Urteil des BGH vom 12.11.2013

BGH: unternehmensgruppe, eng

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 224/12
vom
12. November 2013
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat
beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der
11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Juni 2012
durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 1.180,20
Gründe:
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat
auch keine Aussicht auf Erfolg.
I. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kei-
ne grundsätzliche Bedeutung. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit um die Aus-
legung einer vertraglichen Bestimmung des zwischen den Parteien geschlosse-
nen Dienstvertrages. Der Auslegung dieser Individualvereinbarung kommt keine
grundsätzliche Bedeutung zu.
Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung
entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen
ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der All-
gemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt. Daher fehlt
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es an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn sie
lediglich einen Einzelfall betrifft. Die Rechtsfrage muss sich vielmehr in einer
unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein
einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat. Dafür ist aber nicht ausrei-
chend, dass im Bereich der R. -Gruppe - nach Darstellung der Beklagten -
bei vergleichbaren Ruhestandsregelungen die Anrechnung immer so praktiziert
wird, wie die Beklagte dies auch im Falle des Klägers getan hat. Die Tatsache,
dass ein einzelnes Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe eine gleich-
lautende Vertragsbestimmung in Verträgen mit ihren leitenden Angestellten
verwendet, vermag nicht eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage aufzuwerfen (vgl. BAG, Beschluss vom
25. September 2012 - 1 AZN 1622/12, juris Rn. 2).
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung einer Individualer-
klärung grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur
darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein aner-
kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvor-
schriften verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat
(st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880
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Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7; Ur-
teil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 23). Derartige
Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
Bergmann
Caliebe
Drescher
Born
Sunder
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 26.05.2011 - 138 C 162/11 -
LG Köln, Entscheidung vom 26.06.2012 - 11 S 313/11 -