Urteil des BGH vom 29.03.2017

Leitsatzentscheidung

5 StR 397/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 26. April 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen
II.B.1 bis 20 die tateinheitlichen Verurteilungen wegen
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfal-
len,
b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.B.1 bis
19 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 31.
August 2006 zutreffend ausgeführt hat, sind die in 20 Fällen ausgeurteilten
tateinheitlichen Vergehen nach § 174 StGB verjährt. Der Schuldspruch ist
entsprechend zu korrigieren.
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Auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe, bei deren Ab-
fassung der bei der Urteilsverkündung insoweit begangene Rechtsfehler be-
merkt worden ist, kann der Senat nicht sicher feststellen, dass die Höhe der
Einzelstrafen in den Fällen II.B.1 bis 19 von dem jeweils zu weitgehend ge-
fassten Schuldspruch gänzlich unbeeinflusst geblieben ist. Der Senat hebt
daher diese Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf, ohne dass es der Auf-
hebung von Feststellungen bedürfte.
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Der neue Tatrichter wird auch die unterbliebene Einzelstrafe
im Fall II.B.20 nachzuholen haben, wobei die neue Gesamtfreiheitsstrafe die
Höhe der bisher verhängten wegen des Verschlechterungsverbots nicht ü-
berschreiten darf (vgl. BGHSt 4, 345; BGHR
).
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Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger