Urteil des BGH vom 18.07.2007

BGH (strafkammer, berechnung, freiheitsstrafe, strafzumessung, stpo, beihilfe, steuerhinterziehung, strafsache)

5 StR 271/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Paderborn vom 20. März 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Strafausspruch:
Angesichts der moderaten Strafzumessung des Landgerichts kann der Senat
ausschließen, dass die Strafkammer selbst auf der Grundlage eines um eini-
ge Cent geringeren Kleinverkaufspreises und einer daraus etwa folgenden
etwas geringeren Steuerhinterziehungssumme (vgl. zur Berechnung hinter-
zogener Tabaksteuer BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 4, 11)
bei dem einschlägig vorbestraften Angeklagten, der die Tat innerhalb der
Bewährungszeit begangen hat, zu einer noch geringeren Freiheitsstrafe als
einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten gelangt wäre.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger