Urteil des BGH vom 10.07.2009
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 72/08 Verkündet
am:
10. Juli 2009
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AusglLeistG § 3 Abs. 8; FlErwV § 4 Abs. 5
a) Ein Erwerbsinteressent kann nach § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG i.V.m. § 4 Abs. 5
FlErwV den Verkauf ausgeschriebener Waldflächen zu den gesetzlichen Bedingun-
gen an sich verlangen, wenn das Ausgleichsleistungsgesetz seine Zurückweisung
nicht zulässt.
b) Im Fall des § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV kommt die Verurteilung der Privatisierungsstelle
zur Vornahme der ihrerseits für einen Verkauf erforderlichen Handlungen (Abgabe
oder Annahme eines Angebots) gegenüber einem bestimmten Erwerber nur in Be-
tracht, wenn sich ihr Ermessen auf diesen Bewerber beschränkt.
c) Erwerbsinteressenten nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG genießen beim Verkauf von Wald-
flächen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG auch dann den Vorrang, wenn sie nicht die ge-
samte ausgeschriebene Waldfläche, wohl aber nicht nur geringfügige Teile davon mit
Entschädigungsansprüchen belegen können.
d) Der Ankaufpreis bestimmt sich nicht nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag
geschlossen wird, sondern nach dem Zeitpunkt, zu dem das Angebot abzugeben
war
.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 72/08 - KG Berlin
LG Berlin
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Strese-
mann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind die Erben (Ehefrau und Kinder) des im Verlaufe des
Rechtsstreits verstorbenen T. (fortan Erblasser). Dieser kaufte
1999 von der Beklagten ohne Inanspruchnahme einer Vergünstigung nach dem
Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) das Gut W. im Kreis B.
zurück, das seinem Großvater J. gehört hatte,
der im Zuge der Bodenreform entschädigungslos enteignet worden war. Der
Erblasser war und in seiner Nachfolge die heutigen Kläger sind auf dem Gut
ansässig und betreiben dort Landwirtschaft.
1
- 3 -
Im Jahr 2001 schrieb die Beklagte den an das Gut angrenzenden etwa
295 ha großen Forst W. für 311.432 € zum Verkauf aus. Er hatte früher
zu mindestens einem Viertel zu dem Gut des Großvaters des Erblassers ge-
hört. Der Erblasser bewarb sich unter Vorlage eines Betriebskonzepts um den
Erwerb des Forstes. Mit Schreiben vom 14. März 2002 teilte die Beklagte ihm
mit, sie beabsichtige, den Forst einem Mitbewerber zu verkaufen. Der gegen
diese Entscheidung angerufene Beirat der Beklagten teilte dem Erblasser unter
dem 16. Mai 2002 mit, er habe keine Einwände gegen den Verkauf an den Mit-
bewerber; dessen Konzept sei überlegen. Die Kläger halten demgegenüber ihr
Konzept für überlegen. Mit Bescheid vom 29. Mai 2002 sprach das Landesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern den Erben
des Großvaters des Erblassers, zu denen dessen Vater gehört, für diesen Ver-
lust eine Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zu.
2
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Klägern den Ankauf des
Forstes zum ausgeschriebenen Preis von 311.432 € und zu den Bedingungen
der Ausschreibung und unter Beachtung der Flächenerwerbsverordnung anzu-
bieten. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Beklagten,
die den Forst weiterhin an den Mitbewerber verkaufen will. Die Kläger beantra-
gen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
3
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger nach § 3
Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG a.F., § 4 Abs. 5 FlErwV a.F. i.V.m. Art. 3 GG von der
Beklagten den Verkauf des Forstes zu dem Ausschreibungspreis verlangen. Bei
der Veräußerung der Forstflächen könne sich die Beklagte nicht frei für den ei-
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- 4 -
nen und gegen den anderen Kaufinteressenten entscheiden. Vielmehr sei sie
von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) beauf-
tragt, § 3 AusglLeistG umzusetzen. Sie müsse ihre Kaufentscheidung deshalb
an den Vorgaben dieser Norm ausrichten. Danach sei der Kaufinteressent mit
dem besseren Betriebskonzept vorzuziehen. Lägen mehrere Bewerbungen mit
gleichwertigen Betriebskonzepten vor, sei analog § 315 Abs. 3 BGB nach billi-
gem Ermessen zu entscheiden. Dabei habe das Gericht eine eigene Entschei-
dung zu treffen. Es sei nicht auf eine Kontrolle von Ermessensfehlern begrenzt.
