Urteil des BGH vom 30.04.2009
BGH (staatsanwaltschaft, essen, erpressung, vernehmung, gewissheit, hauptverhandlung, verurteilung, linie, strafkammer, täterschaft)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 608/08
vom
30. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Essen vom 26. Juni 2008 wird verwor-
fen.
2.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren
räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwalt-
schaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das
vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, am
22. Oktober 2007 in dem Kassenraum des C. -V. in Essen die dort tä-
tige Zeugin I.
mit einer Pistole bedroht und eine Geldkassette mit
2.140,71 Euro weggenommen zu haben; anschließend soll er die Zeugin in dem
Kassenraum eingeschlossen haben.
2
2. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der
Angeklagte, der dies bestreitet, diese Tat begangen hat. Die von der Revisions-
führerin angegriffene Beweiswürdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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Entgegen der Ansicht der Revisionsführerin hat das Landgericht die An-
forderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht überspannt. Es hat
vielmehr nachvollziehbare - und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen-de
- Gründe genannt, warum es sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht mit
der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit überzeugen konnte, obwohl die
Zeugin I. sowohl unmittelbar nach dem Tatgeschehen als auch bei ihrer Ver-
nehmung in der Hauptverhandlung den Angeklagten als den Täter bezeichnet
hat. Die Zweifel des Landgerichts gründen sich in erster Linie darauf, dass die
Zeugin weder das Aussehen noch die Kleidung des Täters beschreiben konnte,
so dass es für die Strafkammer nicht nachvollziehbar war, woran die Zeugin
den Angeklagten zweifelsfrei wiedererkannt haben will. Das Landgericht hat
deswegen die Möglichkeit nicht auszuschließen vermocht, dass die Zeugin al-
lein auf Grund des gepflegten Erscheinungsbildes des mit einer Sonnenbrille
und einer Kappe maskierten Täters die Assoziation zu dem Angeklagten herge-
stellt hat. Dieser hatte früher zu den regelmäßigen Besuchern des Büros gehört
und war durch seine gepflegte Kleidung und sein höfliches Auftreten positiv
aufgefallen.
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Auch die weiteren Einzelausführungen der Revision decken keinen
Rechtsfehler auf.
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Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Franke