Urteil des BGH vom 18.06.2003

BGH (zpo, zulassung, berlin, rechtsfrage, streitwert, veröffentlichung, fortbildung, sicherung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 323/02
vom
18. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Juli 2002
wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, daß es in einem
Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tatbestandes nach
§ 543 ZPO a.F. bedarf, wenn für das Berufungsverfahren die am
31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden sind, das an-
schließende Revisionsverfahren aber nach dem am 1. Januar 2002 gel-
tenden Prozeßrecht durchzuführen ist (Urteil vom 19. Februar 2003
- VIII ZR 204/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Bereits deswegen
kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Klärung dieser Rechtsfrage
nicht mehr in Betracht (Senatsurteil vom 20. November 2002 -
IV ZR 197/02 - MDR 2003, 284 = NJW-RR 2003, 352).
Das Fehlen eines Tatbestandes in einem Berufungsurteil allein rechtfer-
tigt auch im Hinblick auf die Grundsätze über die Gewährung wirkungs-
vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 29 Abs. 3 GG)
noch nicht die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Alt. 2 ZPO (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO 2 Aufl. § 543 Rdn 34 a.E.
und BGHSt 42, 187 ff. zu § 80 OwiG). Im übrigen geht hier ungeachtet
des fehlenden Tatbestandes der maßgebliche Streitstoff aus den Ent-
scheidungsgründen hervor.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1,
100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 307.110,84 €
Terno Seiffert
Wendt
Dr.
Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2000 - 36 O 211/00 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2002 - 12 U 9767/00 -