Es müsse auch nicht der Beklagten Gelegenheit gegeben werden, ihr Ermes-
sen auszuüben. Zu seiner Überzeugung stehe fest, dass das Betriebskonzept
der Kläger dem Konzept der Mitbewerber überlegen sei. Das ergebe sich aus
dem Gutachten des Sachverständigen K. . Dieses werde durch das in der
Berufungsinstanz eingeholte Gutachten B. nicht in Frage gestellt, welches
im entscheidenden Punkt widersprüchlich sei. Eine Wiederholung der Beweis-
aufnahme sei nicht erforderlich. Die Heranziehung eines Obergutachters kom-
me mangels geeigneter Sachverständiger nicht in Betracht. Jedenfalls schone
das Konzept der Kläger den Wald mehr als das des Mitbewerbers; es komme
daher den Vorgaben von § 3 Abs. 8 Satz 4 AusglLeistG a.F. näher. Zumindest
seien die beiden Konzepte gleichwertig. Bei der dann nach billigem Ermessen
zu treffenden Entscheidung sei dem Konzept der Kläger der Vorzug zu geben,
weil der Forst neben deren landwirtschaftlichem Betrieb liege und Synergieef-
fekte verspreche.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Ur-
teil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.
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1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kläger von
der Beklagten nach den hier gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AusglLeistG noch
maßgeblichen § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG a.F. i. V. m. § 4 Abs. 5 FlErwV
a.F. den Verkauf des Forstes zu den Bedingungen der Ausschreibung und der
Flächenerwerbsverordnung verlangen können, wenn ihre Zurückweisung den
Vorgaben dieser Vorschriften für die Auswahl des Erwerbers widerspricht.
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a) § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG a.F. räumt dem Berechtigten allerdings
nach seinem Wortlaut keinen Erwerbsanspruch ein (Zilch in: Motsch/Roden-
bach/Löffler/Schäfer/Zilch, EALG, § 3 AusglLeistG Rdn. 34). Danach "können"
Berechtigte Waldflächen nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift erwerben.
Zweck der Vorschrift ist aber, das Ermessen der mit der Privatisierung beauf-
tragten Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Aufgaben (BvS) und der von
der BvS mit dieser Aufgabe betrauten Beklagten, durch die detaillierten Vorga-
ben des § 3 AusglLeistG (und der auf Grund von § 4 Abs. 3 AusglLeistG erlas-
senen Flächenerwerbsverordnung) einzuschränken (Beschlussempfehlung zum
EALG in BT-Drucks. 12/7588 S. 41).
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b) An diese Vorgaben ist die Beklagte auch bei der privatrechtlichen
Durchführung des Flächenerwerbs gebunden. Entschieden ist das für die An-
wendung und Auslegung der Bedingungen des Erwerbsvertrags (Senat, Urt. v.
4. Mai 2007, V ZR 162/06, ZOV 2007, 30). Für die hier interessierende Frage
der Auswahl des Erwerbers gilt nichts anderes (OLG Dresden ZOV 2008, 42;
LG Berlin VIZ 1996, 534; ZOV 2002, 361; im Ergebnis auch KG VIZ 2003, 593
und OLGR 2003, 279). Die Beklagte kann deshalb den Verkauf eines ausge-
schriebenen Forstes an einen Bewerber nur ablehnen, wenn das Ausgleichs-
leistungsgesetz das zulässt (Zilch aaO).
