Urteil des BGH vom 15.11.2004
BGH (stpo, bestellung, antrag, bewilligung, strafsache, beistand)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 583/04
vom
3. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Beistandsbestellung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 beschlossen:
Der  Nebenklägerin          K.     wird  Rechtsanwalt         R.        in
Hamm als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1
Satz 1 StPO).
Gründe:
Die  Nebenklägerin  hat  zugleich  mit  der  Revisionsbegründungsschrift
vom  15. November  2004  beantragt,  ihr  für  das  Revisionsverfahren  unter  Bei-
ordnung von Rechtsanwalt R.       Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Dieser  Antrag  ist  dem  in  §  300  StPO  zum  Ausdruck  gebrachten  allge-
meinen  Rechtsgedanken  zufolge  als  Antrag  auf  Bestellung  eines  Beistandes
nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gemäß  §  397  a  Abs.  2  StPO,  die  u.  a.  eine  zusätzliche  Bedürftigkeitsprüfung
voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in
Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht
vorliegen.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im
Hinblick  auf  die  Änderung  von  §  397  a  Abs.  1  Satz  1  StPO  durch  das  am
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1. September  2004  in  Kraft  getretene  Opferrechtsreformgesetz  vom  24.  Juni
2004 (BGBl I 1354, 1355) vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1  i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1
StPO).
Tepperwien                                           Maatz                                          Kuckein
Athing                                          Ernemann