Urteil des BGH vom 23.01.2002
BGH (stgb, schuldfähigkeit, annahme, prüfung, raum, schuld, aufhebung, beurteilung, bild, schwere)
5 StR 261/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. September 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Cottbus vom 21. Juli 2006 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird klargestellt, dass betreffend den Angeklagten S.
D. statt des Urteils des Amtsgerichts Cottbus das
des Landgerichts Cottbus vom 27. September 2005
– 23 Ns 37/05 (78 Ls 1810 Js 2410/04) – in die Jugendstrafe
einbezogen ist.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten ihrer
Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte S. D.
hat jedoch die der Nebenklage durch sein Rechtsmittel
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Häger Gerhardt Raum
Brause Schaal