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2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die
Kläger von der Beklagten auf Grund von § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG a.F.
i.V.m. § 4 Abs. 5 FlErwV a.F. nicht nur die Annahme eines notariell beurkunde-
ten Angebots, sondern stattdessen auch verlangen können, ihnen ein den ge-
setzlichen Vorgaben entsprechendes Angebot zu den Bedingungen der Aus-
schreibung zu unterbreiten. In § 10 Abs. 1 Satz 1 FlErwV a.F. ist vorgesehen,
dass nicht der Erwerber der Privatisierungsstelle, sondern umgekehrt diese
dem Erwerber ein Angebot macht.
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3. Aus § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1
FlErwV a.F. lässt sich ein Verkaufsanspruch der Kläger aber nicht ableiten.
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a) Zwar hat, wenn sich, wie hier, mehrere Berechtigte für dieselbe Wald-
fläche bewerben, derjenige den Vorrang, der das bessere Konzept vorgelegt
hat. Das Berufungsgericht ist auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klä-
ger das bessere Konzept vorgelegt haben. Diese tatrichterliche Würdigung ist
revisionsrechtlich zwar nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli
1999, V ZR 12/98, NJW 1999, 3481, 3482; BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003,
VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425, 426; Senat, Urt. v. 7. November 2008, V ZR
138/07, juris), in diesem Rahmen aber zu beanstanden.
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b) Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft von einer mündlichen
Befragung des gerichtlichen Sachverständigen abgesehen.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Par-
tei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen
Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Auf-
klärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen
kann (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996, VI ZR 50/96, NJW 1997, 802, 803; Urt.
v. 22. Mai 2001, VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431, 1432; Beschl. v. 8. No-
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vember 2005, VI ZR 121/05, NJW-RR 2006, 1503, 1504; Senat, Beschl. v.
25. Oktober 2005, V ZR 241/04, NJW-RR 2006, 428). Dieses Antragsrecht be-
steht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14;
Beschl. v. 8. November 2005, VI ZR 121/05, NJW-RR 2006, 1503, 1504).
bb) Danach hätte das Berufungsgericht den gerichtlichen Sachverständi-
ge B. vernehmen müssen. Die Beklagte hatte rechtzeitig Fragen formuliert,
die sie an den Sachverständigen richten wollte. Dieser war zudem zur mündli-
chen Verhandlung geladen und erschienen. Ein Grund, die Fragen zurückzu-
weisen, bestand nicht. Zum einen kommt es weder für die Ladung noch für die
Vernehmung des Sachverständigen darauf an, ob das Gericht selbst noch Er-
läuterungsbedarf sieht (BGH, Beschl. v. 8. November 2005, VI ZR 121/05,
NJW-RR 2006, 1503, 1504). Zum anderen lagen die von der Beklagten vorge-
legten Fragen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht außerhalb
des Beweisthemas. Sie stellten auch keine unzulässige Ausforschung dar. Der
von dem Berufungsgericht beauftragte Sachverständige war zu anderen Ergeb-
nissen gelangt als der von dem Landgericht beauftragte. Nach dem Hinweis
des Berufungsgerichts ergab sich aus der Sicht der Beklagten die entscheiden-
de Frage, ob diese Divergenz nur ein Schulenstreit war oder ob das Gutachten
des ersten Gutachters sachlich falsch war. Mit dieser zentralen Frage der an-
geordneten Beweisaufnahme sollte sich der zweite Gutachter bei seiner münd-
lichen Befragung befassen. Dazu durfte ihm auch die Frage vorgelegt werden,
ob er auf der Grundlage der Grundsätze des Erstgutachters zum selben Ergeb-
nis gekommen wäre. Damit sollte nämlich keine unzulässige Ausforschung be-
trieben, sondern geklärt werden, ob die Ergebnisse des Erstgutachters bei
Zugrundelegung von dessen Annahmen zutrafen oder ob das Gutachten in sich
nicht schlüssig und daher falsch war.
