Urteil des BGH vom 14.07.1992

Königsberger Marzipan Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 25/03
Verkündet am:
15. September 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) Nr. 300 99 011.1
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Königsberger Marzipan
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Art. 2 Abs. 2 lit. b
Eine sog. betriebsbezogene Herkunftsangabe (hier: "Königsberger Marzipan")
kann nicht als geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geo-
graphischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel geschützt werden. Der durch die Verordnung gewährte Schutz
einer geographischen Angabe knüpft an die räumliche Zuordnung der Erzeug-
nisse zu dem so bezeichneten Gebiet an. Eine traditionell oder firmengeschicht-
lich begründete Verbundenheit andernorts herstellender Betriebe zu einem be-
stimmten Ort genügt deshalb nicht.
BGH, Beschl. v. 15. September 2005 - I ZB 25/03 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 15. August 2003 an Ver-
kündungs Statt zugestellten Beschluss des 30. Senats (Marken-
Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des
Anmelders zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Verein zum Schutz der geographischen Angabe Königsberger Mar-
zipan e.V. hat beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Bezeich-
nung
"Königsberger Marzipan"
für die Ware "Marzipanprodukte" als geographische Angabe in das Verzeichnis
der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen
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Angaben einzutragen, das von der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli
1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 vom 24.7.1992 S. 1)
geführt wird.
Der Anmelder hat vorgetragen, die Bezeichnung "Königsberger Marzipan"
sei nach Sinn und Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 als geographische
Angabe anzusehen. Die Bezeichnung weise darauf hin, dass das betreffende
Produkt in besonderen Betrieben in Deutschland hergestellt werde. Sie sei auf-
grund der politischen Umstände zu einer betriebsbezogenen Herkunftsangabe
geworden, ohne aber den Bezug zu Königsberg zu verlieren. Die bis zum Ende
des Zweiten Weltkriegs in Königsberg (heute Kaliningrad) ansässigen Hersteller
von "Königsberger Marzipan" hätten sich nach der Vertreibung vor allem im süd-
deutschen Raum angesiedelt und hier die Produktion nach alter Tradition (hin-
sichtlich der Rezeptur, des Verfahrens, der Qualität und der Bezeichnung) fort-
gesetzt. Die Bezeichnung "Königsberger Marzipan" beziehe sich auf ein ab-
grenzbares Herstellungsgebiet. Keiner der früher in Königsberg ansässigen
Hersteller habe ein Produktionsunternehmen außerhalb Deutschlands gegrün-
det. "Königsberger Marzipan" sei eine qualifizierte Herkunftsangabe, die nicht zu
einer Gattungsbezeichnung geworden sei.
Die Markenabteilung hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen.
Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. In
der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat der Anmelder
das geographische Gebiet, das für die einzutragende Angabe maßgeblich sein
soll, auf die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Hessen beschränkt.
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Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (BPatG
GRUR 2004, 66).
Mit seiner (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Anmelder sei-
nen Eintragungsantrag weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Bezeichnung "Königs-
berger Marzipan" könne nicht nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ge-
schützt werden, weil sie keine geographische Angabe im Sinne dieser Verord-
nung sei. Die Verordnung gelte für sog. qualifizierte Herkunftsangaben, die sich
aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher auf einen bestimmten Ort bezö-
gen, der im Gebiet des für die Anmeldung zuständigen Staates liege. Der Ort
müsse den entsprechenden Namen tragen oder jedenfalls mit der Angabe loka-
lisiert werden können. Diese Voraussetzungen seien bei "Königsberger Marzi-
pan" nicht gegeben.
Es lasse sich nicht feststellen, dass "Königsberger" nicht (mehr) auf eine
örtliche Herkunft aus dem heutigen Kaliningrad oder aus einem der drei Orte in
der Bundesrepublik Deutschland mit dem Namen "Königsberg" hinweisen kön-
ne. Es sei daher kein Raum für eine Prüfung, ob der Verbraucher "Königsber-
ger" bei Marzipan als Fantasiebezeichnung mit bestimmten Orten im Bundes-
gebiet verbinde und ob die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 auch einen solchen
Fall erfasse.
