergebe sich aus ihrer
Funktion als Vertriebskoordinatorin und Einzahlungstreuhänderin ein Vertrau-
enstatbestand. Soweit die Klägerin - nach Schluss der mündlichen Verhand-
lung - ihren Anspruch auf Verletzung eines Auskunftsvertrages gestützt habe,
sei eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO, insbe-
sondere nach dessen Absatz 2 Nr. 2, nicht geboten; es sei nicht ersichtlich,
weshalb die Klägerin nicht bereits in erster Instanz vorgetragen habe, die Be-
klagte habe gegenüber einem überschaubaren Kreis von Interessenten ein An-
gebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages abgegeben und von der Weiter-
gabe von Informationen durch Dritte an die Anleger gewusst. Die Beschwerde
führt hiergegen an, sämtliche Umstände, die die Klägerin für die Annahme ei-
nes Auskunftsvertrages von Bedeutung gehalten habe, seien Gegenstand des
erstinstanzlichen Vorbringens gewesen und hätten sich aus dem vorgelegten
Zeichnungsschein und dem überreichten Verkaufsprospekt ergeben. Aus die-
sen Umständen folge zudem eine Haftung nach den Grundsätzen der Pros-
pekthaftung im weiteren Sinne.
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b) Die damit angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Hier-
nach scheidet eine vertragliche Haftung der Beklagten aus.
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aa) Dass die Beklagte nach den Senatsurteilen vom 14. Juni 2007
als prospektverantwortliche Mitinitiatorin oder Hintermann in Betracht kommt
(III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13; III ZR 125/06 aaO S. 1505 f
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Rn. 17-22), bedeutet nicht, dass sie ohne weitere Voraussetzungen auch nach
den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde (vgl.
BGH, Urteil vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - WM 1984, 889). Während die ei-
gentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die
Prospekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der
culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden
ist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Ver-
tragspartner ist oder werden soll oder - was hier allerdings von vornherein nicht
in Betracht kommt - als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter
(Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch
genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil
vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 - WM 1981, 1021, 1022). Die Beklagte hatte mit
der Klägerin keinen persönlichen Kontakt. Sie hatte auch - anders als in dem
dem Senatsurteil vom 13. Juli 2006 (III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407
Rn. 9) zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Beschwerde bezieht - keine
Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen
Beitritt sie im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken hatte. Die Klägerin war
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die Zeichnungsscheine ver-
halten sich hierzu nicht - Direktkommanditistin. Nach § 4 Abs. 3 des Gesell-
schaftsvertrages war die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, das
Gesellschaftskapital durch Aufnahme neuer Kommanditisten ohne Zustimmung
der Mitgesellschafter zu erhöhen und die dazu erforderlichen Erklärungen im
eigenen Namen mit Wirkung für alle Gesellschafter abzugeben. Ferner sah der
Prospekt vor, dass der direkt beitretende Anleger der Gesellschaft für die Ein-
tragung in das Handelsregister eine notarielle Vollmacht erteilte. Im Zusam-
menhang mit dem Beitritt wurde die Beklagte eingeschaltet, um den Zeich-
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nungsschein in Empfang zu nehmen und die Einlage sowie das Agio "auf Bitte"
des Anlegers per Lastschrift im Abbuchungsverfahren einzuziehen und an die
Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Bei den Direktkommanditisten war es außer-
dem ihre Aufgabe, auf der Grundlage der der Gesellschaft erteilten Vollmacht
die Eintragung im Handelsregister zu veranlassen. Dass der Anleger nach dem
Inhalt des Zeichnungsscheins und des Gesellschaftsvertrags unter diesen Vor-
aussetzungen der Fondsgesellschaft beitrat, begründet im Verhältnis der Par-
teien zueinander keine nähere vertragliche Beziehung, aus der sich für die Be-
klagte Aufklärungspflichten ergeben konnten. Auch die weiteren im Senatsurteil
vom 14. Juni 2007 aufgeführten Umstände, auf die sich die Beschwerde bezieht
(vgl. III ZR 125/06 aaO S. 1505 Rn. 20), betreffen nur die Frage, ob und inwie-
weit die Beklagte als Prospektverantwortliche angesehen werden kann, und
besagen nichts dazu, in welcher qualifizierten, persönliches Vertrauen begrün-
denden Weise sie den Anlegern gegenüber getreten ist.
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Beru-
fungsgericht nicht näher behandelten Gesichtspunkt des (stillschweigenden)
Abschlusses eines Auskunftsvertrages. Die Beklagte war zwar von der Fonds-
gesellschaft allgemein mit der Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut
worden, hat die Klägerin aber nicht selbst vermittelt. Die Klägerin ist daher über
die für ihren Anlageentschluss bedeutsamen Umstände nicht durch die Beklag-
te informiert worden, was üblicherweise Anknüpfungspunkt für eine Haftung des
Vermittlers aus einem Auskunftsvertrag sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass der Anlagevermittler S. für die Beklagte Erklärungen abgege-
ben hätte und hierzu von ihr bevollmächtigt gewesen wäre. Dementsprechend
knüpft die Beschwerde an den Vortrag der Klägerin an, die für ihren An-
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lageentschluss erheblichen Informationen hätten sich unmittelbar aus dem
Prospekt ergeben; die Beklagte sei insoweit sachkundig gewesen und habe an
der Einwerbung von Kommanditanteilen ein erhebliches wirtschaftliches Eigen-
interesse gehabt. Angesichts einer Mindestanlagesumme von 100.000 DM ha-
be sich der Verkaufsprospekt nur an einen überschaubaren Interessentenkreis
gewendet.