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c) Ohne ergänzende Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht
deshalb das Konzept der Kläger nicht als das bessere ansehen.
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4. Ein Anspruch der Kläger lässt sich auch nicht mit der von dem Beru-
fungsgericht angestellten Hilfserwägung aus § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV a.F. be-
gründen.
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a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht
ordnungsgemäß festgestellt.
17
aa) § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV a.F. regelt den Fall eines Zusammentref-
fens von Berechtigten mit im Wesentlichen gleichwertigen Konzepten (OLG
Dresden ZOV 2008, 42, 43). Die vorausgesetzte Gleichwertigkeit der Konzepte
nimmt das Berufungsgericht zwar an. Diese Feststellung ist aber ebenfalls ver-
fahrensfehlerhaft. Denn auch sie durfte das Berufungsgericht nicht ohne ergän-
zende Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen treffen.
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bb) Zwar kann für die Gleichwertigkeit der Konzepte sprechen, dass der
erste Gutachter das Konzept der Kläger für überlegen hält, der zweite dagegen
das der Mitbewerber der Kläger. Diese Überlegung enthob das Berufungsge-
richt aber nicht der Notwendigkeit, den Sachverständigen B. zu den Fragen
der Beklagten zu vernehmen. Der Sachverständige sollte nämlich bei der Be-
antwortung der Fragen der Beklagten auch feststellen, ob der erste Gutachter
zu Ergebnissen gelangt ist, zu denen er bei seinen Grundannahmen nicht hätte
kommen können. Wäre das der Fall, fiele das Erstgutachten zumindest qualita-
tiv hinter dem Gutachten B. zurück. Deshalb konnte ohne die Vernehmung
des gerichtlichen Sachverständigen die Gleichwertigkeit der Konzepte nicht an-
genommen werden.
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b) Hinzu kommt, dass sich der Anspruch eines Bewerbers bei gleichwer-
tigen Konzepten aus § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV a.F. nur ableiten lässt, wenn auf
Grund von Umständen, die ihre Grundlage nicht in den Konzepten haben, nur
die Auswahl dieses Bewerbers in Betracht kommt.
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aa) Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV a.F. soll die Beklagte bei Gleichwer-
tigkeit der Konzepte der Bewerber nach billigem Ermessen entscheiden. Dabei
hat sie zwar die Bindungen des öffentlichen Rechts, hier also insbesondere die
Bindungen auf Grund von § 3 AusglLeistG und § 4 Abs. 5 FlErwV, sowie den
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber zu berücksichtigen (Senat, Urt.
v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, ZOV 2007, 30). Diese Bindungen können aber
nicht weiter gehen als die Bindungen der Beklagten bei einem Handeln in den
Formen des öffentlichen Rechts. Die der Auswahl des Bewerbers nach § 4
Abs. 5 Satz 4 FlErwV a.F. vergleichbare Handlungsform ist der Erlass einer
Ermessensentscheidung. Eine Ermessensentscheidung könnte nach § 114
VwGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Behörde die Grenzen ihres Er-
messens überschritten hat. Ist das der Fall, könnte ihr nur die Neubescheidung
aufgegeben werden. Der Erlass eines Bescheids mit einem bestimmten Inhalt
kommt dagegen nur in Betracht, wenn sich das Ermessen der Behörde auf Null
reduziert hat, also nur eine einzige Entscheidung ermessensgerecht wäre
(BVerwGE 79, 208, 214 f.). Nichts anderes kann bei einem Handeln in Privat-
rechtsform gelten.
