Urteil des BGH vom 01.07.2005
BGH (stpo, aufenthaltsort, antrag, zuständigkeitsstreit, strafvollstreckung, vollstreckung, bezirk, einleitung, fürsorge, aufenthalt)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 179/05
2 AR 99/05
vom
1. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Az.: 26 VRJs 2/05 Amtsgericht Fulda
Az.: 204 VRJs 18/00 Amtsgericht Stuttgart
Az.: 24 AR 190/05 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 3 KLs 52 Js 104467/03 Hw. Landgericht Stuttgart
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 1. Juli 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Der Antrag des Landgerichts Stuttgart, das zuständige Gericht zu
bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2005
zutreffend ausgeführt:
"Der Antrag des Landgerichts Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung
ist zurückzuweisen. Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gem. § 14 StPO
muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am
Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH NStZ 2001,
110). So verhält es sich hier.
Der Verurteilte hat im Inland zwar keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, da
die zwangsweise Unterbringung in der JVA Mannheim einen solchen nicht be-
gründen kann (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 8 Rn. 3 mwN). Die örtliche Zu-
ständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung bestimmt sich gleichwohl nach
dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Verurteilten. Es kommt nach dem Grund-
satz der Entscheidungsnähe (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 30.03.1990 - 2
ARs 120/90) nicht darauf an, ob dieser Aufenthaltsort frei gewählt ist (BGHR
JGG § 84 Abs. 2 Zuständigkeit 2 mwN).
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Nach § 84 Abs. 2 S. 2 JGG hat zudem der Jugendrichter des Amtsge-
richts die Vollstreckung einzuleiten, dem die vormundschaftsrichterlichen Er-
ziehungsaufgaben obliegen würden, wenn der Verurteilte noch nicht volljährig
wäre. Nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 1 FGG ist, da der Verurteilte kein
deutscher Staatsangehöriger ist, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das
Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Dies ist ebenfalls das nicht am Zuständig-
keitsstreit beteiligte Amtsgericht - Jugendrichter - Mannheim."
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Appl