Für die Annahme eines Auskunftsvertrages ist regelmäßig - wie bei der
Haftung wegen eines Verhandlungsverschuldens, aber anders als bei der Pros-
pekthaftung im engeren Sinne - ein Kontakt zwischen den Parteien erforderlich,
der im Hinblick auf die intendierte rechtsgeschäftliche Haftung dahin gehen
muss, dass eine als verbindliche Willenserklärung anzusehende Auskunft ge-
genüber einem Interessenten erteilt wird, der sie zur Grundlage seiner Ent-
schließung machen möchte. Allerdings sind in der Rechtsprechung auch Kons-
tellationen behandelt worden, in denen geprüft worden ist, ob der Auskunftsge-
ber auch ohne eine dahingehende Anfrage und Kontaktaufnahme gegenüber
einem überschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss ei-
nes Auskunftsvertrages abgibt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1979 - II ZR
177/77 - NJW 1979, 1595 f; vom 22. September 1982 - IVa ZR 322/80 - NJW
1983, 276 und IVa ZR 323/80 - VersR 1982, 1143 f; vom 25. September 1985
- IVa ZR 237/83 - VersR 1986, 35 f). Dies ist etwa für die Kreditauskunft einer
Bank und die Bestätigung eines Lebensversicherungsunternehmens ange-
nommen worden, die sich an noch unbekannte Personen richteten, die als Dar-
lehensgeber für ein Projekt in Betracht kamen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli
1998 - XI ZR 375/97 - NJW-RR 1998, 1343, 1344), hingegen in einem Fall ver-
neint worden, in dem ein Vertriebsbeauftragter Werbe-
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unterlagen verwendet hatte, in denen der in Anspruch genommene Beklagte als
erfolgreicher Unternehmer dargestellt wurde. Hier steht einer rechtsgeschäftli-
chen Verbindung der Parteien - über die zum fehlenden Verhandlungsverschul-
den bereits angesprochenen Gesichtspunkte hinaus - entgegen, dass die Fülle
und die Gesamtheit der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben schon
nicht als Auskunft bewertet werden können; es kommt hinzu, dass die Beklagte
nach dem Inhalt des Prospekts zwar mit verschiedenen Aufgaben betraut war,
aber nicht einmal als Urheberin oder Garantin für bestimmte Prospektaussagen
hervorgehoben wird oder sonst hervortritt. Dass im Nachhinein Umstände vor-
getragen und erkennbar geworden sind, nach denen die Beklagte als Mitinitiato-
rin oder Hintermann in Betracht kommt, mag ihre Prospektverantwortlichkeit
begründen, rechtfertigt aber nicht die Bewertung, sie habe - ohne dass es zu
einer Kontaktaufnahme oder einem Ersuchen des Anlegers gekommen sei - ein
Angebot auf Abschluss eines rechtsverbindlichen Auskunftsvertrages abgege-
ben. Wollte man dies - wie die Beschwerde - anders sehen, wären die Unter-
schiede zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne und der Vertragshaf-
tung aufgehoben.
3.
Das Berufungsgericht hat schließlich im Anschluss an im Senatsurteil
vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 aaO S. 1506 Rn. 23) wiedergegebene Be-
hauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des Pros-
pekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung
entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich gewesen
sei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung
mit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat die Frage im Ergebnis verneint und
insoweit befunden, entscheidend sei nicht, ob und wann es für bestimmte Film-
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produktionen Einzelpolicen gegeben habe, sondern wann eine Absicherung
durch eine Erlösausfallversicherung vorgelegen hätte. Die erhobenen Beweise
hat es dahingehend gewürdigt, der Geschäftsführer der Komplementärin sei
davon ausgegangen, dass durch den Abschluss von Rahmenverträgen die
Produktionen vor deren Aufnahme gesichert gewesen seien. Er habe die Frage,
ob "Cover Notes" den Versicherer verpflichteten, umfassend anwaltlich prüfen
lassen. Aus der Sicht der Beklagten habe daher von einer Absicherung ausge-
gangen werden dürfen, selbst wenn es beim Schwesterfonds, der V
KG, dazu gekommen sei, dass Ein-
zelpolicen erst nach Beginn der Produktionen ausgefertigt worden seien. Dass
der Versicherer der V. KG ausgewechselt worden sei, stelle nur ein Indiz da-
für dar, dass ein leistungsfähiger Versicherer habe eingeschaltet werden sollen.
Diese Beurteilung lässt zulassungsrelevante Fehler nicht erkennen. Die
Beschwerde verweist zwar darauf, dass die "Cover Note" unter verschiedenen
Vorbehalten gestanden habe, unter anderem demjenigen eines vollständigen
Risikomanagementberichts, der erst rund ein Jahr später vorgelegen habe. Es
ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte um den näheren Inhalt dieser
"Cover Note" kümmern musste oder ihr gar bekannt war, dass sich aus ihr kei-
ne zureichende Absicherung ergab. Dass die Beklagte davon Kenntnis hatte,
dass bei der V. KG mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils
Einzelpolicen ausgefertigt wurden, hat das Berufungsgericht durchaus gesehen.
Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn es für den hier in Rede stehen-
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den Fonds nicht die Überzeugung für das für eine deliktsrechtliche Verantwort-
lichkeit erforderliche qualifizierte Verschulden der Beklagten gewinnen konnte.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 5207/05 -
OLG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 18 U 1698/06 -