21
bb) Auch die von dem Berufungsgericht angeführte Parallele zu dem
Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 3 BGB führt zu keiner engeren
Bindung. Der Inhaber eines solchen Bestimmungsrechts hat zwar die für die zu
treffende Bestimmung maßgeblichen Gesichtspunkte umfassend zu würdigen
(BGHZ 41, 271, 279; 174, 48, 56; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991, VIII ZR
240/90, NJW-RR 1992, 183, 184). Für die rechtsgestaltende Leistungsbestim-
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mung steht ihm aber in dem hierdurch gesteckten Rahmen ein nach billigem
Ermessen auszufüllender Spielraum zu, der zudem Voraussetzung der richterli-
chen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist (BGHZ 115, 311, 319;
174, 48, 55 f.). Innerhalb des Spielraums stehen dem Bestimmungsberechtigten
mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung. Etwas anderes gilt auch
bei Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB nur in einer der so genannten Ermes-
sensreduktion auf Null im öffentlichen Recht vergleichbaren Fallgestaltung. Die
Frage, ob die Vorschrift auf die Bestimmung des Erwerbers nach § 3 Abs. 8
AusglLeistG a.F. analog angewendet werden kann, braucht hier deshalb nicht
entschieden zu werden.
bb) Der Entscheidungsspielraum der Beklagten bei der Auswahl des Er-
werbers nach § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV a.F. muss auch nicht zu einer von dem
Gesetzgeber mit der zivilrechtlichen Ausgestaltung nicht gewollten Verkompli-
zierung des Auswahlverfahrens führen. Der Beklagten müsste entgegen der
Ansicht der Kläger bei Abwägungsfehlern auch nicht die im Zivilprozess anders
als im Verwaltungsgerichtsprozess (vgl. § 114 VwGO) nicht vorgesehene Wie-
derholung der Auswahlentscheidung aufgegeben werden (so aber KG VIZ
2003, 593). Zu prüfen ist vielmehr, ob die getroffene Auswahl auf der Grundlage
der einzubeziehenden Gesichtspunkte sachlich vertretbar ist. Ist das der Fall,
bleibt es bei dem Ermessen der Beklagten (OLG Dresden ZOV 2008, 42, 43).
Eine Verurteilung zum Verkauf eines ausgeschriebenen Forstes an einen der
Bewerber kommt dann nicht in Betracht. Anders liegt es, wie ausgeführt, nur,
wenn sich das Ermessen der Beklagten bei dem Verkauf eines Forstes auf ei-
nen bestimmten Bewerber reduziert.
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c) Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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aa) Die von ihm angeführten Gesichtspunkte sind dazu schon im Ansatz
nicht geeignet. Sie sollen nämlich die eigene, ihm verwehrte Ermessensent-
scheidung begründen. Sie dienen aber nicht als Beleg dafür, dass die Beklagte
ermessensgerecht nur dem Konzept der Kläger den Vorzug geben konnte.
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bb) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht dem Konzept der Kläger
wegen bestimmter konzeptioneller Aspekte (Arrondierung, Synergieeffekt usw.)
den Vorzug gibt. Mit solchen Aspekten kann zwar die Beklagte ihre Auswahl
begründen. Eine Beschränkung ihres Ermessens lässt sich daraus aber nicht
ableiten, weil Grundlage der Ermessensentscheidung die Gleichwertigkeit der
Konzepte ist. Eine Ermessensbeschränkung kann deshalb nur mit Gesichts-
punkten außerhalb der vorgelegten Konzepte begründet werden.
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cc) Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob § 12 LWaldG MV
eine schonende Waldnutzung vorschreibt.
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5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus
einem anderen Grund als richtig. In Betracht kommt zwar, dass die Kläger als
Altberechtigte nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG Vorrang genießen. Die Übertragung
einer Erwerbsberechtigung durch die Erben des Großvaters auf die Kläger nach
§ 3 Abs. 5 Sätze 8 und 9 AusglLeistG a.F. ist aber bislang nicht festgestellt.
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a) Ob es einen Vorrang von Altberechtigten bei dem Verkauf von Wald-
flächen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG a.F. gibt, ist allerdings umstritten. Teilwei-
se wird er im Hinblick auf § 4 Abs. 5 Satz 3 FlErwV a.F. bejaht (Hauer in Fie-
berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Januar 2004, § 4
FlErwV Rdn. 14; Ludden in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand März
2006, § 3 AusglLeistG Rdn. 192 bis 192b; Zimmermann, RVI, Stand September
2001, § 4 FlErwV Rdn 17; trotz Zweifeln auch Meixner in Rädler/Rau-
pach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand August 2003,
29
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§ 3 AusglLeistG Rdn. 141 a.E.). Teilweise wird er, wie auch von dem Beru-
fungsgericht, verneint (KG VIZ 2003, 593, 594). Zwar sei es nicht zu beanstan-
den, wenn die Beklagte Altberechtigte bevorzuge, wenn, wie es die Beklagte in
einem Schreiben vom 20. September 2002 (wiedergegeben bei KG VIZ 2003,
593, 594) formuliert hat, "die Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage min-
destens 30% des EALG-Kaufpreises" beträgt. Ein Zwang zu einer Bevorzugung
bestehe aber nicht, weil § 3 Abs. 8 AusglLeistG a.F. allein der Privatisierung,
nicht der Wiedergutmachung diene.
b) Der Senat entscheidet die Frage im zuerst genannten Sinne.
30
aa) Es trifft zwar zu, dass das Ausgleichsleistungsgesetz selbst die Mög-
lichkeit des Walderwerbs nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG a.F. als Privatisierungs-
maßnahme ausgestaltet hat. Das ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden
zwei Gesichtspunkten: Erstens werden die Altberechtigten in § 3 Abs. 8 Satz 1
AusglLeistG a.F. nur als eine von drei Berechtigtengruppen genannt. Zweitens
müssen altberechtigte Kaufinteressenten wie Kaufinteressenten aus den beiden
anderen Berechtigtengruppen ein Betriebskonzept vorlegen und einen geeigne-
ten Betriebsleiter bestellen (§ 3 Abs. 8 Sätze 4 und 5 AusglLeistG).
31
bb) Dabei darf die Beurteilung aber nicht stehen bleiben. Der Flächener-
werb insgesamt, ebenso wie die Berücksichtigung der Altberechtigten beim
Walderwerb nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG a.F. dienen auch der Wiedergutma-
chung. Deshalb ist in § 4 Abs. 5 Satz 3 FlErwV a.F. ein Vorrang der Altberech-
tigten nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG vorgesehen. Diese Regelung ist ausdrück-
lich mit dem Wiedergutmachungsgedanken begründet worden (Entwurfsbe-
gründung in BR-Drucks 741/95 S. 35 f.). Für diesen Vorrang sprechen gute
Gründe. Bei Altberechtigten kann nämlich eine forstwirtschaftlich sachgerechte
Privatisierung, die durch Vorlage eines geeigneten Bewirtschaftungskonzepts
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- 13 -
und durch Bestellung eines qualifizierten Betriebsleiters sicherzustellen ist (§ 3
Abs. 8 Sätze 4 und 5 AusglLeistG a.F.), mit einer Wiedergutmachung verbun-
den werden. Bei ihnen ist deshalb die Subventionierung des Erwerbspreises
auch EG-rechtlich unbedenklich (EU-Kommission, Entscheidung vom 20. Ja-
nuar 1999, ABl. EG Nr. L 107 S. 21, 36 f.). Nicht zuletzt deshalb ist die Möglich-
keit des Ankaufs von Wald durch das Flächenerwerbänderungsgesetz vom
3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) auf diesen Erwerberkreis beschränkt worden.