Sollten einzelne Verbraucher aufgrund der Bezeichnung "Königsberger
Marzipan" einen gedanklichen Bezug zu Königsberg in dem Sinn herstellen,
dass verschiedene Hersteller gleichsam ein Stück ihrer Stadt in ihre jetzigen
Herkunftsstätten verlagert hätten, wäre diese Vorstellung nicht nach der Verord-
nung (EWG) Nr. 2081/92 schützbar. Darin läge allenfalls eine Anspielung auf
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die historische Rolle der ehemaligen Stadt Königsberg und damit nur eine einfa-
che geographische Herkunftsangabe. Der Annahme des Anmelders, das ange-
sprochene Publikum deute diese ursprüngliche Herkunftsangabe zwanglos um
in eine Herkunft aus bestimmten Betriebsstätten im süddeutschen Raum, könne
nicht zugestimmt werden. Sie werde auch nicht durch das vorgelegte demo-
skopische Gutachten belegt. Herkunftsbezeichnungen seien nur dann qualifi-
ziert, wenn sie als solche auf einen Zusammenhang mit einer in einem bestimm-
ten geographischen Gebiet liegenden Produktionsstätte schließen ließen, nicht
schon dann, wenn sich dies nur durch mehrere Gedankenschritte ergebe. Die
Bezeichnung "Königsberger Marzipan" weise nicht auf eine tatsächliche örtliche
Herkunft hin, sondern allenfalls darauf, dass die Hersteller oder ihre Rechtsvor-
gänger vor 1945 in Königsberg eine Produktionsstätte gehabt hätten.
Erhebliche Gründe sprächen im Übrigen dafür, dass "Königsberger Mar-
zipan" eine Gattungsbezeichnung geworden sei.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 133 MarkenG a.F.) hat keinen Er-
folg.
Der Antrag auf Eintragung gemäß § 130 MarkenG ist zu Recht abgelehnt
worden. Die Bezeichnung "Königsberger Marzipan" kann nicht nach der Verord-
nung (EWG) Nr. 2081/92 geschützt werden, weil sie keine geographische An-
gabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung ist.
1. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 kann der Name eines bestimmten Ortes nur dann eine geo-
graphische Herkunftsangabe für ein Lebensmittel sein, wenn das Lebensmittel
aus diesem Ort stammt. Dieses Erfordernis wird noch dadurch unterstrichen,
dass eine geographische Angabe im Sinne dieser Vorschrift nur dann angenom-
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men werden kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer be-
stimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeug-
nisses mit seinem spezifischen geographischen Ursprung besteht (vgl. EuGH,
Urt. v. 7.11.2000 - Rs. C-312/98, GRUR 2001, 64, 66 Tz. 43, 44 = WRP 2000,
1389 - Warsteiner; dazu auch BGH, Urt. v. 18.4.2002 - I ZR 72/99, GRUR 2002,
1074, 1075 = WRP 2002, 1286 - Original Oettinger).
2. Der anmeldende Verein macht selbst nicht geltend, dass die angespro-
chenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "Königsberger Marzipan" einen Hin-
weis auf die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten
Ort sähen, etwa dem heutigen Kaliningrad oder einem der kleinen inländischen
Orte mit dem Namen "Königsberg". Nach seiner Darstellung wird die Bezeich-
nung vom Verkehr vielmehr als sog. betriebsbezogene Herkunftsangabe ver-
standen und zwar als Hinweis auf eine Gruppe von Herstellern, die selbst oder
deren Rechtsvorgänger vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Königsberg
Marzipan hergestellt haben und ihre dort gepflegte Herstellungstradition an Or-
ten in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Hessen fortsetzen.
Bei einem solchen Verkehrsverständnis ist die Bezeichnung "Königsber-
ger Marzipan" jedoch keine geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, die auf die Herkunft des Erzeugnisses
aus einem bestimmten geographischen Gebiet hinweist. Einen allenfalls mittel-
baren geographischen Bezug erhält die Bezeichnung dann vielmehr nur auf
dem Weg über mehrere (keineswegs naheliegende) Denkschritte, die Kenntnis-
se über die historischen Zusammenhänge voraussetzen. Der durch die Verord-
nung gewährte Schutz einer geographischen Angabe knüpft dagegen an die
räumliche Zuordnung der Produkte zu dem so bezeichneten Gebiet an. Eine
traditionell oder firmengeschichtlich begründete Verbundenheit andernorts her-
stellender Betriebe zu einem bestimmten Ort genügt deshalb nicht.
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3. Die Auslegung des Begriffs der geographischen Herkunftsangabe im
Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erfordert ent-
gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Vorabentscheidungsersuchen an
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG, weil in-
soweit keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Verordnung bestehen
(vgl. EuGH, Urt. v. 30.9.2003 - Rs. C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003,
3539, 3544 Tz. 118 - Köbler).
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IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Anmelders zu-
rückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.08.2003 - 30 W(pat) 112/02 -
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