cc) Dieser Vorrang ist nicht nur sachgerecht, wenn die gesamte zum
Verkauf ausgeschriebene Fläche nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG erworben wer-
den könnte, sondern auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch, wie hier,
nur den Ankauf eines Teiles der ausgeschriebenen Fläche erlaubt. Auch in die-
sen Fällen kann, von dem hier nicht gegebenen Sonderfall einer Belegung nur
unwesentlicher Teile des ausgeschriebenen Waldes mit Entschädigungsan-
sprüchen abgesehen, ein Wiedergutmachungseffekt erzielt werden, dem der
Verordnungsgeber grundsätzlich den Vorrang einräumt. Vor allem kann nur so
verhindert werden, dass das Erwerbsvorrecht von Altberechtigten an einem aus
ihrer Sicht ungünstigen Zuschnitt der Ausschreibungsflächen scheitert. Sie
müssen nämlich wie alle anderen Bewerber den von der Beklagten gewählten
Zuschnitt hinnehmen und können nach § 4 Abs. 6 FlErwV a.F. weder die Bil-
dung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich zusam-
mengehörender Flächen verlangen. Diese Einschränkung muss zur Erhaltung
des von dem Verordnungsgeber angestrebten Wiedergutmachungseffekts mit
einem Vorrang des Altberechtigten auch bei nur teilweiser Belegung der An-
kaufsfläche mit Entschädigungsansprüchen kompensiert werden. Deshalb spielt
es auch keine Rolle, ob ein Teil des ausgeschriebenen Forstes dem Vorfahren
der Kläger gehört hat und wie groß dieser Teil war.
33
- 14 -
dd) Der Vorrang bestünde auch dann, wenn das Konzept eines Altbe-
rechtigten schlechter ist als das eines Mitbewerbers. Entgegen der Meinung der
Beklagten braucht das Konzept nicht besser zu sein als das des Mitbewerbers.
Dann nämlich wäre es ohnehin nach § 4 Abs. 5 Satz 1 FlErwV a.F. vorzuzie-
hen, ein Vorrang bliebe ohne Wirkung. Der Vorrang eines schlechteren Kon-
zepts führte auch nicht zu einem forstwirtschaftlich zu missbilligenden Ergebnis.
Denn auch der Altberechtigte muss nach § 3 Abs. 8 Satz 4 AusglLeistG a.F. ein
forstwirtschaftliches Betriebskonzept vorlegen, das die Gewähr für eine ord-
nungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des ausgeschriebenen Fors-
tes bietet. Ist dieses Niveau erreicht, was hier nicht streitig ist, braucht es nicht
besser zu sein.
34
c) Danach kann den Klägern der Vorrang gebühren. Teile des hier aus-
geschriebenen Forstes gehörten einem Vorfahren der Kläger, der im Zuge der
Bodenreform entschädigungslos enteignet worden ist. Mit dem den Erben die-
ses Vorfahren zugesprochenen Entschädigungsanspruch kann zwar nicht der
gesamte ausgeschriebene Forst, wohl aber ein mehr als nur geringfügiger Teil
seiner Fläche belegt werden.
35
d) Nachgewiesen ist bisher aber nur, dass die Altberechtigten den Erb-
lasser mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bei dem Verkauf des Forstes
durch die Beklagte beauftragt haben. Erforderlich wäre indessen eine Übertra-
gung der Erwerbsberechtigung nach § 3 Abs. 5 Sätze 8 und 9 AusglLeistG a.F.
auf den Erblasser oder die Kläger. Diese ist nicht festgestellt, aber auch nicht
auszuschließen. In der neuen Verhandlung besteht Gelegenheit, dieser Frage
nachzugehen.
36
- 15 -
III.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Sie ist deshalb zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hier-
für weist der Senat auf Folgendes hin:
37
1. Zunächst wird festzustellen sein, ob eines der beiden Konzepte dem
anderen überlegen ist. Hierbei wird davon auszugehen sein, dass beide Kon-
zepte nach § 3 Abs. 8 Satz 4 AusglLeistG a.F. nur berücksichtigungsfähig sind,
wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung
des ausgeschriebenen Forstes bieten. Ein Konzept kann einem anderen Kon-
zept im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 FlErwV a.F. deshalb nur dann überlegen
sein, wenn es über eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung
hinaus Vorzüge hat, die das Vergleichskonzept nicht bietet. Dazu hat der ge-
richtliche Sachverständige eine umfassende Würdigung beider Konzepte vor-
zunehmen, bei der neben den in den Fragen der Parteien angesprochenen
auch die von dem Berufungsgericht zu Begründung seiner eigenen Auswahl-
entscheidung angeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Dabei wird
zu prüfen sein, ob die besondere Situation zweier einander widersprechender
Gutachten von im selben Verfahren bestellten gerichtlichen Gutachtern eine
ergänzende Befragung auch des erstinstanzlichen Gutachters gebietet.
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2. Ergibt die Beweisaufnahme, dass die Konzepte der Kläger einerseits
und des Mitbewerbers andererseits auch bei der gebotenen umfassenden Wür-
digung gleichwertig sind, wird festzustellen sein, ob es Gesichtspunkte gibt, die
eine Auswahl der Kläger zwingend gebieten. Sollten sich solche Gesichtspunkte
feststellen lassen, wäre die Beklagte verpflichtet, den Klägern den Forst anzu-
bieten. Andernfalls scheidet eine solche Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt
eines Konzeptvergleichs aus.
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3. In dem zuletzt genannten Fall wäre noch zu prüfen, ob ein Anspruch
der Kläger auf den Gesichtspunkt eines Vorrangs von Altberechtigten gestützt
werden kann.
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4. Die Beklagte kann in allen Konstellationen verpflichtet sein, den Klä-
gern den Kauf zu dem seinerzeit ausgeschriebenen Kaufpreis von 311.432 €
anbieten.
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a) Beruht die Ankaufsberechtigung der Kläger auf einem Konzeptver-
gleich, muss die Beklagte ihnen den Kauf zu dem Angebotspreis anbieten. Die
Verkaufsverpflichtung der Beklagten wäre in dieser Konstellation nicht erst mit
ihrer rechtskräftigen Verurteilung dazu, sondern schon durch die Teilnahme der
Kläger an der damaligen Ausschreibung und die Einreichung eines ordnungs-
gemäßen Kaufantrags bei der Beklagten entstanden. Dann kann es nicht auf
den heute maßgeblichen Preis, sondern nur auf den Ausschreibungspreis an-
kommen.
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b) Genauso kann es liegen, wenn die Ankaufsberechtigung der Kläger
auf einem Vorrang als Altberechtigte beruhen sollte. In dieser Konstellation wä-
re allerdings zu berücksichtigen, dass der Erblasser bei der Teilnahme an der
Ausschreibung selbst nicht Altberechtigter war und die Altberechtigten ihm ihre
Erwerbsberechtigung seinerzeit auch nicht übertragen hatten. Formal wäre die
Ankaufsberechtigung der Kläger in dieser Konstellation erst später entstanden.
Das muss aber nicht dazu führen, dass die Beklagte den heute zugrunde zu
legenden Preis verlangen darf. Die Beklagte könnte nämlich unter dem Ge-
sichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben gehindert
sein, sich auf diesen Umstand zu berufen. Das widersprüchliche Verhalten der
Beklagten kann nach dem Vortrag der Kläger darin liegen, dass die Altberech-
tigten dem Erblasser ihre Erwerbsberechtigungen schon damals nach § 3
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Abs. 5 Sätze 8 und 9 AusglLeistG a.F. übertragen hätten und dieser nur des-
wegen davon Abstand genommen hat, sich darum zu bemühen, weil es der
Beklagten im seinerzeitigen Stand des Verfahrens auf den Nachweis nicht an-
kam und nicht erkennbar war, dass sie darauf später zurückkommen würde.
c) In beiden Fällen stellte der Verkauf zu dem damaligen Preis keine EG-
widrige Subvention dar. Maßgeblich wäre der Zeitpunkt, in dem der Erblasser,
sei es wegen Vorlage eines besseren Konzepts, sei es wegen der bei wider-
spruchsfreiem Verhalten der Beklagten rechtzeitigen Übertragung der Erwerbs-
berechtigung, den Verkauf hätte verlangen können. Das wäre der Zeitpunkt der
Ausschreibung, zu dem der Preis § 6 FlErwV a.F. entsprach.
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Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2004 - 3 O 303/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2008 - 22 U 210/05 -